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217.320

Verordnung über die amtliche Vermessung in Graubünden

(KVAV)

Vom 07.02.2012 (Stand 15.02.2012)

Präambel

Gestützt auf Art. 45 der Kantonsverfassung[1]

von der Regierung erlassen am 7. Februar 2012

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

Die vorliegende Verordnung dient dem Vollzug des Bundesgesetzes über Geoinformation und legt die Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Geoinformationsgesetz im Bereich der amtlichen Vermessung fest. Sie bezweckt eine einheitliche Vermarkung, Vermessung und Nachführung der Bestandteile der amtlichen Vermessung.

Art. 2 Zuständige Behörde

Die für die Aufsicht über die amtliche Vermessung zuständige Stelle (Vermessungsaufsicht) ist das Amt für Landwirtschaft und Geoinformation. Die Vermessungsaufsicht vollzieht die Aufgaben der amtlichen Vermessung gemäss Artikel 19 des kantonalen Geoinformationsgesetzes (KGeoIG)[2] und der vorliegenden Verordnung.

2. Vermarkung

Art. 3 Festsetzung der Eigentumsgrenzen 1. Ordentliches Verfahren

In Gebieten ohne anerkannte Vermessung setzt die Ingenieur-Geometerin oder der Ingenieur-Geometer die Eigentumsgrenzen im Beisein der beteiligten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer oder deren bevollmächtigten Stellvertretung fest. Sie oder er kann die von der Gemeinde bestimmte Markkommission zur Mitwirkung beiziehen.

Die beteiligten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sind zur Grenzfeststellung mindestens 14 Tage vorher einzuladen. Leisten sie der Einladung keine Folge, so werden die Grenzen von der Ingenieur-Geometerin oder vom Ingenieur-Geometer unter Mitwirkung der anwesenden Anstösserinnen und Anstösser festgesetzt. Abwesende Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümer haben im Falle einer Einsprache die durch sie verursachten Mehrkosten zu tragen, wenn sie ihr Fernbleiben nicht zu begründen vermögen.

Art. 4 2. Vereinfachtes Verfahren

In Landwirtschafts- und Forstwirtschaftsgebieten im Berg- und Sömmerungsgebiet gemäss landwirtschaftlichem Produktionskataster sowie in unproduktiven Gebieten kann die Grenzfeststellung gestützt auf Pläne, Luftbilder oder andere geeignete Grundlagen erfolgen.

Art. 5 Eigentumsverhältnisse gemäss Grundbuch

Bei der Festsetzung der Eigentumsgrenzen dürfen die im Grundbuch eingetragenen Eigentumsverhältnisse nicht verändert werden.

Art. 6 Vermessungszeichen

Als Vermessungszeichen gelten:

  1. Steine und Bolzen samt ihren Rückversicherungen, Schächte, aufgestellte Stangen, Pyramiden und dergleichen zur Kennzeichnung der Lage- und Höhenfixpunkte;
  2. Marksteine sowie weitere zulässige Zeichen wie Kreuze, Bolzen, Kunststoffmarken, Pfähle usw. zur Kennzeichnung der Landes-, Kantons-, Gemeinde- und Eigentumsgrenzen;
  3. Pfähle zur vorläufigen Bezeichnung von Vermessungspunkten;
  4. Pegel.

Art. 7 Kennzeichnung der Grenzen

Die Vermessungsaufsicht erlässt Weisungen über die Anforderungen an die Kennzeichnung der Grenzen und bezeichnet die zugelassenen Grenzzeichen.

Art. 8 Verzicht auf Grenzzeichen

Auf das Anbringen von dauerhaften Grenzzeichen kann verzichtet werden:

  1. in zusammenlegungsbedürftigen Gebieten;
  2. in Gebieten, in denen die Grenzzeichen durch landwirtschaftliche Nutzung oder andere Einwirkungen dauernd gefährdet sind;
  3. in Landwirtschafts- und Forstwirtschaftsgebieten im Berg- und Sömmerungsgebiet gemäss landwirtschaftlichem Produktionskataster sowie in unproduktiven Gebieten;
  4. bei Feld- und Waldwegen, mit Ausnahme der aufstossenden Eigentumsgrenzen;
  5. bei selbstständigen und dauernden Rechten;
  6. wenn dadurch Schäden an Bauten entstehen;
  7. bei eindeutigen baulichen Abgrenzungen und an unzugänglichen Stellen.

Art. 9 Pflichten der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer

Die Grundeigentümerinnen oder die Grundeigentümer sind verpflichtet, die Grenzen ihrer Grundstücke mit vorschriftsgemässen Grenzzeichen versehen zu lassen und Vermessungs- und Grenzzeichen auf ihrem Grundeigentum zu dulden. Veränderungen oder Beschädigungen dieser Zeichen sind unverzüglich der Gemeinde oder der zuständigen Ingenieur-Geometerin respektive dem zuständigen Ingenieur-Geometer zu melden.

Art. 10 Schutz der Vermessungszeichen

Amtliche Vermessungszeichen wie Vermessungsfixpunkte und Grenzzeichen dürfen nur unter Weisung und Aufsicht der Nachführungsgeometerin oder des Nachführungsgeometers gesetzt oder wiederhergestellt werden. Im Rahmen von Bauarbeiten entfernte Vermessungszeichen sind der zuständigen Nachführungsgeometerin oder dem zuständigen Nachführungsgeometer zu melden.

Handlungen und Vorkehren, welche die Sicherheit von Vermessungszeichen beeinträchtigen, sind verboten. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches[3] (Art. 145, 256, 257, 268, 286). 

Art. 11 Haftung

Für Schäden an Vermessungszeichen haftet die Verursacherin oder der Verursacher.

Art. 12 Unterhalt

Die Gemeinden sind verpflichtet, die Versicherung der Lage- und Höhenfixpunkte der Kategorie 3 in den Dorf- und Baugebieten periodisch von der Nachführungsgeometerin oder vom Nachführungsgeometer überprüfen und nötigenfalls rekonstruieren zu lassen.

Die Vermessungsaufsicht meldet festgestellte Schäden oder Gefährdungen von Fixpunkten der Kategorie 1 sowie Änderungen an Lagefixpunkten der Kategorie 2 dem Bundesamt für Landestopografie.

Art. 13 Hoheitsgrenzen

Die Grenzen der Liegenschaften entlang der Landesgrenze übernehmen deren Verlauf.

Die Vermessungsaufsicht erteilt dem Grundbuchamt und der Nachführungsgeometerin respektive dem Nachführungsgeometer, gestützt auf völkerrechtliche Verträge, den Auftrag zur Änderung von Grundstücksgrenzen entlang der Landesgrenze.

Die Vermessungsaufsicht meldet dem Bundesamt für Landestopografie festgestellte Schäden oder Gefährdungen von Grenzzeichen entlang der Landesgrenze.

Den Gemeinden obliegt der Unterhalt der Gemeindegrenzzeichen.

3. Vermessung

Art. 14 Ausführung

Die Ersterhebung und die Erneuerung der amtlichen Vermessung können in Etappen ausgeführt werden. Der Zeitpunkt der Ausführung der einzelnen Vermessungen richtet sich nach den Programmvereinbarungen mit dem Bund.

Art. 15 Genehmigung

Nach Abschluss der öffentlichen Auflage der Vermessung und nach erstinstanzlicher Erledigung der Einsprachen genehmigt die Regierung den Plan für das Grundbuch, die Daten der amtlichen Vermessung und die weiteren zum Zwecke der Grundbuchführung erstellten Auszüge und erkennt ihnen die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde zu.

Art. 16 Daten der amtlichen Vermessung

Die Daten der amtlichen Vermessung dienen als Grundlage für den Aufbau und den Betrieb von geografischen Informationssystemen und sind der kantonalen Geodatendrehscheibe unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

Art. 17 Aushändigung von Bestandteilen der amtlichen Vermessung

Die Ingenieur-Geometerin oder der Ingenieur-Geometer ist verpflichtet, der Vermessungsaufsicht auf deren Verlangen die für die Verifikation bestimmten Bestandteile der amtlichen Vermessung kostenlos auszuhändigen.

Die bei der Vermessungsaufsicht aufbewahrten Bestandteile der amtlichen Vermessung werden der beauftragten Ingenieur-Geometerin oder dem beauftragten Ingenieur-Geometer zum Zwecke der Ersterhebung, Erneuerung und Nachführung kostenlos zur Verfügung gestellt.

Art. 18 Anmerkung der Fixpunkte

Der Vermessungsaufsicht obliegt die Anmeldung der Fixpunkte der Kategorie 1 und 2 als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung zur Anmerkung im Grundbuch.

Art. 19 Dienstbarkeitsgrenzen

Die Dienstbarkeitsgrenzen können, sofern sie lagemässig eindeutig definiert sind, auf Verlangen der Betroffenen im Plan für das Grundbuch dargestellt werden.

4. Nachführung

Art. 20 Nachführungsvertrag

Die Gemeinde beauftragt eine Ingenieur-Geometerin oder einen Ingenieur-Geometer, die oder der im Geometerregister eingetragen ist, mit der laufenden Nachführung und der Verwaltung der amtlichen Vermessung. Sie schliesst dazu einen öffentlich-rechtlichen Vertrag (Nachführungsvertrag) ab.

Der Nachführungsvertrag ist mit einer Frist von zwölf Monaten jeweils per Ende eines Kalenderjahres kündbar. Die Verträge laufen spätestens im Jahr aus, in dem die Nachführungsgeometerin oder der Nachführungsgeometer das ordentliche Pensionsalter erreicht. Die Stellvertretung der Nachführungsgeometerin oder des Nachführungsgeometers muss gewährleistet werden.

Der Nachführungsvertrag ist durch die Vermessungsaufsicht zu genehmigen.

Art. 21 Gemeinden mit eigener Fachstelle

In Gemeinden mit eigener Fachstelle für die amtliche Vermessung nimmt die leitende Ingenieur-Geometerin respektive der leitende Ingenieur-Geometer, die oder der im Geometerregister eingetragen ist, die Funktion der Nachführungsgeometerin respektive des Nachführungsgeometers wahr. Die Stellvertretung muss gewährleistet werden.

Art. 22 Auftragserteilung durch das Grundbuchamt

Werden Grundstückgrenzen geändert, Grundstücke geteilt oder vereinigt, selbstständige und dauernde Rechte oder Dienstbarkeiten, welche in den Plänen für das Grundbuch darzustellen sind, begründet, geändert oder gelöscht, so erteilt die Grundbuchverwalterin oder der Grundbuchverwalter der Nachführungsgeometerin oder dem Nachführungsgeometer unverzüglich den Auftrag zur Nachführung der Bestandteile der amtlichen Vermessung. Dies gilt auch bei Strassen-, Kanal- und Bahnbauten, sofern Grundstücksgrenzen geändert werden, sowie bei der Erstellung von Quartierplänen und bei der Durchführung von Landumlegungen.

Art. 23 Mutationsurkunde

Die Nachführungsgeometerin oder der Nachführungsgeometer erstellt zuhanden des Grundbuchamtes eine Mutationsurkunde mit Mutationsplan und Liegenschaftsbeschrieb für:

  1. Grenzänderungen;
  2. die Errichtung, Änderung und Löschung von flächenmässig ausgeschiedenen selbstständigen und dauernden Rechten sowie Dienstbarkeiten.

Nach dem Vollzug der Mutation durch das Grundbuchamt werden die Daten und übrigen Akten der amtlichen Vermessung nachgeführt.

Art. 24 Meldungen an die Nachführungsgeometerin oder an den Nachführungsgeometer

Die Baubewilligungsbehörden haben die bewilligten Bauten, Neuanlagen von Strassen und Wegen, den Abbruch von Bauten sowie alle neuen und geänderten Gebäudeadressen der Nachführungsgeometerin oder dem Nachführungsgeometer unverzüglich nach erteilter Baubewilligung zu melden.

Die für die Vergabe der Gebäudenummer zuständige Stelle meldet in geeigneter Weise alle Änderungen von Gebäudenummern innert Monatsfrist der zuständigen Nachführungsgeometerin oder dem zuständigen Nachführungsgeometer. Sie kann diese Informationen im Abrufverfahren zur Verfügung stellen.

Art. 25 Fristen

Mutationsurkunden betreffend Grenzänderungen und Änderungen von selbstständigen und dauernden Rechten sind in der Regel innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt des Auftrages dem Grundbuchamt abzuliefern.

Können Grenzänderungen nicht innert eines Jahres seit Abgabe der Mutationsurkunde im Grundbuch eingetragen werden, setzt das Grundbuchamt, unter Androhung der Rückmutation eine Frist von höchstens drei Monaten zur Erledigung an. Nach unbenütztem Fristablauf erteilt das Grundbuchamt der Nachführungsgeometerin oder dem Nachführungsgeometer den Auftrag zur Rückmutation der Grenzänderung. Die Kosten für die Rückmutation trägt die Verursacherin oder der Verursacher.

Projektierte Bauten sind innerhalb eines Monats seit der Erteilung der Baubewilligung nachzuführen.

Ausgeführte Bauten und Infrastrukturanlagen sind innerhalb von zwölf Monaten seit der Bauvollendung nachzuführen.

Alle Daten, für deren Nachführung kein Meldewesen organisiert werden kann, wie für Daten bezüglich natürlicher Veränderungen der Bodenbedeckung usw., sind im Rahmen der periodischen Nachführung innert zwölf Jahren zu aktualisieren.

Art. 26 Bereitstellung der Daten

Die zuständige Nachführungsgeometerin oder der zuständige Nachführungsgeometer stellt dem Kanton und der kantonalen Geodatendrehscheibe die Daten nach jeder Änderung an den Informationsebenen Fixpunkte, Liegenschaften und Bodenbedeckung innert Tagesfrist in elektronischer Form zur Verfügung. Nach Änderungen an den übrigen Informationsebenen sind die Daten mindestens monatlich zu übermitteln.

Art. 27 Beglaubigte Auszüge

Für die Beglaubigung von Auszügen aus der amtlichen Vermessung in analoger oder digitaler Form sind die oder der von der Gemeinde beauftragte Nachführungsgeometerin oder Nachführungsgeometer und deren oder dessen Stellvertreter oder Stellvertreterin zuständig.

Art. 28 Nachführungskosten

Die Nachführungsgeometerin oder der Nachführungsgeometer stellt die Kosten der Nachführung in Rechnung und besorgt das Inkasso. Bei umfangreichen Nachführungsarbeiten kann ein Kostenvorschuss verlangt werden.

Werden Rechnungen nicht beglichen, so ist nach erfolgloser Mahnung durch die Nachführungsgeometerin oder den Nachführungsgeometer die Gemeinde für die Einforderung des Rechnungsbetrages zuständig. Sie erlässt dazu eine anfechtbare Rechnungsverfügung.

Die Kostenberechnung für Nachführungsarbeiten erfolgt nach einem von der Regierung genehmigten Tarif.

Die Kosten der laufenden Nachführung trägt die Verursacherin oder der Verursacher beziehungsweise die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer, welcher oder welchem das Grundstück zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung gehört; der Anspruch verjährt mit dem Ablauf von fünf Jahren nach Abschluss der Mutation.

Art. 29 Behebung von Widersprüchen

Fehler tatsächlicher Natur, die keine Rechtswirkung haben, werden von der Nachführungsgeometerin oder vom Nachführungsgeometer von Amtes wegen berichtigt.

Für die Behebung von Widersprüchen gemäss Artikel 14a der Verordnung über die amtliche Vermessung[4] ist das Departement zuständig. 

5. Geografische Namen

Art. 30 Erhebung und Änderung der geografischen Namen der amtlichen Vermessung

Die Gemeinden wirken bei der Erhebung der geografischen Namen der amtlichen Vermessung durch die beauftragte Ingenieur-Geometerin oder den beauftragten Ingenieur-Geometer mit.

Sie können Änderungen von bereits genehmigten oder die Neuaufnahme von geografischen Namen der amtlichen Vermessung zuhanden der kantonalen Nomenklaturkommission beantragen.

Art. 31 Festlegung der geografischen Namen der amtlichen Vermessung

Die kantonale Nomenklaturkommission prüft die geografischen Namen der amtlichen Vermessung und legt die Schreibweise fest.

Gegen Entscheide der kantonalen Nomenklaturkommission kann die Gemeinde bei der Regierung Beschwerde erheben. Die Regierung kann eine Stellungnahme der Eidgenössischen Vermessungsdirektion einholen. Der Entscheid der Regierung ist endgültig.

Art. 32 Namen von Gemeinden, Ortschaften und Stationen

Die kantonale Nomenklaturkommission prüft Anträge von Gemeinden für Namensänderungen von Gemeinden, Ortschaften und Stationen. Bei Namensänderungen von Gemeinden und Ortschaften führt sie gegebenenfalls das Vorprüfungsverfahren beim Bund durch.

Die Regierung führt das Genehmigungsverfahren für die Festlegung und Änderung von Gemeinde-, Ortschafts- oder Stationsnamen beim Bund durch.

Die Vermessungsaufsicht koordiniert die Festlegung des Perimeters von Ortschaften mit den betroffenen Gemeinden und der Post, legt die Änderungen räumlich fest und meldet sie dem Bundesamt für Landestopografie.

Art. 33 Meldungen an das Bundesamt

Die Vermessungsaufsicht ist zuständig für die Meldungen an das Bundesamt für Landestopografie gemäss Artikel 18 der Verordnung über die geografischen Namen[5].

Art. 34 Strassennamen und Gebäudeadressen

Die Gemeinden sind verpflichtet, Festlegungen und Änderungen von Strassennamen dem Amt zu melden.

Die Vermessungsaufsicht koordiniert die Mitteilung der festgelegten Strassennamen an das Bundesamt für Statistik sowie an die Anbieter von Universaldiensten nach Artikel 2 bis 4 des Postgesetzes[6]

6. Schlussbestimmungen

Art. 35 Übergangsbestimmungen

Alle bestehenden rechtskräftigen Nachführungsverträge sind innert sechs Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung anzupassen.

Art. 36 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 15. Februar 2012 in Kraft.

Egress

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Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
07.02.2012 15.02.2012 Erlass Erstfassung -

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 07.02.2012 15.02.2012 Erstfassung -