Die vorliegende Verordnung dient dem Vollzug des Bundesgesetzes über Geoinformation und legt die Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Geoinformationsgesetz im Bereich der amtlichen Vermessung fest. Sie bezweckt eine einheitliche Vermarkung, Vermessung und Nachführung der Bestandteile der amtlichen Vermessung.
217.320
Verordnung über die amtliche Vermessung in Graubünden
(KVAV)
Präambel
Gestützt auf Art. 45 der Kantonsverfassung[1]
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
Art. 2 Zuständige Behörde
Die für die Aufsicht über die amtliche Vermessung zuständige Stelle (Vermessungsaufsicht) ist das Amt für Landwirtschaft und Geoinformation. Die Vermessungsaufsicht vollzieht die Aufgaben der amtlichen Vermessung gemäss Artikel 19 des kantonalen Geoinformationsgesetzes (KGeoIG)[2] und der vorliegenden Verordnung.
2. Vermarkung
Art. 3 Festsetzung der Eigentumsgrenzen 1. Ordentliches Verfahren
In Gebieten ohne anerkannte Vermessung setzt die Ingenieur-Geometerin oder der Ingenieur-Geometer die Eigentumsgrenzen im Beisein der beteiligten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer oder deren bevollmächtigten Stellvertretung fest. Sie oder er kann die von der Gemeinde bestimmte Markkommission zur Mitwirkung beiziehen.
Die beteiligten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sind zur Grenzfeststellung mindestens 14 Tage vorher einzuladen. Leisten sie der Einladung keine Folge, so werden die Grenzen von der Ingenieur-Geometerin oder vom Ingenieur-Geometer unter Mitwirkung der anwesenden Anstösserinnen und Anstösser festgesetzt. Abwesende Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümer haben im Falle einer Einsprache die durch sie verursachten Mehrkosten zu tragen, wenn sie ihr Fernbleiben nicht zu begründen vermögen.
Art. 4 2. Vereinfachtes Verfahren
In Landwirtschafts- und Forstwirtschaftsgebieten im Berg- und Sömmerungsgebiet gemäss landwirtschaftlichem Produktionskataster sowie in unproduktiven Gebieten kann die Grenzfeststellung gestützt auf Pläne, Luftbilder oder andere geeignete Grundlagen erfolgen.
Art. 5 Eigentumsverhältnisse gemäss Grundbuch
Bei der Festsetzung der Eigentumsgrenzen dürfen die im Grundbuch eingetragenen Eigentumsverhältnisse nicht verändert werden.
Art. 6 Vermessungszeichen
Als Vermessungszeichen gelten:
- Steine und Bolzen samt ihren Rückversicherungen, Schächte, aufgestellte Stangen, Pyramiden und dergleichen zur Kennzeichnung der Lage- und Höhenfixpunkte;
- Marksteine sowie weitere zulässige Zeichen wie Kreuze, Bolzen, Kunststoffmarken, Pfähle usw. zur Kennzeichnung der Landes-, Kantons-, Gemeinde- und Eigentumsgrenzen;
- Pfähle zur vorläufigen Bezeichnung von Vermessungspunkten;
- Pegel.
Art. 7 Kennzeichnung der Grenzen
Die Vermessungsaufsicht erlässt Weisungen über die Anforderungen an die Kennzeichnung der Grenzen und bezeichnet die zugelassenen Grenzzeichen.
Art. 8 Verzicht auf Grenzzeichen
Auf das Anbringen von dauerhaften Grenzzeichen kann verzichtet werden:
- in zusammenlegungsbedürftigen Gebieten;
- in Gebieten, in denen die Grenzzeichen durch landwirtschaftliche Nutzung oder andere Einwirkungen dauernd gefährdet sind;
- in Landwirtschafts- und Forstwirtschaftsgebieten im Berg- und Sömmerungsgebiet gemäss landwirtschaftlichem Produktionskataster sowie in unproduktiven Gebieten;
- bei Feld- und Waldwegen, mit Ausnahme der aufstossenden Eigentumsgrenzen;
- bei selbstständigen und dauernden Rechten;
- wenn dadurch Schäden an Bauten entstehen;
- bei eindeutigen baulichen Abgrenzungen und an unzugänglichen Stellen.
Art. 9 Pflichten der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer
Die Grundeigentümerinnen oder die Grundeigentümer sind verpflichtet, die Grenzen ihrer Grundstücke mit vorschriftsgemässen Grenzzeichen versehen zu lassen und Vermessungs- und Grenzzeichen auf ihrem Grundeigentum zu dulden. Veränderungen oder Beschädigungen dieser Zeichen sind unverzüglich der Gemeinde oder der zuständigen Ingenieur-Geometerin respektive dem zuständigen Ingenieur-Geometer zu melden.
Art. 10 Schutz der Vermessungszeichen
Amtliche Vermessungszeichen wie Vermessungsfixpunkte und Grenzzeichen dürfen nur unter Weisung und Aufsicht der Nachführungsgeometerin oder des Nachführungsgeometers gesetzt oder wiederhergestellt werden. Im Rahmen von Bauarbeiten entfernte Vermessungszeichen sind der zuständigen Nachführungsgeometerin oder dem zuständigen Nachführungsgeometer zu melden.
Handlungen und Vorkehren, welche die Sicherheit von Vermessungszeichen beeinträchtigen, sind verboten. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches[3] (Art. 145, 256, 257, 268, 286).
Art. 11 Haftung
Für Schäden an Vermessungszeichen haftet die Verursacherin oder der Verursacher.
Art. 12 Unterhalt
Die Gemeinden sind verpflichtet, die Versicherung der Lage- und Höhenfixpunkte der Kategorie 3 in den Dorf- und Baugebieten periodisch von der Nachführungsgeometerin oder vom Nachführungsgeometer überprüfen und nötigenfalls rekonstruieren zu lassen.
Die Vermessungsaufsicht meldet festgestellte Schäden oder Gefährdungen von Fixpunkten der Kategorie 1 sowie Änderungen an Lagefixpunkten der Kategorie 2 dem Bundesamt für Landestopografie.
Art. 13 Hoheitsgrenzen
Die Grenzen der Liegenschaften entlang der Landesgrenze übernehmen deren Verlauf.
Die Vermessungsaufsicht erteilt dem Grundbuchamt und der Nachführungsgeometerin respektive dem Nachführungsgeometer, gestützt auf völkerrechtliche Verträge, den Auftrag zur Änderung von Grundstücksgrenzen entlang der Landesgrenze.
Die Vermessungsaufsicht meldet dem Bundesamt für Landestopografie festgestellte Schäden oder Gefährdungen von Grenzzeichen entlang der Landesgrenze.
Den Gemeinden obliegt der Unterhalt der Gemeindegrenzzeichen.
3. Vermessung
Art. 14 Ausführung
Die Ersterhebung und die Erneuerung der amtlichen Vermessung können in Etappen ausgeführt werden. Der Zeitpunkt der Ausführung der einzelnen Vermessungen richtet sich nach den Programmvereinbarungen mit dem Bund.
Art. 15 Genehmigung
Nach Abschluss der öffentlichen Auflage der Vermessung und nach erstinstanzlicher Erledigung der Einsprachen genehmigt die Regierung den Plan für das Grundbuch, die Daten der amtlichen Vermessung und die weiteren zum Zwecke der Grundbuchführung erstellten Auszüge und erkennt ihnen die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde zu.
Art. 16 Daten der amtlichen Vermessung
Die Daten der amtlichen Vermessung dienen als Grundlage für den Aufbau und den Betrieb von geografischen Informationssystemen und sind der kantonalen Geodatendrehscheibe unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
Art. 17 Aushändigung von Bestandteilen der amtlichen Vermessung
Die Ingenieur-Geometerin oder der Ingenieur-Geometer ist verpflichtet, der Vermessungsaufsicht auf deren Verlangen die für die Verifikation bestimmten Bestandteile der amtlichen Vermessung kostenlos auszuhändigen.
Die bei der Vermessungsaufsicht aufbewahrten Bestandteile der amtlichen Vermessung werden der beauftragten Ingenieur-Geometerin oder dem beauftragten Ingenieur-Geometer zum Zwecke der Ersterhebung, Erneuerung und Nachführung kostenlos zur Verfügung gestellt.
Art. 18 Anmerkung der Fixpunkte
Der Vermessungsaufsicht obliegt die Anmeldung der Fixpunkte der Kategorie 1 und 2 als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung zur Anmerkung im Grundbuch.
Art. 19 Dienstbarkeitsgrenzen
Die Dienstbarkeitsgrenzen können, sofern sie lagemässig eindeutig definiert sind, auf Verlangen der Betroffenen im Plan für das Grundbuch dargestellt werden.
4. Nachführung
Art. 20 Nachführungsvertrag
Die Gemeinde beauftragt eine Ingenieur-Geometerin oder einen Ingenieur-Geometer, die oder der im Geometerregister eingetragen ist, mit der laufenden Nachführung und der Verwaltung der amtlichen Vermessung. Sie schliesst dazu einen öffentlich-rechtlichen Vertrag (Nachführungsvertrag) ab.
Der Nachführungsvertrag ist mit einer Frist von zwölf Monaten jeweils per Ende eines Kalenderjahres kündbar. Die Verträge laufen spätestens im Jahr aus, in dem die Nachführungsgeometerin oder der Nachführungsgeometer das ordentliche Pensionsalter erreicht. Die Stellvertretung der Nachführungsgeometerin oder des Nachführungsgeometers muss gewährleistet werden.
Der Nachführungsvertrag ist durch die Vermessungsaufsicht zu genehmigen.
Art. 21 Gemeinden mit eigener Fachstelle
In Gemeinden mit eigener Fachstelle für die amtliche Vermessung nimmt die leitende Ingenieur-Geometerin respektive der leitende Ingenieur-Geometer, die oder der im Geometerregister eingetragen ist, die Funktion der Nachführungsgeometerin respektive des Nachführungsgeometers wahr. Die Stellvertretung muss gewährleistet werden.
Art. 22 Auftragserteilung durch das Grundbuchamt
Werden Grundstückgrenzen geändert, Grundstücke geteilt oder vereinigt, selbstständige und dauernde Rechte oder Dienstbarkeiten, welche in den Plänen für das Grundbuch darzustellen sind, begründet, geändert oder gelöscht, so erteilt die Grundbuchverwalterin oder der Grundbuchverwalter der Nachführungsgeometerin oder dem Nachführungsgeometer unverzüglich den Auftrag zur Nachführung der Bestandteile der amtlichen Vermessung. Dies gilt auch bei Strassen-, Kanal- und Bahnbauten, sofern Grundstücksgrenzen geändert werden, sowie bei der Erstellung von Quartierplänen und bei der Durchführung von Landumlegungen.
Art. 23 Mutationsurkunde
Die Nachführungsgeometerin oder der Nachführungsgeometer erstellt zuhanden des Grundbuchamtes eine Mutationsurkunde mit Mutationsplan und Liegenschaftsbeschrieb für:
- Grenzänderungen;
- die Errichtung, Änderung und Löschung von flächenmässig ausgeschiedenen selbstständigen und dauernden Rechten sowie Dienstbarkeiten.
Nach dem Vollzug der Mutation durch das Grundbuchamt werden die Daten und übrigen Akten der amtlichen Vermessung nachgeführt.
Art. 24 Meldungen an die Nachführungsgeometerin oder an den Nachführungsgeometer
Die Baubewilligungsbehörden haben die bewilligten Bauten, Neuanlagen von Strassen und Wegen, den Abbruch von Bauten sowie alle neuen und geänderten Gebäudeadressen der Nachführungsgeometerin oder dem Nachführungsgeometer unverzüglich nach erteilter Baubewilligung zu melden.
Die für die Vergabe der Gebäudenummer zuständige Stelle meldet in geeigneter Weise alle Änderungen von Gebäudenummern innert Monatsfrist der zuständigen Nachführungsgeometerin oder dem zuständigen Nachführungsgeometer. Sie kann diese Informationen im Abrufverfahren zur Verfügung stellen.
Art. 25 Fristen
Mutationsurkunden betreffend Grenzänderungen und Änderungen von selbstständigen und dauernden Rechten sind in der Regel innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt des Auftrages dem Grundbuchamt abzuliefern.
Können Grenzänderungen nicht innert eines Jahres seit Abgabe der Mutationsurkunde im Grundbuch eingetragen werden, setzt das Grundbuchamt, unter Androhung der Rückmutation eine Frist von höchstens drei Monaten zur Erledigung an. Nach unbenütztem Fristablauf erteilt das Grundbuchamt der Nachführungsgeometerin oder dem Nachführungsgeometer den Auftrag zur Rückmutation der Grenzänderung. Die Kosten für die Rückmutation trägt die Verursacherin oder der Verursacher.
Projektierte Bauten sind innerhalb eines Monats seit der Erteilung der Baubewilligung nachzuführen.
Ausgeführte Bauten und Infrastrukturanlagen sind innerhalb von zwölf Monaten seit der Bauvollendung nachzuführen.
Alle Daten, für deren Nachführung kein Meldewesen organisiert werden kann, wie für Daten bezüglich natürlicher Veränderungen der Bodenbedeckung usw., sind im Rahmen der periodischen Nachführung innert zwölf Jahren zu aktualisieren.
Art. 26 Bereitstellung der Daten
Die zuständige Nachführungsgeometerin oder der zuständige Nachführungsgeometer stellt dem Kanton und der kantonalen Geodatendrehscheibe die Daten nach jeder Änderung an den Informationsebenen Fixpunkte, Liegenschaften und Bodenbedeckung innert Tagesfrist in elektronischer Form zur Verfügung. Nach Änderungen an den übrigen Informationsebenen sind die Daten mindestens monatlich zu übermitteln.
Art. 27 Beglaubigte Auszüge
Für die Beglaubigung von Auszügen aus der amtlichen Vermessung in analoger oder digitaler Form sind die oder der von der Gemeinde beauftragte Nachführungsgeometerin oder Nachführungsgeometer und deren oder dessen Stellvertreter oder Stellvertreterin zuständig.
Art. 28 Nachführungskosten
Die Nachführungsgeometerin oder der Nachführungsgeometer stellt die Kosten der Nachführung in Rechnung und besorgt das Inkasso. Bei umfangreichen Nachführungsarbeiten kann ein Kostenvorschuss verlangt werden.
Werden Rechnungen nicht beglichen, so ist nach erfolgloser Mahnung durch die Nachführungsgeometerin oder den Nachführungsgeometer die Gemeinde für die Einforderung des Rechnungsbetrages zuständig. Sie erlässt dazu eine anfechtbare Rechnungsverfügung.
Die Kostenberechnung für Nachführungsarbeiten erfolgt nach einem von der Regierung genehmigten Tarif.
Die Kosten der laufenden Nachführung trägt die Verursacherin oder der Verursacher beziehungsweise die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer, welcher oder welchem das Grundstück zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung gehört; der Anspruch verjährt mit dem Ablauf von fünf Jahren nach Abschluss der Mutation.
Art. 29 Behebung von Widersprüchen
Fehler tatsächlicher Natur, die keine Rechtswirkung haben, werden von der Nachführungsgeometerin oder vom Nachführungsgeometer von Amtes wegen berichtigt.
Für die Behebung von Widersprüchen gemäss Artikel 14a der Verordnung über die amtliche Vermessung[4] ist das Departement zuständig.
5. Geografische Namen
Art. 30 Erhebung und Änderung der geografischen Namen der amtlichen Vermessung
Die Gemeinden wirken bei der Erhebung der geografischen Namen der amtlichen Vermessung durch die beauftragte Ingenieur-Geometerin oder den beauftragten Ingenieur-Geometer mit.
Sie können Änderungen von bereits genehmigten oder die Neuaufnahme von geografischen Namen der amtlichen Vermessung zuhanden der kantonalen Nomenklaturkommission beantragen.
Art. 31 Festlegung der geografischen Namen der amtlichen Vermessung
Die kantonale Nomenklaturkommission prüft die geografischen Namen der amtlichen Vermessung und legt die Schreibweise fest.
Gegen Entscheide der kantonalen Nomenklaturkommission kann die Gemeinde bei der Regierung Beschwerde erheben. Die Regierung kann eine Stellungnahme der Eidgenössischen Vermessungsdirektion einholen. Der Entscheid der Regierung ist endgültig.
Art. 32 Namen von Gemeinden, Ortschaften und Stationen
Die kantonale Nomenklaturkommission prüft Anträge von Gemeinden für Namensänderungen von Gemeinden, Ortschaften und Stationen. Bei Namensänderungen von Gemeinden und Ortschaften führt sie gegebenenfalls das Vorprüfungsverfahren beim Bund durch.
Die Regierung führt das Genehmigungsverfahren für die Festlegung und Änderung von Gemeinde-, Ortschafts- oder Stationsnamen beim Bund durch.
Die Vermessungsaufsicht koordiniert die Festlegung des Perimeters von Ortschaften mit den betroffenen Gemeinden und der Post, legt die Änderungen räumlich fest und meldet sie dem Bundesamt für Landestopografie.
Art. 33 Meldungen an das Bundesamt
Die Vermessungsaufsicht ist zuständig für die Meldungen an das Bundesamt für Landestopografie gemäss Artikel 18 der Verordnung über die geografischen Namen[5].
Art. 34 Strassennamen und Gebäudeadressen
Die Gemeinden sind verpflichtet, Festlegungen und Änderungen von Strassennamen dem Amt zu melden.
Die Vermessungsaufsicht koordiniert die Mitteilung der festgelegten Strassennamen an das Bundesamt für Statistik sowie an die Anbieter von Universaldiensten nach Artikel 2 bis 4 des Postgesetzes[6].
6. Schlussbestimmungen
Art. 35 Übergangsbestimmungen
Alle bestehenden rechtskräftigen Nachführungsverträge sind innert sechs Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung anzupassen.
Art. 36 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 15. Februar 2012 in Kraft.
Egress
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | AGS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 07.02.2012 | 15.02.2012 | Erlass | Erstfassung | - |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | AGS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 07.02.2012 | 15.02.2012 | Erstfassung | - |