Gemeinsame Aufsichtsregion Die Kantone Zürich, Glarus, Schaffhausen, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell In- nerrhoden, St. Gallen, Graubünden, Thurgau und Tessin («Vereinbarungskantone») bilden eine gemeinsame Aufsichtsregion für die Beaufsichtigung von
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Interkantonale Vereinbarung über die BVG- und Stiftungsaufsicht der Kantone Zürich, Glarus, Schaffhausen, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, St. Gallen, Graubünden, Thurgau und Tessin (IVBSA)
Präambel
Interkantonale Vereinbarung über die BVG- und
Stiftungsaufsicht der Kantone Zürich, Glarus,
Schaffhausen, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell
Innerrhoden, St. Gallen, Graubünden, Thurgau und Tessin
(IVBSA)
vom 22. Mai 2024
Die Kantone Zürich, Glarus, Schaffhausen, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell In-
nerrhoden, St. Gallen, Graubünden, Thurgau und Tessin
vereinbaren:
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Art. 61
a) Einrichtungen der beruflichen Vorsorge gemäss vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hi des Bundesgesetzes nterlassenen- und Invaliden- vorsorge (BVG),
Art. 84
b) klassischen Stiftungen gemäss vom 10. Dezember 1907 (ZGB), sowe gabe der Anstalt übertragen haben des Schweizerischen Zivilgesetzbuches it die Vereinbarungskantone diese Auf- .
Art. 2
Anstalt
- Grundsatz Unter dem Namen «BVG- und Stiftungsaufsicht der Kantone Zürich, Glarus, Schaff- hausen, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, St. Gallen, Graubünden, Thurgau und Tessin» besteht eine interkantonale öffentlich-rechtliche Anstalt mit ei- gener Rechtspersönlichkeit und Sitz in Zürich.
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Art. 3 b. Sprachen
Amtssprache der Anstalt ist Deutsch.
Die Anstalt stellt ihre Leistungen im Zusammenhang mit einer Einrichtung der be- ruflichen Vorsorge oder einer klassischen Stiftung in einer Amtssprache des Verein- barungskantons zur Verfügung, in welchem die Einrichtung oder Stiftung ihren Sitz hat.
Art. 4 c. Aufgaben
Die Anstalt
- erfüllt die den Kantonen nach der Bundesgesetzgebung über die berufliche Al- ters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge übertragenen Aufgaben,
- übernimmt die Aufgaben im Bereich der klassischen Stiftungen, soweit ihr die
Art. 35
Vereinbarungskantone diese Aufgaben gemäss übertragen haben.
Die Vereinbarungskantone können der Anstalt weitere Aufgaben im Bereich der klassischen Stiftungen übertragen, insbesondere die Funktionen als Kantonsbehörde
Art. 85
gemäss , 86, 86a und 88 ZGB und die Behandlung von Rechtsmitteln.
Art. 5
Anwendbares Recht Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist das Recht des Kantons Zürich anwendbar.
Art. 6 Personalwesen
Für die Angestellten der Anstalt gilt das öffentliche Personalrecht des Kantons Zü- rich.
Der Verwaltungsrat kann im Personalreglement abweichende Bestimmungen erlas- sen, soweit dies aus betrieblichen Gründen erforderlich ist.
Angestellte der Anstalt, die nach der Bundesgesetzgebung über die berufliche Al- ters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge obligatorisch versichert sind, sind bei einer Personalvorsorgeeinrichtung zu versichern, die nicht der Aufsicht der Anstalt untersteht.
Art. 7 Rechtsschutz
Verfügungen der Anstalt im Bereich der beruflichen Vorsorge können gemäss
Art. 74
BVG angefochten werden.
Verfügungen und Rechtsmittelentscheide der Anstalt im Bereich der klassischen Stiftungen können gemäss den Rechtspflegebestimmungen des Vereinbarungskan- tons angefochten werden, dem die Stiftung nach ihrer Bestimmung angehört.
Die übrigen Verfügungen und Erlasse der Anstalt können gemäss den Rechtspflege- bestimmungen des Kantons Zürich angefochten werden.
Rechtsmittel gegen Erlasse der Anstalt haben keine aufschiebende Wirkung.
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Art. 8
Amtliche Publikationen Amtliche Publikationen der Anstalt werden in den amtlichen Publikationsorganen der betroffenen Vereinbarungskantone veröffentlicht.
. Organisation
Art. 9
Organe Die Organe der Anstalt sind
- der Konkordatsrat,
- der Verwaltungsrat,
- die Geschäftsleitung,
- die Revisionsstelle.
Art. 10
Konkordatsrat
- Zusammensetzung
Der Konkordatsrat besteht aus je einem Mitglied der Regierungen der Vereinba- rungskantone.
Er konstituiert sich selbst und wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende oder den Vor- sitzenden.
Das Sekretariat des Konkordatsrates wird durch die Geschäftsleitung wahrgenom- men.
Art. 11 b. Beschlussfassung
Der Konkordatsrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder persön- lich anwesend ist oder mit elektronischen Mitteln an der Sitzung teilnimmt.
Die Beschlüsse werden durch einfaches Mehr der Stimmenden gefasst. Die oder der Vorsitzende stimmt mit. Bei Stimmengleichheit gibt ihre oder seine Stimme den Aus- schlag.
Beschlüsse können auf dem Zirkularweg gefasst werden. Jedes Mitglied kann eine Sitzung verlangen.
Die Präsidentin oder der Präsident des Verwaltungsrates und die Direktorin oder der Direktor nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme und Antragsrecht teil.
Art. 12
c. Aufgaben Der Konkordatsrat
- wählt die Präsidentin oder den Präsidenten und die übrigen Mitglieder des Ver- waltungsrates,
- legt die Entschädigung der Mitglieder des Verwaltungsrates fest,
- genehmigt die Wahl oder Abberufung der Direktorin oder des Direktors,
- wählt die Revisionsstelle,
- genehmigt die Jahresrechnung und den Geschäftsbericht,
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- sorgt für eine angemessene Berichterstattung in den jeweiligen Vereinbarungs- kantonen,
- genehmigt die Reglemente der Anstalt über die Organisation, das Personal, das Finanzwesen und die Gebühren,
- regelt mit einem Vereinbarungskanton die Einzelheiten dessen Austritts aus der Vereinbarung,
- legt bei Austritt des Kantons Zürich aus der Vereinbarung den Sitz der Anstalt, das anwendbare Recht und die Zuständigkeit der Gerichte neu fest,
- entscheidet bei einvernehmlicher Auflösung der Vereinbarung über die Ver- wendung des Vermögens.
Er stellt bei der Wahl des Verwaltungsrates sicher, dass dessen Mitglieder unabhän- gig sind und über die erforderlichen Fähigkeiten verfügen.
Art. 13
d. Entschädigung Die Entschädigung der Mitglieder des Konkordatsrates ist Sache der Vereinbarungs- kantone.
Art. 14
Verwaltungsrat
- Zusammensetzung und Amtsdauer
Der Verwaltungsrat besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und vier wei- teren Mitgliedern.
Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Zweimalige Wiederwahl ist möglich.
Im Übrigen konstituiert sich der Verwaltungsrat selbst.
Art. 15 b. Beschlussfassung
Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder persön- lich anwesend ist oder mit elektronischen Mitteln an der Sitzung teilnimmt.
Die Beschlüsse werden durch einfaches Mehr der Stimmenden gefasst. Die Präsi- dentin oder der Präsident stimmt mit. Bei Stimmengleichheit gibt ihre oder seine Stimme den Ausschlag.
Beschlüsse können auf dem Zirkularweg gefasst werden. Jedes Mitglied kann eine Sitzung verlangen.
Die Direktorin oder der Direktor nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme und Antragsrecht teil.
Art. 16
c. Aufgaben Der Verwaltungsrat
- führt die Anstalt in strategischer und finanzieller Hinsicht,
- übt die unmittelbare Aufsicht über die Geschäftstätigkeit der Anstalt aus,
- wählt die Direktorin oder den Direktor und beruft sie oder ihn ab,
- genehmigt die Wahl der Mitglieder der Geschäftsleitung,
- setzt das Budget und die Finanzplanung fest,
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- beschliesst über die Gewinnverwendung,
- nimmt den Bericht der Revisionsstelle zur Kenntnis,
- verabschiedet die Jahresrechnung und den Geschäftsbericht,
- erlässt die Reglemente der Anstalt über die Organisation, das Personal, das Fi- nanzwesen und die Gebühren,
- genehmigt die Geschäftsordnung der Anstalt,
- erlässt die Leitlinien über die Informationstätigkeit der Anstalt.
Art. 17
Geschäftsleitung
- Zusammensetzung
Die Geschäftsleitung besteht aus der Direktorin oder dem Direktor und weiteren von ihr bzw. ihm bestimmten Mitgliedern.
Im Übrigen konstituiert sich die Geschäftsleitung selbst.
Art. 18
b. Aufgaben Die Geschäftsleitung
- führt die Anstalt in fachlicher, operativer und personeller Hinsicht,
- erlässt die Geschäftsordnung der Anstalt,
- erarbeitet die Entscheidungsgrundlagen des Verwaltungsrates und berichtet ihm regelmässig, bei besonderen Ereignissen unverzüglich,
- erstellt die Jahresrechnung und verfasst den Geschäftsbericht,
- erfüllt alle Aufgaben, die keinem anderen Organ zugewiesen sind.
Art. 19
Revisionsstelle Die Revisionsstelle prüft die Jahresrechnung und erstattet dem Verwaltungsrat Be- richt über das Ergebnis.
. Finanzen
Art. 20 Rechnungslegung und Finanzplanung
Die Rechnungslegung erfolgt nach den Grundsätzen der kaufmännischen Buchfüh- rung.
Die Anstalt erstellt eine Finanzplanung, ein Budget und einen Geschäftsbericht.
Art. 21
Finanzierung Die Anstalt finanziert sich durch kostendeckende Gebühren.
Art. 22 Gebühren
Die Anstalt erhebt
- jährliche Aufsichtsgebühren,
- Gebühren für einzelne Prüfungen, Verfügungen und weitere Dienstleistungen.
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Die jährliche Aufsichtsgebühr bemisst sich nach der Bilanzsumme der beaufsichtig- ten Einrichtung einschliesslich Rückkaufswerte. Dabei werden folgende Tarife für folgende Einrichtungen unterschieden:
- Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen,
- übrige Vorsorgeeinrichtungen, einschliesslich Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen,
- klassische Stiftungen.
Die übrigen Gebühren bemessen sich innerhalb des von der Gebührenordnung vor- gegebenen Rahmens nach Aufwand.
Art. 23 Eigenkapital
Das Eigenkapital beträgt 80 bis 120 Prozent des Jahresaufwands der Anstalt.
Wird diese Bandbreiteunter- oder überschritten, erhöht bzw. senkt derVerwaltungs- rat die Gebühren entsprechend.
Art. 24 Darlehen
Um die Zahlungsfähigkeit sicherzustellen, können die Vereinbarungskantone der Anstalt Darlehen gewähren.
Darlehen werden zu den Selbstkosten gewährt.
Die Anstalt kann Darlehen jederzeit ganz oder teilweise zurückzahlen.
Art. 25
Steuerbefreiung Die Anstalt ist von den Staats-, Bezirks- und Gemeindesteuern der Vereinbarungs- kantone befreit.
Art. 26 Haftung
Die Anstalt haftet für ihre Verbindlichkeiten und für Schäden, die ihre Organe und ihre Angestellten in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufü- gen.
Sie schliesst Haftpflichtversicherungen ab.
. Streiterledigung
Art. 27
Über Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen oder zwischen Vereinba- rungskantonen und der Anstalt entscheidet ein Schiedsgericht.
Jede Streitpartei bezeichnet ein Schiedsgerichtsmitglied.
Die Streitparteien bezeichnen gemeinsam
- eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden des Schiedsgerichts,
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- ein weiteres Schiedsgerichtsmitglied, falls das Schiedsgericht ansonsten eine gerade Mitgliederzahl aufweist.
Können sich die Streitparteien nicht auf eine gemeinsame Bezeichnung einigen, be- zeichnet die Präsidentin oder der Präsident des Verwaltungsgerichts des Kantons Zü- rich die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und ein allfälliges weiteres Schiedsge- richtsmitglied.
. Austritt aus und Auflösung der Vereinbarung
Art. 28
Austritt
- im Allgemeinen
Jeder Vereinbarungskanton kann unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren auf das Ende eines Kalenderjahres aus der Vereinbarung austreten. Ein Austritt kann erstmals fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung erfolgen.
Der austretende Vereinbarungskanton hat keinen Anspruch auf Anteile am Vermö- gen der Anstalt.
Art. 1
Der Konkordatsrat passt den Wortlaut des Titels sowie von und 2 der Verein- barung an.
Im Übrigen wird der Austritt eines Vereinbarungskantons zwischen diesem und dem Konkordatsrat geregelt.
Art. 29 b. des Kantons Zürich
Tritt der Kanton Zürich aus der Vereinbarung aus, legt der Konkordatsrat den Sitz
Art. 5
der Anstalt, das anwendbare Recht gemäss und 6 Abs. 1 und die Zuständigkeit
Art. 7
der Gerichte gemäss Abs. 3 und 27 Abs. 4 neu fest.
Abs. 1 gilt für einen neuen Sitzkanton sinngemäss.
Art. 30 Auflösung
Die Vereinbarungskantone können die Vereinbarung durch übereinstimmenden Be- schluss ihrer zuständigen Organe unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren auf das Ende eines Kalenderjahres einvernehmlich auflösen.
Der Konkordatsrat entscheidet über die Verwendung des Vermögens.
. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 31
Rechtsnachfolge Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vereinbarung gehen alleAktivenund Pas- siven sowie sämtliche Verträge der BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich und der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht auf die Anstalt über.
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Art. 32
Auflösung der bisherigen Anstalten Die BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich und die Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht werden mit Inkrafttreten dieser Vereinbarung aufgelöst.
Art. 33 Haftung für Ansprüche aus der Zeit vor Inkrafttreten
Für nicht gedeckte Haftungsansprüche aus der früheren Tätigkeit der BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich und der Ostschweizer BVG- und Stiftungsauf- sicht haftet die Anstalt während zehn Jahren ab Inkrafttreten dieser Vereinbarung bis zum Betrag des von der jeweiligen Anstalt eingebrachten Eigenkapitals.
Darüber hinaus haften für Ansprüche aus der früheren Tätigkeit der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht subsidiär die Kantone Glarus, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, St. Gallen, Graubünden, Thurgau und Tessin gemäss den Haftungsregeln der Interkantonalen Vereinbarung über die Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht vom 26. September 2005.
Die Haftung des Kantons Tessin beschränkt sich auf Ansprüche, die ab seinem Bei- tritt zur Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht entstanden sind.
Art. 34 Eigenkapital
Das Anfangskapital der Anstalt besteht aus dem Eigenkapital, das von der BVG- und Stiftungsaufsicht des KantonsZürich und der Ostschweizer BVG- und Stiftungs- aufsicht eingebracht wurde.
Art. 23
Das Mindesteigenkapital gemäss Abs. 1 ist innert zehn Jahren vollständig zu äufnen.
Art. 35
Aufgaben im Bereich der klassischen Stiftungen Die Anstalt übernimmt mit Inkrafttreten dieser Vereinbarung für die nachstehenden Vereinbarungskantone folgende Aufgaben im Bereich der klassischen Stiftungen:
- Kanton Zürich:
. Aufsicht, soweit dafür nach dem kantonalen Recht nicht die Bezirkeoder Gemeinden zuständig sind,
. Entscheid über Rekurse gegen Anordnungen der Bezirke und Gemein- den,
Art. 85
. Funktion als Kantonsbehörde gemäss , 86 und 86a ZGB,
Art. 88
. Funktion als Kantonsbehörde gemäss dem kantonalen Recht nicht die Bezirke ZGB, soweit dafür nach oder Gemeinden zuständig sind,
- Kanton St. Gallen:
. Aufsicht,
Art. 85
. Funktion als Kantonsbehörde gemäss c) Kanton Thurgau: Alle Aufgaben des K , 86, 86a und 88 ZGB, antons,
- Kanton Tessin:
. Aufsicht,
Art. 85
. Funktion als Kantonsbehörde gemäss , 86, 86a und 88 ZGB.
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Art. 36 Inkrafttreten
Die Vereinbarung tritt auf den 1. Januar des Jahres in Kraft, das auf das Jahr folgt, in dem sämtliche Vereinbarungskantone der Vereinbarung beigetreten sind.
Der Konkordatsrat nimmt seine Tätigkeit auf den ersten Tag des Monats auf, der auf den Monat folgt, in dem sämtliche Vereinbarungskantone der Vereinbarung beigetre- ten sind.
Der Verwaltungsrat nimmt seine Tätigkeit unmittelbar nach seiner Wahl durch den Konkordatsrat auf.