Das zuständige Departement wählt eine Kommission für Kindesschutz und Jugendhilfe von maximal neun Mitgliedern. Es bezeichnet das Kommissionspräsidium.
Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Die Wiederwahl ist möglich.
219.210
Gestützt auf Art. 41 Abs. 4 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 12. Juni 1994[1]
Das zuständige Departement wählt eine Kommission für Kindesschutz und Jugendhilfe von maximal neun Mitgliedern. Es bezeichnet das Kommissionspräsidium.
Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Die Wiederwahl ist möglich.
Die Kommission
Vom Aufgabenbereich der Kommission ausgenommen sind hängige Verfahren im Bereich des zivilrechtlichen Kindesschutzes, des Jugendstrafrechts und der übrigen Jugendhilfe.
Die Kommission konstituiert sich mit Ausnahme des Kommissionspräsidiums selbst.
Sie kann Fachausschüsse bilden.
Geschäftstelle ist das kantonale Sozialamt.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | AGS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 15.08.2006 | 01.01.2007 | Erlass | Erstfassung | - |
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | AGS Fundstelle |
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| Erlass | 15.08.2006 | 01.01.2007 | Erstfassung | - |