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Verordnung über die Zusammenarbeit und Koordination in der Jugendhilfe

Vom 15.08.2006 (Stand 01.01.2007)

Präambel

Gestützt auf Art. 41 Abs. 4 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 12. Juni 1994[1]

von der Regierung erlassen am 15. August 2006

Art. 1 Kommission für Kindesschutz und Jugendhilfe

Das zuständige Departement wählt eine Kommission für Kindesschutz und Jugendhilfe von maximal neun Mitgliedern. Es bezeichnet das Kommissionspräsidium.

Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Die Wiederwahl ist möglich.

Art. 2 Aufgaben

Die Kommission

  1. erarbeitet Grundlagen für die koordinierte Zusammenarbeit zwischen den auf dem Gebiet des zivilrechtlichen Kindesschutzes, des Jugendstrafrechts und der übrigen Jugendhilfe involvierten Behörden und Stellen und überprüft diese Grundlagen periodisch auf ihre Zweckmässigkeit;
  2. beurteilt die Zweckmässigkeit von Erlassen auf dem Gebiet des zivilrechtlichen Kindesschutzes, des Jugendstrafrechts und der übrigen Jugendhilfe;
  3. beobachtet die Entwicklungen und Trends in Fragen des Kindesschutzes und berät das Departement hinsichtlich der möglichen Auswirkungen und des allfälligen Handlungsbedarfs.

Vom Aufgabenbereich der Kommission ausgenommen sind hängige Verfahren im Bereich des zivilrechtlichen Kindesschutzes, des Jugendstrafrechts und der übrigen Jugendhilfe.

Art. 3 Organisation

Die Kommission konstituiert sich mit Ausnahme des Kommissionspräsidiums selbst.

Sie kann Fachausschüsse bilden.

Art. 4 Geschäftsstelle

Geschäftstelle ist das kantonale Sozialamt.

Art. 5 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.

Egress

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Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
15.08.2006 01.01.2007 Erlass Erstfassung -

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 15.08.2006 01.01.2007 Erstfassung -
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