Lexipedia

320.210

Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren

(VGZ)

Vom 02.01.2025 (Stand 01.01.2025)

Präambel

Gestützt auf Art. 51a Abs. 3 der Kantonsverfassung[1] sowie Art. 15 Abs. 4 und Art. 16 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung[2]

vom Obergericht erlassen am 2. Januar 2025

1. Gerichtskosten

Art. 1 Allgemeines

Die Beanspruchung der richterlichen Behörde wird durch eine Pauschale gemäss dieser Verordnung abgegolten. Hinzu kommen die Kosten für die Beweisführung, für Übersetzungen und für die Vertretung des Kindes.

In Verfahren mit besonders geringem Aufwand können die richterlichen Behörden eine reduzierte Gebühr erheben oder auf die Erhebung einer Gebühr verzichten.

Die Kostenpflicht für Übersetzungen zwischen mehreren Amtssprachen einer richterlichen Behörde richtet sich nach den Bestimmungen des Sprachengesetzes des Kantons Graubünden[3].

Für Aufwendungen nach Abschluss des Verfahrens gilt Artikel 12 der Verordnung über die Kosten in Verwaltungsverfahren[4].

1.1. Verfahren vor Schlichtungsbehörden

Art. 2 Schlichtungsverfahren

Im Schlichtungsverfahren beträgt die Gebühr 100 bis 500 Franken.

Fällt die Schlichtungsbehörde einen Entscheid gemäss Artikel 212 der Zivilprozessordnung[5] oder unterbreitet sie in vermögensrechtlichen Streitigkeiten gemäss Artikel 210 Absatz 1 Litera c der Zivilprozessordnung einen Vorschlag, beträgt die Gebühr 300 bis 3000 Franken.

In besonders aufwendigen Verfahren kann die Gebühr bis zum Zweifachen der Höchstgebühr erhöht werden.

1.2. Verfahren vor Regionalgericht

Art. 3 Ordentliches Verfahren

In Angelegenheiten, welche im ordentlichen Verfahren beurteilt werden, erhebt das Gericht eine Entscheidgebühr von 3000 bis 30 000 Franken.

In besonders aufwendigen Verfahren kann eine Entscheidgebühr bis 100 000 Franken erhoben werden.

Art. 4 Vereinfachtes Verfahren

In Angelegenheiten, welche von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter im vereinfachten Verfahren beurteilt werden, beträgt die Entscheidgebühr 1000 bis 8000 Franken.

Erfolgt in Angelegenheiten des vereinfachten Verfahrens die Beurteilung durch das Kollegialgericht, beträgt die Entscheidgebühr 3000 bis 8000 Franken.

In besonders aufwendigen Verfahren kann die Entscheidgebühr bis zum Zweifachen der Höchstgebühr erhöht werden.

Art. 5 Summarisches Verfahren

In summarischen Verfahren vor der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter beträgt die Entscheidgebühr 100 bis 5000 Franken.

In besonders aufwendigen Verfahren kann die Gebühr bis zum Zweifachen der Höchstgebühr erhöht werden.

Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs[6].

Art. 6 Besondere Verfahren

Bei besonderen eherechtlichen Verfahren, Kinderbelangen in familienrechtlichen Angelegenheiten und Verfahren bei eingetragener Partnerschaft erhebt die Einzelrichterin oder der Einzelrichter eine Entscheidgebühr von 1000 bis 5000 Franken. Davon ausgenommen sind die summarischen Verfahren.

Erfolgt die Beurteilung durch das Kollegialgericht, beträgt die Entscheidgebühr 3000 bis 8000 Franken.

In besonders aufwendigen Verfahren kann die Gebühr bis zum Zweifachen der Höchstgebühr erhöht werden.

In Verfahren wegen Widerhandlungen gegen gerichtliche Verbote beträgt die Entscheidgebühr 100 bis 1000 Franken.

Art. 7 Verfahren ohne Sachentscheid oder Entscheidbegründung

Wird ein Verfahren durch Vergleich, Anerkennung oder Rückzug beendet oder wird es aus anderen Gründen gegenstandslos, wird eine reduzierte Entscheidgebühr erhoben.

Die Entscheidgebühr wird um höchstens die Hälfte ermässigt, wenn die Parteien nach Eröffnung des Entscheids im Dispositiv keine Begründung verlangen.

Art. 8 Erledigung in eindeutigen Fällen

Bei Erledigung gemäss Artikel 70 Absatz 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes[7] kann die Entscheidgebühr herabgesetzt werden.

Art. 9 Besondere Entscheide in laufenden Verfahren

Für prozessleitende Verfügungen und vorsorgliche Massnahmen mit Kostenauflage beträgt die Entscheidgebühr 100 bis 5000 Franken.

1.3. Verfahren vor Obergericht

Art. 10 Als einzige kantonale Instanz

In Angelegenheiten, in denen das Obergericht als einzige kantonale Instanz entscheidet, beträgt die Entscheidgebühr 1000 bis 30 000 Franken.

In Fällen mit einzelrichterlicher Kompetenz beträgt die Entscheidgebühr 1000 bis 15 000 Franken.

Art. 11 Als Berufungsinstanz

Entscheidet das Obergericht als Kollegialgericht in Berufungsverfahren, erhebt es eine Entscheidgebühr von 1000 bis 30 000 Franken.

In Fällen mit einzelrichterlicher Kompetenz beträgt die Entscheidgebühr 1000 bis 15 000 Franken.

Art. 12 Als Beschwerdeinstanz

Entscheidet das Obergericht als Kollegialgericht in Beschwerdeverfahren, beträgt die Entscheidgebühr 500 bis 8000 Franken.

In Fällen mit einzelrichterlicher Kompetenz beträgt die Entscheidgebühr 500 bis 4000 Franken.

Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs[8].

Art. 13 Verfahren mit besonders grossem Aufwand

In besonders aufwendigen Verfahren kann eine Entscheidgebühr bis 100 000 Franken erhoben werden.

Art. 14 Verfahren ohne Sachentscheid oder Entscheidbegründung

Wird ein Verfahren durch Vergleich, Anerkennung oder Rückzug beendet oder wird es aus anderen Gründen gegenstandslos, wird eine reduzierte Entscheidgebühr erhoben.

Die Entscheidgebühr wird um höchstens die Hälfte ermässigt, wenn die Parteien nach Eröffnung des Entscheids im Dispositiv keine Begründung verlangen.

Art. 15 Erledigung in eindeutigen Fällen

Bei Erledigung des Falles im Verfahren gemäss Artikel 38 Absatz 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes[9] kann die Entscheidgebühr herabgesetzt werden.

Art. 16 Besondere Entscheide in laufenden Verfahren

Für prozessleitende Verfügungen und vorsorgliche Massnahmen mit Kostenauflage beträgt die Entscheidgebühr 100 bis 5000 Franken.

1.4. Revisionsverfahren sowie Erläuterung und Berichtigung

Art. 17 Revision

Im Revisionsverfahren werden Entscheidgebühren innerhalb jenes Rahmens erhoben, welcher für den zu revidierenden Entscheid gilt.

Art. 18 Erläuterung und Berichtigung

Für die Behandlung unbegründeter Erläuterungs- und Berichtigungsgesuche beträgt die Entscheidgebühr 300 bis 2000 Franken.

2. Entschädigung für Zeugnis und schriftliche Auskunft

Art. 19 Entschädigung und Spesen

Zeuginnen und Zeugen werden für ihre Einvernahme einschliesslich Hin- und Rückfahrt mit 30 Franken pro Stunde entschädigt.

Wird ein höherer Erwerbsausfall geltend gemacht, ist dieser von der Zeugin oder vom Zeugen nachzuweisen. Die Entschädigung beträgt höchstens 500 Franken pro Tag.

Die gleichen Ansätze gelten für schriftliche Auskünfte von Privatpersonen gemäss Artikel 190 der Zivilprozessordnung[10].

Den Zeuginnen und Zeugen werden auf Verlangen Spesen gemäss kantonalem Personalrecht ausgerichtet.

Egress

2025-001

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
02.01.2025 01.01.2025 Erlass Erstfassung 2025-001

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 02.01.2025 01.01.2025 Erstfassung 2025-001