Die Beanspruchung der richterlichen Behörde wird durch eine Pauschale gemäss dieser Verordnung abgegolten. Hinzu kommen die Kosten für die Beweisführung, für Übersetzungen und für die Vertretung des Kindes.
In Verfahren mit besonders geringem Aufwand können die richterlichen Behörden eine reduzierte Gebühr erheben oder auf die Erhebung einer Gebühr verzichten.
Die Kostenpflicht für Übersetzungen zwischen mehreren Amtssprachen einer richterlichen Behörde richtet sich nach den Bestimmungen des Sprachengesetzes des Kantons Graubünden[3].
Für Aufwendungen nach Abschluss des Verfahrens gilt Artikel 12 der Verordnung über die Kosten in Verwaltungsverfahren[4].