Die Mediatorin oder der Mediator orientiert die Parteien über die zu verfolgenden Ziele, die Rahmenbedingungen, den geplanten Ablauf und die Tragweite des Mediationsverfahrens sowie über ihre Rechte, insbesondere die Freiwilligkeit der Mitwirkung. Auf Aussagen und Schriftstücke, die während des Mediationsverfahrens gemacht und angefertigt wurden, können sich die Parteien in einem anderen Verfahren nicht berufen.
Die Mediatorin oder der Mediator führt mit den Parteien gemeinsame Gespräche. Ausnahmsweise können Einzelgespräche geführt werden. Die Gespräche finden unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Den Parteien kann auf Gesuch gestattet werden, sich von ihrer gesetzlichen Vertretung oder einer Person ihres Vertrauens begleiten zu lassen.
Das Mediationsverfahren soll in der Regel innert drei Monaten abgeschlossen werden. Führt die Mediation zu einer Einigung, wird diese in einer schriftlichen Vereinbarung festgehalten. Die Parteien und die Mediatorin oder der Mediator unterzeichnen die Vereinbarung. Führt die Mediation zu keiner Einigung, stellt die Mediatorin oder der Mediator ihr Scheitern fest.
Die Mediatorin oder der Mediator orientiert die Jugendanwaltschaft über den Abschluss des Verfahrens. Die Jugendanwaltschaft wird auf Anfrage jederzeit über den Stand der Mediation orientiert. Die Jugendanwaltschaft behält die Verfahrensleitung auch während des Mediationsverfahrens. Sie sorgt für den Vollzug der Mediationsvereinbarung.