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350.100

Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung

(EGzStPO)

Vom 16.06.2010 (Stand 01.01.2026)

Präambel

Der Grosse Rat des Kantons Graubünden[1],

gestützt auf Art. 31 der Kantonsverfassung[2],

nach Einsichtnahme in die Botschaft der Regierung vom 23. März 2010[3],

beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Dieses Gesetz enthält die kantonalen Ausführungsbestimmungen zur Schweizerischen Strafprozessordnung[4] und Jugendstrafprozessordnung[5].

Es regelt die Stellung, Organisation und Zuständigkeiten der Strafverfolgungsbehörden, das Begnadigungsverfahren sowie die allgemeinen Bestimmungen des kantonalen Strafrechts.

Die Organisation der richterlichen Behörden richtet sich nach dem Gerichtsorganisationsgesetz[6], soweit die Strafprozessordnung, die Jugendstrafprozessordnung oder dieses Gesetz keine Regelung enthalten.

Der Vollzug von Strafen und Massnahmen sowie der Untersuchungs- und Sicherungshaft richtet sich nach den Bestimmungen über den Justizvollzug im Kanton Graubünden.

Art. 2 Kantonale Straftatbestände 1. Allgemein

Auf die nach kantonalem Recht strafbaren Handlungen finden die allgemeinen Bestimmungen des schweizerischen Strafgesetzbuches[7] sinngemäss Anwendung.

Sofern nicht ausdrücklich oder nach dem Sinn der Vorschrift nur die vorsätzliche Begehung mit Strafe bedroht ist, ist auch die fahrlässige Begehung strafbar.

Art. 3 2. Verfahren

Die Verfolgung und Beurteilung von Straftaten nach kantonalem Recht richten sich nach der Strafprozessordnung[8] beziehungsweise der Jugendstrafprozessordnung[9].

Vorbehalten bleiben besondere Verfahrensvorschriften.

Art. 4 Kommunale Straftatbestände

Die Zuständigkeit der Gemeinden zum Erlass von Strafbestimmungen richtet sich nach dem kantonalen Gemeindegesetz[10].

Das Verfahren zur Verfolgung und Beurteilung von Straftaten nach kommunalem Recht richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz[11], soweit sie nicht von Jugendlichen im Sinn des Jugendstrafgesetzes[12] verübt worden sind oder besondere Verfahrensvorschriften bestehen. Das Verfahren gegen Jugendliche richtet sich nach der Jugendstrafprozessordnung[13].

Die Gemeinden können ein Ordnungsbussenverfahren vorsehen. Die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes gelten sinngemäss.

Art. 5 Verfahrenssprache

Die Verfahrenssprachen der Strafbehörden im Kanton Graubünden richten sich nach dem kantonalen Sprachengesetz[14].

2. Organisation und Zuständigkeiten der Strafverfolgungsbehörden

2.1. Staatsanwaltschaft

2.1.1. Stellung und Organisation

Art. 6 Stellung und Aufsicht

Die Staatsanwaltschaft ist in der Rechtsanwendung unabhängig und allein dem Recht verpflichtet.

Administrativ ist sie dem für die Justiz zuständigen Departement unterstellt.

Die Regierung übt die Aufsicht über die Staatsanwaltschaft aus. Sie kann ihr verbindliche Weisungen über die administrative Wahrnehmung ihrer Aufgaben erteilen.

Art. 7 Grundzüge der Organisation

Die Staatsanwaltschaft steht unter der Leitung der Ersten Staatsanwältin oder des Ersten Staatsanwalts.

Die Jugendanwaltschaft bildet eine Abteilung der Staatsanwaltschaft und wird von der Leitenden Jugendanwältin oder dem Leitenden Jugendanwalt geführt.

Die Staatsanwaltschaft hat ihren Amtssitz in Chur und führt dezentrale Aussenstellen.

Die Regierung regelt die Einzelheiten der Organisation und die Standorte der Aussenstellen in einer Verordnung[15]. Sie kann die Staatsanwaltschaft in Abteilungen gliedern, die in der Regel von Leitenden Staatsanwältinnen und Leitenden Staatsanwälten geführt werden.

Art. 8 Bestand

Die Staatsanwaltschaft besteht aus der Ersten Staatsanwältin oder dem Ersten Staatsanwalt und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter sowie der erforderlichen Anzahl an:

  1. Leitenden Staatsanwältinnen und Leitenden Staatsanwälten sowie der Leitenden Jugendanwältin oder dem Leitenden Jugendanwalt;
  2. Staatsanwältinnen und Staatsanwälten sowie Jugendanwältinnen und Jugendanwälten;
  3. Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeitern sowie Kanzleiangestellten.

Die für die Justiz zuständige Kommission des Grossen Rates bestellt bei Bedarf ausserordentliche Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, um Strafverfahren zu führen, die sich gegen Mitglieder der Regierung richten. *

In den anderen Fällen bestellt die Regierung bei Bedarf ausserordentliche Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie Jugendanwältinnen und Jugendanwälte. *

Art. 9 Anstellungsvoraussetzungen

Die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie die Jugendanwältinnen und Jugendanwälte müssen über die erforderliche persönliche und fachliche Eignung, eine abgeschlossene rechtswissenschaftliche Ausbildung sowie in der Regel über ein Anwaltspatent verfügen.

In begründeten Ausnahmefällen kann bei gleichwertiger, fachbezogener Ausbildung vom Erfordernis der abgeschlossenen rechtswissenschaftlichen Ausbildung abgesehen werden.

Art. 10 Anstellung und berufliche Vorsorge

Die Anstellungsverhältnisse und die berufliche Vorsorge aller Mitarbeitenden der Staatsanwaltschaft richten sich nach dem kantonalen Personal- beziehungsweise Pensionskassenrecht.

Die Zuständigkeit für Anstellung und Entlassung richtet sich nach dem Personalgesetz[16].

Die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte legen vor ihrem Amtsantritt vor der Anstellungsinstanz einen Amtseid oder ein Handgelübde auf gewissenhafte Pflichterfüllung ab. Der Wortlaut von Amtseid und Handgelübde entspricht sinngemäss jenem für Richterinnen und Richter.

Art. 11 Leitung

Die Erste Staatsanwältin oder der Erste Staatsanwalt hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. personelle, betriebliche und fachliche Führung;
  2. Gewährleistung einer fachgerechten Aus- und Weiterbildung;
  3. Erteilung von mündlichen und schriftlichen Weisungen;
  4. Vertretung der Staatsanwaltschaft gegen aussen.

Die Regierung regelt die Stellvertretung und weitere Einzelheiten in einer Verordnung[17].

2.1.2. Fallbezogene Zuständigkeiten

Art. 12 Erste Staatsanwältin, Erster Staatsanwalt

Die Erste Staatsanwältin oder der Erste Staatsanwalt ist insbesondere zuständig für:

  1. Erlass von Nichtanhandnahmeverfügungen;
  2. Zuteilung von Fällen an die Abteilungen oder an Staatsanwältinnen und Staatsanwälte;
  3. Genehmigung von Nichtanhandnahme-, Sistierungs- und Einstellungsverfügungen der Leitenden Staatsanwältinnen und Leitenden Staatsanwälte und der Leitenden Jugendanwältin oder des Leitenden Jugendanwaltes;
  4. Einsprache gegen Strafbefehle von anderen kantonalen Verwaltungsbehörden;
  5. Ergreifen von Rechtsmitteln und Vertretung der Staatsanwaltschaft vor der Rechtsmittelinstanz;
  6. Gerichtsstandsfragen vor eidgenössischen Gerichten;
  7. Erlass von internen Richtlinien.

Sie oder er kann im Einzelfall das Ergreifen von Rechtsmitteln und die Vertretung vor der Rechtsmittelinstanz einer Leitenden Staatsanwältin oder einem Leitenden Staatsanwalt, der Leitenden Jugendanwältin oder dem Leitenden Jugendanwalt, einer Staatsanwältin oder einem Staatsanwalt oder einer Jugendanwältin oder einem Jugendanwalt übertragen.

Art. 13 Leitende Staatsanwältinnen und Staatsanwälte

Die Leitenden Staatsanwältinnen und Staatsanwälte führen eigene Fälle und sind in ihrer Abteilung insbesondere zuständig für:

  1. Erlass von Nichtanhandnahmeverfügungen;
  2. Zuteilung von Fällen an die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte;
  3. Genehmigung von Sistierungs- und Einstellungsverfügungen.

Art. 14 Staatsanwältinnen und Staatsanwälte

Die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sind insbesondere zuständig für:

  1. Durchführung von Strafuntersuchungen;
  2. Sistierung und Einstellung des Verfahrens;
  3. Anordnung von Zwangsmassnahmen beziehungsweise Antrag auf Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie auf andere gerichtlich zu genehmigende oder anzuordnende Zwangsmassnahmen;
  4. Erlass von Strafbefehlen;
  5. Führung der Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter;
  6. Anklageerhebung;
  7. Vertretung der Staatsanwaltschaft vor Gericht;
  8. Erledigung interkantonaler und internationaler Rechtshilfegesuche;
  9. Erlass von nachträglichen und selbstständigen Entscheiden.

Sie können auch Verfahren gegen Jugendliche führen. *

Art. 15 Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter

Die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter können im Auftrag einer Staatsanwältin oder eines Staatsanwalts beziehungsweise einer Jugendanwältin oder eines Jugendanwalts Verfahrensbeteiligte vorladen und Einvernahmen durchführen.

In der Strafuntersuchung wegen Übertretungen können sie unter der Leitung einer Staatsanwältin oder eines Staatsanwalts Strafbefehle erlassen.

Art. 16 Jugendanwaltschaft

Die Jugendanwaltschaft ist für die Strafverfolgung von Jugendlichen im ganzen Kanton zuständig.

Sie ist Untersuchungsbehörde im Sinne der Jugendstrafprozessordnung[18], entscheidet im Strafbefehlsverfahren, erhebt Anklage vor den Jugendgerichten und ist verantwortlich für den Vollzug der Jugendstrafen und Jugendmassnahmen. *

Die Bestimmungen über die Leitenden Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie über die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte gelten sinngemäss für die Jugendanwaltschaft.

Die Jugendanwältinnen und Jugendanwälte können auch Verfahren gegen Erwachsene führen.

Art. 16a * Mediation im Jugendstrafverfahren 1. Grundsatz

Die Jugendanwaltschaft holt das Einverständnis der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertretung zur Einleitung eines Mediationsverfahrens ein, wenn:

  1. begründete Aussicht auf eine Konfliktlösung besteht;
  2. der Stand der Untersuchung es erlaubt.

Liegt das Einverständnis der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertretung vor, beauftragt die Jugendanwaltschaft eine geeignete Organisation oder Person mit der Durchführung des Mediationsverfahrens. Es können Personen beigezogen werden, die hinsichtlich Ausbildung, Rechtskenntnissen und Unparteilichkeit Gewähr für einen fairen Verfahrensablauf bieten.

Art. 16b * 2. Verfahren

Die Mediatorin oder der Mediator orientiert die Parteien über die zu verfolgenden Ziele, die Rahmenbedingungen, den geplanten Ablauf und die Tragweite des Mediationsverfahrens sowie über ihre Rechte, insbesondere die Freiwilligkeit der Mitwirkung. Auf Aussagen und Schriftstücke, die während des Mediationsverfahrens gemacht und angefertigt wurden, können sich die Parteien in einem anderen Verfahren nicht berufen.

Die Mediatorin oder der Mediator führt mit den Parteien gemeinsame Gespräche. Ausnahmsweise können Einzelgespräche geführt werden. Die Gespräche finden unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Den Parteien kann auf Gesuch gestattet werden, sich von ihrer gesetzlichen Vertretung oder einer Person ihres Vertrauens begleiten zu lassen.

Das Mediationsverfahren soll in der Regel innert drei Monaten abgeschlossen werden. Führt die Mediation zu einer Einigung, wird diese in einer schriftlichen Vereinbarung festgehalten. Die Parteien und die Mediatorin oder der Mediator unterzeichnen die Vereinbarung. Führt die Mediation zu keiner Einigung, stellt die Mediatorin oder der Mediator ihr Scheitern fest.

Die Mediatorin oder der Mediator orientiert die Jugendanwaltschaft über den Abschluss des Verfahrens. Die Jugendanwaltschaft wird auf Anfrage jederzeit über den Stand der Mediation orientiert. Die Jugendanwaltschaft behält die Verfahrensleitung auch während des Mediationsverfahrens. Sie sorgt für den Vollzug der Mediationsvereinbarung.

2.2. Gerichtliche Polizei

Art. 17 Kantonspolizei

Die Kantonspolizei wirkt als gerichtliche Polizei bei der Strafverfolgung mit.

Die Aufgaben der gerichtlichen Polizei richten sich nach dem Bundesrecht. Die Staatsanwaltschaft kann die Kantonspolizei mit der Einvernahme von Zeuginnen und Zeugen beauftragen.

Für die gerichtspolizeilichen Tätigkeiten unterstehen die Organe der Kantonspolizei in fachlicher Hinsicht der Aufsicht und Weisungsbefugnis der Staatsanwaltschaft.

Die Organisation der gerichtlichen Polizei sowie die administrative und disziplinarische Unterstellung richten sich nach der Polizeigesetzgebung.

2.3. Verwaltungsbehörden

Art. 18 Übertretungsstrafbehörden

Die Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen obliegt einer Verwaltungsbehörde, wenn ein Gesetz dies ausdrücklich vorsieht.

Für nachträgliche Entscheide ist die Staatsanwaltschaft zuständig.

3. Sachliche Zuständigkeit der Strafgerichte

Art. 19 Erstinstanzliches Gericht

Das Regionalgericht amtet als erstinstanzliches Strafgericht. *

Es entscheidet in einzelrichterlicher Kompetenz: *

  1. über Übertretungen;
  2. über Verbrechen oder Vergehen, wenn die Staatsanwaltschaft nicht eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, eine Verwahrung nach Artikel 64 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs[19] oder eine freiheitsentziehende Massnahme beantragt und die oder der Vorsitzende keine solche Sanktion anordnen will.

In den anderen Fällen entscheidet das Regionalgericht in der im Gerichtsorganisationsgesetz[20] vorgesehenen Besetzung. *

Art. 20 Jugendgericht

Das Regionalgericht amtet als Jugendgericht. *

Art. 21 Zwangsmassnahmengericht

Die Einzelrichterin oder der Einzelrichter des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts amtet als Zwangsmassnahmengericht in Straf- und Jugendstrafsachen.

Sie oder er ist zuständig für den Schutz des Berufsgeheimnisses bei der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs.

Art. 22 Berufungsgericht und Beschwerdeinstanz *

Das Obergericht amtet als Berufungsgericht und als Beschwerdeinstanz in Straf- und Jugendstrafsachen. *

4. Ergänzende Bestimmungen

4.1. Rechtshilfe

Art. 23 Innerkantonale Rechtshilfe

Die kantonalen Strafbehörden leisten sich gegenseitig Rechtshilfe.

Art. 24 Interkantonale Rechtshilfe

Unter Vorbehalt des Gegenrechts wird Rechtshilfe auch für Straftaten des kantonalen Rechts geleistet.

Die nationale Rechtshilfe wird von der am Ort der vorzunehmenden Verfahrenshandlung zuständigen Strafbehörde geleistet.

Art. 25 Strafübernahme

Die Staatsanwaltschaft entscheidet über das Gesuch eines ausländischen Staates um Übernahme der Strafverfolgung.

Sie tritt die Strafverfolgung an einen ausländischen Staat ab oder stellt ein entsprechendes Gesuch.

4.2. Mitwirkungsrechte und -Pflichten von Behörden

Art. 26 Anzeigepflicht und Anzeigerecht

Die Anzeigepflicht der Strafbehörden richtet sich nach der Strafprozessordnung[21].

Die Mitglieder und Mitarbeitenden von anderen Behörden und Gerichten sind zur Anzeige berechtigt, wenn sie in ihrer amtlichen Tätigkeit Kenntnis von einer von Amtes wegen zu verfolgenden strafbaren Handlung erhalten. Die Bestimmungen über das Amtsgeheimnis bleiben vorbehalten.

Sie sind zur Anzeige verpflichtet, wenn ein Gesetz dies vorsieht.

Art. 27 * Antragsrecht von Behörden

Zur Stellung des Strafantrags wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten sind auch die zur Betreuung der unterhaltsberechtigten Personen zuständigen Beiständinnen und Beistände sowie Kindes- und Erwachsenenschutz- oder Sozialhilfebehörden befugt.

Art. 28 Mitwirkungsrechte und -pflichten von Behörden

Behörden und Gerichte sind verpflichtet, den Strafbehörden ohne Rücksicht auf allfällige Geheimhaltungspflichten Akteneinsicht zu gewähren und ihnen Akten herauszugeben, soweit dies für ein Strafverfahren notwendig ist.

Erstattet eine Verwaltungsbehörde Anzeige oder reicht sie einen Strafantrag ein, so hat sie in ihrem Zuständigkeitsbereich die Beweise zu erheben und zu sichern, bei denen Gefahr in Verzug ist. Die Behörde kann von der Staatsanwaltschaft zur Klärung des Sachverhalts beigezogen werden.

Das für den Vollzug von Strafen und Massnahmen zuständige Amt kann seine Anträge für nachträgliche Entscheide selber vor Gericht vertreten.

Art. 28a * Mitteilung von Strafverfahren und Strafentscheiden an andere Behörden *

Die Strafbehörden informieren andere Behörden über Strafverfahren und verfahrensabschliessende Entscheide, soweit diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben auf die Information angewiesen sind und das öffentliche Interesse an der Information gegenüber den Persönlichkeitsrechten der betroffenen Personen überwiegt.

Privatpersonen dürfen über Strafverfahren und verfahrensabschliessende Entscheide informiert werden, soweit sie zur Erfüllung der ihnen übertragenen öffentlichen Aufgabe auf die Information angewiesen sind und das Interesse an der Information gegenüber den Persönlichkeitsrechten der betroffenen Person überwiegt. *

Mitteilungsrechte und -pflichten nach besonderen Bestimmungen bleiben vorbehalten.

Art. 29 Meldung von Strafverfahren und Urteilen an Behörden

Die Strafbehörden haben die zuständigen Behörden zu benachrichtigen und ihnen zweckdienliche Unterlagen zu übermitteln, wenn sich in einem Strafverfahren begründeter Anlass zur Prüfung ausserstrafrechtlicher Massnahmen ergibt.

Die Meldung über ein hängiges Strafverfahren ist nur zulässig, wenn

  1. die Behörde diese Angabe für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe benötigt oder
  2. von einer unmittelbaren Gefährdung auszugehen ist.

Die Regierung regelt die Einzelheiten in einer Verordnung[22].

4.3. Besondere Bestimmungen

Art. 30 Ausnahmen vom Verfolgungszwang

Die Mitglieder des Grossen Rates und der Regierung sowie des Obergerichts sind für ihre Äusserungen im Grossen Rat oder in dessen Kommissionen strafrechtlich nicht verfolgbar. *

Die Mitglieder der Regierung sowie der richterlichen Behörden und die Aktuarinnen sowie Aktuare der richterlichen Behörden können wegen im Amt begangener Verbrechen und Vergehen nur mit Ermächtigung der für die Justiz zuständigen Kommission des Grossen Rates strafrechtlich verfolgt werden. *

Art. 31 Ausnahmen vom Anwaltszwang

Der Rechtsbeistand durch eine handlungsfähige, nicht im Anwaltsregister eingetragene oder Freizügigkeit nach dem BGFA[23] geniessende Person ist auf begründetes Gesuch im Einzelfall mit Genehmigung der verfahrensleitenden Person möglich:

  1. zur Verteidigung der beschuldigten Person im Übertretungsstrafverfahren;
  2. zur nichtberufsmässigen Vertretung der Privatklägerschaft;
  3. zur Unterstützung anderer Verfahrensbeteiligter.

Art. 32 Belohnungen

Das für die Justiz zuständige Departement kann auf Antrag der Staatsanwaltschaft eine Belohnung für die erfolgreiche Mitwirkung von Privaten bei der Fahndung aussetzen.

Art. 33 Feststellung der Fahrunfähigkeit

Die Feststellung der Fahrunfähigkeit im Strassenverkehr richtet sich nach dem Bundesrecht.

Die Polizei ist zuständig für die Durchführung von Vortests und Atem-Alkoholproben sowie die Anordnung von Blut- und Urinuntersuchungen.

Verweigert die betroffene Person die Durchführung des Vortests oder der Atem-Alkoholprobe, die Blut- oder Urinuntersuchung oder die ärztliche Untersuchung, entscheidet die Staatsanwaltschaft über die zwangsweise Durchsetzung.

Art. 34 Amtliche Sachverständige

Als amtliche oder dauernd bestellte Sachverständige im Sinn der Strafprozessordnung[24] gelten insbesondere:

  1. die Amtsärztinnen und -ärzte;
  2. der forensische Dienst der Psychiatrischen Dienste Graubünden;
  3. das von der Regierung bezeichnete rechtsmedizinische Institut;
  4. die von der Regierung bezeichnete Institution für Kinder- und Jugendpsychiatrie beziehungsweise für Kindesschutz.

Die Regierung kann weitere amtliche oder dauernd bestellte Sachverständige bezeichnen und regelt in einer Verordnung[25] die jeweiligen Fachgebiete.

Soweit das Bundesrecht die Durchführung einer Durchsuchung oder Untersuchung von Personen durch eine Ärztin oder einen Arzt vorsieht, können die Strafbehörden alle im Kanton tätigen Ärztinnen und Ärzte beiziehen.

Art. 35 Amtliche Bekanntmachung

Die in der Sache zuständige Behörde ordnet die amtliche Bekanntmachung an.

Die Veröffentlichung richtet sich nach den Bestimmungen über das Kantonsamtsblatt[26].

Art. 35a * Weiterzug durch Behörden

Die Staatsanwaltschaft und die weiteren kantonalen Verwaltungsbehörden, die für die Verfolgung und Beurteilung von kantonalen Übertretungstatbeständen zuständig sind, können Entscheide der Regionalgerichte an das Obergericht weiterziehen.

Art. 36 Aktenaufbewahrung und Akteneinsicht

Die Akten des Strafverfahrens werden bei der Staatsanwaltschaft, die Gerichtsakten beim Gericht sowie die Vollzugsakten beim zuständigen Amt aufbewahrt.

Über die Akteneinsicht über abgeschlossene Verfahren entscheidet die Behörde oder das Gericht, welche oder welches die Akten aufbewahrt.

Die Akteneinsicht wird gewährt, wenn ein schutzwürdiges Interesse geltend gemacht werden kann.

Entscheide über die Akteneinsicht können schriftlich innert 30 Tagen mit Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde angefochten werden.

Entscheide über die Akteneinsicht in Verfahren vor dem Obergericht und dem Justizgericht sind nach dem kantonalen Recht endgültig. *

4.4. Verfahrenskosten und Rechnungswesen

Art. 37 Verfahrenskosten

Die Tragung der Verfahrenskosten richtet sich nach der Strafprozessordnung[27] und der Jugendstrafprozessordnung[28].

Die Gebühren bemessen sich nach dem Aufwand und den wirtschaftlichen Verhältnissen der kostenpflichtigen Person.

Die Gebühr beträgt höchstens 20 000 Franken. In Verfahren, die einen besonders grossen Aufwand verursachen, erhöht sich der Gebührenrahmen auf 100 000 Franken. Bei Verzicht auf ein vollständig begründetes Urteil wird die Gebühr angemessen reduziert.

Die Höhe der Gebühr wird durch Verordnung geregelt durch:

  1. die Regierung für Verfahren vor Verwaltungsbehörden und der Staatsanwaltschaft[29];
  2. das Obergericht für gerichtliche Verfahren[30].

Art. 38 Besondere Kostenregelungen

Die Kosten der Leichenbergung und der Legalinspektion gehen zu Lasten des Nachlasses der verstorbenen Person, wenn der aussergewöhnliche Tod nicht auf ein Fremdverschulden zurückzuführen ist.

Aus Gründen der Billigkeit kann ganz oder teilweise auf die Überbindung der Kosten verzichtet werden.

Art. 39 Rechnungswesen und Inkasso

Die Strafbehörden führen für jeden Fall eine eigene Rechnung.

Im Übrigen richtet sich das Rechnungswesen nach der Finanzhaushaltsgesetzgebung beziehungsweise nach den Bestimmungen über die Gerichtsorganisation und den Justizvollzug.

Das Inkasso obliegt bei der Staatsanwaltschaft und den kantonalen Verwaltungsbehörden dem von der Regierung bezeichneten Amt. Bei den Gerichten richtet es sich nach den Bestimmungen über die Gerichtsorganisation.

Art. 40 Verwendung der Geldstrafen und Bussen

Die Verwendung der Geldstrafen und Bussen richtet sich nach den Bestimmungen über die Gerichtsorganisation und den Justizvollzug.

Art. 41 Entschädigungen

Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtspflege richten sich nach der Strafprozessordnung[31] und der Anwaltsgesetzgebung[32].

Die Entschädigung von Zeuginnen und Zeugen für den Erwerbsausfall beträgt höchstens 500 Franken pro Tag. Die Entschädigung der Spesen erfolgt höchstens zu den für die Angestellten des Kantons geltenden Ansätzen. Die Regierung regelt die Einzelheiten in einer Verordnung[33].

5. Strafverfahren vor Verwaltungsbehörden

5.1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 42 Kantonale Verwaltungsbehörden

Überträgt ein Gesetz die Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen nach kantonalem oder Bundesrecht einer kantonalen Verwaltungsbehörde, liegt die Zuständigkeit ohne eine besondere Zuweisung beim sachlich zuständigen Amt.

Die Staatsanwaltschaft kann gegen Strafbefehle von anderen kantonalen Verwaltungsbehörden Einsprache erheben. *

Das Verfahren richtet sich nach der Strafprozessordnung[34] und diesem Gesetz. Besondere Verfahrensvorschriften bleiben vorbehalten.

Art. 43 Kantonspolizei

Der Kantonspolizei obliegen:

  1. die Mitwirkung als kantonale Amtsperson bei Hausdurchsuchungen nach dem Verwaltungsstrafrecht des Bundes[35];
  2. die ersten Massnahmen bei Flugunfällen.

… *

Art. 44 Gemeinden

Die Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen nach kantonalem oder nach Bundesrecht obliegt den Gemeinden, wenn ein Gesetz dies ausdrücklich vorsieht.

Ist die Gemeinde zur Verfolgung und Beurteilung von kantonalrechtlichen Übertretungen zuständig, richtet sich das Verfahren nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz[36]. Besondere Verfahrensvorschriften bleiben vorbehalten.

Bei der Verfolgung und Beurteilung von bundesrechtlichen Übertretungen ist die Gemeinde einzig für das Ordnungsbussenverfahren zuständig.

5.1.a Ordnungsbussenverfahren nach Bundesrecht *

Art. 44a * Zuständigkeiten

Die Regierung bezeichnet die kantonalen Verwaltungsstellen, die zur Erhebung von Ordnungsbussen gemäss bundesrechtlicher Ordnungsbussengesetzgebung[37] ermächtigt sind.

Die Kantonspolizei ist zuständig, Ordnungsbussen nach bundesrechtlicher Ordnungsbussengesetzgebung zu erheben, sofern keine andere spezialrechtliche Zuständigkeit besteht.

Die Gemeinden sind zuständig, Ordnungsbussen nach bundesrechtlicher Ordnungsbussengesetzgebung zu erheben, wenn ein Gesetz dies ausdrücklich vorsieht.

Art. 44b * Ordentliches Verfahren

Das ordentliche Strafverfahren wird von der kantonal sachlich zuständigen Behörde geführt.

5.2. Ordnungsbussenverfahren nach kantonalem Recht

Art. 45 Grundsatz

Übertretungen des kantonalen Rechts können in einem vereinfachten Verfahren mit Ordnungsbussen geahndet werden, wenn es sich um einfache und klar erfassbare Tatbestände handelt und ein Gesetz dies ausdrücklich vorsieht.

Die Ordnungsbusse darf höchstens 500 Franken betragen. Dabei dürfen keine zusätzlichen Kosten erhoben werden.

Vorleben und persönliche Verhältnisse der Täterschaft werden im Rahmen des Ordnungsbussenverfahrens nicht berücksichtigt.

Art. 46 Ausnahmen

Das Ordnungsbussenverfahren ist ausgeschlossen:

  1. bei Widerhandlungen, durch die Personen gefährdet oder verletzt wurden oder ein Sachschaden verursacht wurde;
  2. bei Widerhandlungen, die nicht von einem ermächtigten Polizeiorgan oder der zuständigen Verwaltungsbehörde selber beobachtet oder festgestellt wurden;
  3. bei Widerhandlungen von Jugendlichen, die das 15. Altersjahr noch nicht vollendet haben;
  4. wenn der Täterschaft zusätzlich eine Widerhandlung vorgeworfen wird, die nicht in der Bussenliste aufgeführt ist;
  5. wenn die Täterschaft das Ordnungsbussenverfahren ablehnt.

Erfüllt eine Person durch eine oder mehrere Widerhandlungen mehrere Ordnungsbussentatbestände, so werden die Bussen zusammengezählt und eine Gesamtbusse auferlegt.

Lehnt die Person eine von mehreren ihr vorgeworfenen Übertretungen ab, oder übersteigt die Gesamtbusse den Betrag von 1000 Franken, so werden alle Übertretungen im ordentlichen Verfahren beurteilt.

Art. 47 Bussenliste und zuständige Organe

Die Regierung regelt die Einzelheiten in einer Verordnung. Sie erstellt insbesondere die Liste der Übertretungen, die durch Ordnungsbussen geahndet werden können, bestimmt den Bussenbetrag und bezeichnet die zur Erhebung von Ordnungsbussen ermächtigten Polizei- oder Aufsichtsorgane oder Verwaltungsbehörden.

Art. 48 Bezahlung und Rechtskraft

Die Busse kann sofort oder innert 30 Tagen bezahlt werden. Mit der Bezahlung wird die Busse unter Vorbehalt von Artikel 49 rechtskräftig.

Wird die Busse nicht sofort bezahlt, haben Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz den Betrag zu hinterlegen oder eine andere angemessene Sicherheit zu leisten.

Wird die Busse nicht innert Frist bezahlt, wird das ordentliche Verfahren eingeleitet.

Art. 49 Ordnungsbusse und ordentliches Verfahren

Eine Ordnungsbusse kann auch im ordentlichen Strafverfahren ausgesprochen werden.

Stellt eine Strafbehörde auf Veranlassung einer von der Tat betroffenen Person oder der Täterschaft fest, dass Artikel 46 dieses Gesetzes missachtet wurde, hebt sie die Ordnungsbusse auf und wendet das ordentliche Verfahren an.

6. Begnadigung

Art. 50 Grundsatz

Mit der Begnadigung können rechtskräftige Strafen ganz oder teilweise erlassen oder in mildere Strafen umgewandelt werden, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die den Vollzug der Strafe im konkreten Fall als eine unbillige, nicht gerechtfertigte Massnahme erscheinen lassen.

Über Begnadigungsgesuche entscheidet endgültig:

  1. der Grosse Rat bei Freiheitsstrafen von mehr als zwei Jahren;
  2. die Regierung in den übrigen Fällen.

Art. 51 Verfahren

Das Begnadigungsgesuch ist schriftlich und begründet beim für die Justiz zuständigen Departement einzureichen. Es hat keine aufschiebende Wirkung, sofern nicht die zuständige Vollzugsbehörde etwas anderes verfügt.

Ist das Gesuch nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet, führt das Departement die notwendigen Erhebungen durch. Es holt die Stellungnahme des urteilenden Gerichts und der mit dem Strafvollzug betrauten Organe ein.

Der Entscheid des Grossen Rates beziehungsweise der Regierung wird der gesuchstellenden Person, dem urteilenden Gericht und der Vollzugsbehörde mit kurzer schriftlicher Begründung mitgeteilt.

Art. 52 Kosten

Auf die Tragung und Bemessung der Kosten finden die Bestimmungen der Gesetzgebung über die Verwaltungsrechtspflege sinngemäss Anwendung.

7. Schlussbestimmungen

Art. 53 Aufhebung von Erlassen

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden folgende Erlasse aufgehoben:

  1. Gesetz über die Strafrechtspflege vom 8. Juni 1958[38];
  2. Beitritt vom 9. Juni 1996 zum Konkordat über die Rechtshilfe und die interkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen vom 5. November 1992[39].

Verweisen geltende Erlasse auf Bestimmungen, die durch dieses Gesetz aufgehoben werden, finden die entsprechenden Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung[40] beziehungsweise der Jugendstrafprozessordnung[41] sowie dieses Gesetzes Anwendung.

Art. 54 Änderung bisherigen Rechts

Die Änderung von Gesetzen wird im Anhang[42] geregelt.

Soweit grossrätliche Verordnungen, die den Vorgaben von Artikel 32 Absatz 1 Kantonsverfassung[43] nicht entsprechen, den Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung[44] oder deren Umsetzung in diesem Gesetz widersprechen, kann der Grosse Rat sie durch Verordnung an diese Erlasse anpassen.

Art. 55 Übergangsrecht

Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begangene, noch nicht richterlich beurteilte Widerhandlungen gegen Strafbestimmungen des Gesetzes über die Strafrechtspflege vom 8. Juni 1958 werden nach den Bestimmungen des Anhanges zu diesem Gesetz beurteilt.

Verfahren, die bei Inkrafttreten der Änderung dieses Gesetzes hängig sind, werden von den nach neuem Recht zuständigen Behörden weitergeführt. *

Art. 56 Referendum und Inkrafttreten

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum[45].

Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens[46].

Egress

-

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
16.06.2010 01.01.2011 Erlass Erstfassung -
07.12.2011 01.01.2013 Art. 27 totalrevidiert -
13.01.2015 01.01.2016 Art. 34 Abs. 1, a) geändert 2015-005
02.02.2016 01.01.2017 Art. 19 Abs. 1 geändert 2016-001
02.02.2016 01.01.2017 Art. 19 Abs. 3 geändert 2016-001
02.02.2016 01.01.2017 Art. 20 Abs. 1 geändert 2016-001
31.08.2018 01.01.2019 Art. 28a eingefügt 2018-023
31.08.2018 01.01.2020 Art. 43 Abs. 2 aufgehoben 2019-029
31.08.2018 01.01.2020 Titel 5.1.a eingefügt 2019-029
31.08.2018 01.01.2020 Art. 44a eingefügt 2019-029
31.08.2018 01.01.2020 Art. 44b eingefügt 2019-029
27.08.2021 01.01.2022 Art. 14 Abs. 2 eingefügt 2021-049
27.08.2021 01.01.2022 Art. 16 Abs. 2 geändert 2021-049
27.08.2021 01.01.2022 Art. 16a eingefügt 2021-049
27.08.2021 01.01.2022 Art. 16b eingefügt 2021-049
27.08.2021 01.01.2022 Art. 28a Titel geändert 2021-049
27.08.2021 01.01.2022 Art. 28a Abs. 1bis eingefügt 2021-049
14.06.2022 01.01.2025 Art. 8 Abs. 1bis eingefügt 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 8 Abs. 2 geändert 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 12 Abs. 1, d) geändert 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 19 Abs. 2 geändert 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 19 Abs. 2, a) geändert 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 19 Abs. 2, b) geändert 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 19 Abs. 2, c) aufgehoben 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 19 Abs. 3 geändert 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 22 Titel geändert 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 22 Abs. 1 geändert 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 30 Abs. 1 geändert 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 30 Abs. 2 geändert 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 35a eingefügt 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 37 Abs. 4, b) geändert 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 42 Abs. 1bis eingefügt 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 55 Abs. 2 eingefügt 2023-008
10.02.2025 01.01.2026 Art. 36 Abs. 5 eingefügt 2025-049

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 16.06.2010 01.01.2011 Erstfassung -
Art. 8 Abs. 1bis 14.06.2022 01.01.2025 eingefügt 2023-008
Art. 8 Abs. 2 14.06.2022 01.01.2025 geändert 2023-008
Art. 12 Abs. 1, d) 14.06.2022 01.01.2025 geändert 2023-008
Art. 14 Abs. 2 27.08.2021 01.01.2022 eingefügt 2021-049
Art. 16 Abs. 2 27.08.2021 01.01.2022 geändert 2021-049
Art. 16a 27.08.2021 01.01.2022 eingefügt 2021-049
Art. 16b 27.08.2021 01.01.2022 eingefügt 2021-049
Art. 19 Abs. 1 02.02.2016 01.01.2017 geändert 2016-001
Art. 19 Abs. 2 14.06.2022 01.01.2025 geändert 2023-008
Art. 19 Abs. 2, a) 14.06.2022 01.01.2025 geändert 2023-008
Art. 19 Abs. 2, b) 14.06.2022 01.01.2025 geändert 2023-008
Art. 19 Abs. 2, c) 14.06.2022 01.01.2025 aufgehoben 2023-008
Art. 19 Abs. 3 02.02.2016 01.01.2017 geändert 2016-001
Art. 19 Abs. 3 14.06.2022 01.01.2025 geändert 2023-008
Art. 20 Abs. 1 02.02.2016 01.01.2017 geändert 2016-001
Art. 22 14.06.2022 01.01.2025 Titel geändert 2023-008
Art. 22 Abs. 1 14.06.2022 01.01.2025 geändert 2023-008
Art. 27 07.12.2011 01.01.2013 totalrevidiert -
Art. 28a 31.08.2018 01.01.2019 eingefügt 2018-023
Art. 28a 27.08.2021 01.01.2022 Titel geändert 2021-049
Art. 28a Abs. 1bis 27.08.2021 01.01.2022 eingefügt 2021-049
Art. 30 Abs. 1 14.06.2022 01.01.2025 geändert 2023-008
Art. 30 Abs. 2 14.06.2022 01.01.2025 geändert 2023-008
Art. 34 Abs. 1, a) 13.01.2015 01.01.2016 geändert 2015-005
Art. 35a 14.06.2022 01.01.2025 eingefügt 2023-008
Art. 36 Abs. 5 10.02.2025 01.01.2026 eingefügt 2025-049
Art. 37 Abs. 4, b) 14.06.2022 01.01.2025 geändert 2023-008
Art. 42 Abs. 1bis 14.06.2022 01.01.2025 eingefügt 2023-008
Art. 43 Abs. 2 31.08.2018 01.01.2020 aufgehoben 2019-029
Titel 5.1.a 31.08.2018 01.01.2020 eingefügt 2019-029
Art. 44a 31.08.2018 01.01.2020 eingefügt 2019-029
Art. 44b 31.08.2018 01.01.2020 eingefügt 2019-029
Art. 55 Abs. 2 14.06.2022 01.01.2025 eingefügt 2023-008