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350.210

Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren

(VGS)

Vom 02.01.2025 (Stand 01.01.2025)

Präambel

Gestützt auf Art. 51a Abs. 3 der Kantonsverfassung[1] sowie Art. 37 Abs. 4 lit. b des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung[2]

vom Obergericht erlassen am 2. Januar 2025

1. Verfahrenskosten

Art. 1 Allgemeines

Die Beanspruchung des Gerichts wird durch eine Pauschale gemäss dieser Verordnung abgegolten.

Nicht Bestandteil der Pauschale sind die Kosten für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung, für Übersetzungen, für die Beweisführung sowie für die Mitwirkung anderer Behörden.

Die Kostenpflicht für Übersetzungen zwischen mehreren Amtssprachen eines Gerichts richtet sich nach den Bestimmungen des Sprachengesetzes des Kantons Graubünden[3].

Die Pauschalen gemäss dieser Verordnung gelten für den Erwachsenenstrafprozess. In Jugendstrafsachen ist der für den Erwachsenenstrafprozess geltende Gebührenrahmen um die Hälfte zu reduzieren.

Vorbehalten bleiben besondere Kostenregelungen des Bundesrechts oder der kantonalen Gesetzgebung.

Für Aufwendungen nach Abschluss des Verfahrens gilt Artikel 12 der Verordnung über die Kosten in Verwaltungsverfahren[4].

2. Verfahren vor Zwangsmassnahmengericht

Art. 2 Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht

In Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht beträgt die Gerichtsgebühr 200 bis 2000 Franken.

In besonders aufwendigen Verfahren kann die Gerichtsgebühr bis auf 10 000 Franken erhöht werden.

3. Verfahren vor Regionalgericht

Art. 3 Erstinstanzliches Verfahren

Entscheidet das Regionalgericht materiell über die Anklage, beträgt die Gerichtsgebühr:

  1. vor den Einzelgerichten 200 bis 10 000 Franken;
  2. vor den Kollegialgerichten 500 bis 20 000 Franken.

In besonders aufwendigen Verfahren kann die Gerichtsgebühr gemäss Absatz 1 Litera a bis auf 50 000 Franken, diejenige gemäss Absatz 1 Litera b bis auf 100 000 Franken erhöht werden.

Wird das Verfahren ohne materielle Prüfung der Anklage erledigt, kann die Gerichtsgebühr bis auf die Hälfte der Ansätze ermässigt werden.

Wird über eine Zivilklage erst anschliessend an die Beurteilung von Schuld und Strafpunkt entschieden (Art. 126 Abs. 4 StPO[5]), bemisst sich die Gerichtsgebühr nach Absatz 1.

Art. 4 Besondere Verfahren

Die Gerichtsgebühr beträgt 200 bis 5000 Franken:

  1. im abgekürzten Verfahren (Art. 358 bis Art. 362 StPO[6]);
  2. bei selbständigen nachträglichen Entscheiden (Art. 363 bis Art. 365 StPO);
  3. bei der Anordnung einer Friedensbürgschaft in einem selbständigen Verfahren (Art. 372 bis Art. 373 StPO);
  4. in selbständigen Einziehungsverfahren (Art. 376 bis Art. 378 StPO).

Art. 5 Verzicht auf schriftliche Begründung

Muss ein Entscheid nicht schriftlich begründet werden, reduziert sich die Gerichtsgebühr um höchstens die Hälfte.

4. Verfahren vor Obergericht

Art. 6 Berufungsverfahren

Im Berufungsverfahren beträgt die Gerichtsgebühr 1500 bis 20 000 Franken.

In besonders aufwendigen Verfahren kann die Gerichtsgebühr bis auf 100 000 Franken erhöht werden.

Ergeht der Entscheid des Berufungsgerichts in einzelrichterlicher Kompetenz, kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden.

Art. 7 Beschwerdeverfahren

Im Beschwerdeverfahren beträgt die Gerichtsgebühr 1000 bis 5000 Franken.

In besonders aufwendigen Verfahren kann die Gerichtsgebühr bis auf 25 000 Franken erhöht werden.

Ergeht der Entscheid der Beschwerdeinstanz in einzelrichterlicher Kompetenz, kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden.

Art. 8 Revisionsverfahren

Wird ein Revisionsgesuch im Vorprüfungsverfahren (Art. 412 Abs. 1 und Abs. 2 StPO[7]) erledigt, beträgt die Gerichtsgebühr 500 bis 2000 Franken.

Für Revisionsentscheide gemäss Artikel 413 der Strafprozessordnung wird eine Gerichtsgebühr von 1000 bis 5000 Franken erhoben.

Fällt das Gericht selbst einen neuen Entscheid, gilt dafür der Gebührenrahmen für jenes Verfahren, in welchem der neue Entscheid gefällt wird.

5. Gemeinsame Bestimmungen

Art. 9 Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege

Für den Entscheid über ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege werden nur Kosten erhoben, wenn das Verfahren bös- oder mutwillig angestrengt worden ist.

In diesem Fall beträgt die Gerichtsgebühr 200 bis 2000 Franken.

Art. 10 Vorweggenommene Kostenentscheide

Soweit diese Verordnung keine andere Bestimmung enthält, wird für Entscheide mit vorweggenommener Festlegung der Kosten (Art. 421 Abs. 2 StPO[8]) eine Gerichtsgebühr von 200 bis 5000 Franken erhoben.

Art. 11 Verfahren mit besonders geringem Aufwand

In Verfahren mit besonders geringem Aufwand kann das Gericht eine reduzierte Gerichtsgebühr erheben oder auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr verzichten.

Art. 12 Erläuterung und Berichtigung

Für die Behandlung unbegründeter Erläuterungs- und Berichtigungsgesuche beträgt die Gerichtsgebühr 200 bis 2000 Franken.

Art. 13 Erlass von Verfahrenskosten

Entscheidet das Gericht über ein Gesuch um Erlass von Verfahrenskosten, so werden nur Kosten erhoben, wenn das Verfahren bös- oder mutwillig angestrengt worden ist.

In diesem Fall beträgt die Gerichtsgebühr 200 bis 2000 Franken.

Egress

2025-002

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
02.01.2025 01.01.2025 Erlass Erstfassung 2025-002

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 02.01.2025 01.01.2025 Erstfassung 2025-002