Die Kantonspolizei bewilligt die Verwendung von Schiesspulver für die Feier historischer Anlässe oder ähnlicher Bräuche, wenn:
- die gesuchstellende Person einen Ausweis besitzt, der ihre Befähigung zur fachgemässen Verwendung von Schiesspulver nachweist;
- eine hinreichende Schadensdeckung durch eine Unfallversicherung und Haftpflichtversicherung vorliegt;
- die Standortgemeinde den historischen Anlass oder den ähnlichen Brauch bewilligt hat oder hiermit einverstanden ist.
Gesuche um Bewilligung der Verwendung von Schiesspulver für die Feier historischer Anlässe oder ähnlicher Bräuche sind mindestens 30 Tage vor der Durchführung bei der Kantonspolizei einzureichen.
Nicht verwendetes Schiesspulver ist der Verkaufsstelle zurückzugeben.