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350.325

Vollziehungsverordnung zum eidgenössischen Sprengstoffrecht

(Kantonale Sprengstoffverordnung, KSprstV)

Vom 16.12.2025 (Stand 01.01.2026)

Präambel

Gestützt auf Art. 45 Abs. 1 der Kantonsverfassung[1]

von der Regierung erlassen am 16. Dezember 2025

Art. 1 Zuständigkeiten 1. Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit

Das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit erteilt die Bewilligungen für den Verkauf von Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen zu gewerblichen Zwecken.

Gesuche um Erteilung einer Verkaufsbewilligung gemäss Absatz 1 sind bei der Kantonspolizei einzureichen.

Art. 2 2. Departement für Finanzen und Gemeinden

Das Departement für Finanzen und Gemeinden schliesst für die kantonseigenen Lager von Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen eine Haftpflichtversicherung ab.

Art. 3 3. Kantonspolizei

Die Kantonspolizei vollzieht das Sprengstoffgesetz[2] und die Sprengstoffverordnung[3], soweit diese Aufgabe nicht einer anderen Behörde übertragen wurde.

Art. 4 4. Arbeitnehmerschutz

Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt überwacht die Betriebe und Unternehmen im Bereich des Arbeitnehmerschutzes.

Sie arbeitet mit dem Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit zusammen.

Art. 5 5. Abbrandbewilligung

Die Behörden, welche die Bewilligung für das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen erteilen, bezeichnet das Brandschutzgesetz[4].

Art. 6 Historische Anlässe und ähnliche Bräuche

Die Kantonspolizei bewilligt die Verwendung von Schiesspulver für die Feier historischer Anlässe oder ähnlicher Bräuche, wenn:

  1. die gesuchstellende Person einen Ausweis besitzt, der ihre Befähigung zur fachgemässen Verwendung von Schiesspulver nachweist;
  2. eine hinreichende Schadensdeckung durch eine Unfallversicherung und Haftpflichtversicherung vorliegt;
  3. die Standortgemeinde den historischen Anlass oder den ähnlichen Brauch bewilligt hat oder hiermit einverstanden ist.

Gesuche um Bewilligung der Verwendung von Schiesspulver für die Feier historischer Anlässe oder ähnlicher Bräuche sind mindestens 30 Tage vor der Durchführung bei der Kantonspolizei einzureichen.

Nicht verwendetes Schiesspulver ist der Verkaufsstelle zurückzugeben.

Egress

2025-065

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
16.12.2025 01.01.2026 Erlass Erstfassung 2025-065

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 16.12.2025 01.01.2026 Erstfassung 2025-065