Diese Verordnung regelt:
- die Organisation und die Zuständigkeit innerhalb der Justizvollzugsanstalten;
- den Betrieb der kantonalen Vollzugseinrichtungen und der privaten im Kanton Graubünden betriebenen Institutionen des Straf- und Massnahmenvollzugs, soweit die Regelungen in der Bewilligungsverfügung für anwendbar erklärt werden;
- die Aufsicht über die im Kanton Graubünden betriebenen Vollzugseinrichtungen;
- die Ausgestaltung, den Vollzug und die Durchführung der vorläufigen Festnahme, der Untersuchungs-, der Sicherheits- und der Auslieferungshaft;
- die Ausgestaltung, den Vollzug und die Durchführung der ausländerrechtlichen Administrativhaft;
- die Ausgestaltung, den Vollzug und die Durchführung des ausserdienstlichen Arrests.