Das Obergericht beurteilt Streitigkeiten zwischen Versicherern und Leistungserbringern, für die das eidgenössische Sozialversicherungsrecht ein Schiedsgerichtsverfahren vorsieht. *
Dem Schiedsgerichtsverfahren hat ein Schlichtungsverfahren vor der Schlichtungsbehörde für Sozialversicherungssachen vorauszugehen, sofern nicht schon eine vertraglich eingesetzte Schlichtungsinstanz geamtet hat. *