Die Konkordatskantone bilden eine interkantonale öffentlich-rechtliche Einrichtung zur Förderung des Schulwesens und zur Harmonisierung des entsprechenden kantonalen Rechts. Zweck
- Materielle Vorschriften
421.160
Von der Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren beschlossen am
29. Oktober 1970 1)
Die Konkordatskantone bilden eine interkantonale öffentlich-rechtliche Einrichtung zur Förderung des Schulwesens und zur Harmonisierung des entsprechenden kantonalen Rechts. Zweck
Die Konkordatskantone verpflichten sich, ihre Schulgesetzgebung in den folgenden Punkten anzugleichen. 2) Verpflichtungen
Die Konkordatskantone arbeiten zuhanden aller Kantone Empfehlungen aus, insbesondere für folgende Bereiche: Empfehlungen
Bezüglich des Inkrafttretens des Konkordates siehe
Siehe dazu hiernach
.160 Konkordat über die Schulkoordination
Die Konferenz schweizerischer Lehrerorganisationen ist bei der Ausar- beitung dieser Empfehlungen anzuhören.
Die Konkordatskantone arbeiten im Bereich der Bildungsplanung und -forschung sowie der Schulstatistik unter sich und mit dem Bund zusam- men. Zusammenarbeit
Zu diesem Zweck werden:
Die Konkordatskantone übertragen der Konferenz der kantonalen Erzie- hungsdirektoren die Durchführung der unter Artikel 2 bis Artikel 4 festge- legten Aufgaben. Schweizerische Konferenz der kantonalen Erzie- hungsdirektoren
Kompetenzen und Arbeitsweise werden in einem Geschäftsreglement niedergelegt.
Die Kosten der Konkordatstätigkeit werden nach Massgabe der Einwoh- nerzahl unter die Kantone verteilt.
Nicht Konkordatskantone haben in Konkordatsgeschäften beratende Stimme.
Zur Erleichterung und Förderung der Zusammenarbeit schliessen sich die Kantone zu vier Regionalkonferenzen zusammen (Westschweiz und Tessin, Nordwestschweiz, Innerschweiz, Ostschweiz). Über den Beitritt zu einer Regionalkonferenz entscheidet jeder Kanton selbst. Regional- konferenzen
Die Regionalkonferenzen beraten die Geschäfte der Plenarkonferenz vor.
Bei Streitigkeiten, die sich aus dem Konkordat zwischen Kantonen erge- ben, entscheidet auf Klage hin das Bundesgericht. Rechtsschutz
Konkordat über die Schulkoordination 421.160 III. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Die Angleichung der Schulgesetzgebungen im Sinne von Artikel 2 dieses Konkordats wird etappenweise vollzogen. Fristen
Die Konkordatskantone verpflichten sich: 1)
Die Festsetzung des Schuljahrbeginns im Sinne von Artikel 2 litera d soll grundsätzlich auf den Beginn des Schuljahres 1973/74 erfolgen.
Der Beitritt zum Konkordat wird dem Vorstand der Schweizerischen Kon- ferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt, der dem Bundesrat Mitteilung macht. Beitritt
Der Austritt aus dem Konkordat muss dem Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt wer- den. Er tritt in Kraft auf Ende des dritten der Austrittserklärung folgenden Kalenderjahres. Austritt
Dieses Konkordat tritt in Kraft, wenn ihm zehn Kantone beigetreten sind 2) und wenn es vom Schweizerischen Bundesrat genehmigt worden ist. 3) Inkrafttreten
Vgl. dazu 2) Bis zu Schwyz, O Appenzell Neuenburg und 8 Schulgesetz, BR 421.000 m 31. Oktober 1972 sind dem Konkordat beigetreten: Zürich, Luzern, Uri, bwalden, Nidwalden, Glarus, Zug, Freiburg, Solothurn, Basel-Land, A.Rh., Appenzell I.Rh., St. Gallen, Graubünden, Waadt, Wallis, und Genf