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421.160

Konkordat über die Schulkoordination

Präambel

Von der Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren beschlossen am

29. Oktober 1970 1)

Art. 1

Die Konkordatskantone bilden eine interkantonale öffentlich-rechtliche Einrichtung zur Förderung des Schulwesens und zur Harmonisierung des entsprechenden kantonalen Rechts. Zweck

  1. Materielle Vorschriften

Art. 2

Die Konkordatskantone verpflichten sich, ihre Schulgesetzgebung in den folgenden Punkten anzugleichen. 2) Verpflichtungen

  1. Das Schuleintrittsalter wird auf das vollendete 6. Altersjahr festge- legt. Stichtag ist der 30. Juni. Abweichungen im kantonalen Recht bis zu 4 Monaten vor und nach diesem Datum sind zulässig.
  2. Die Schulpflicht für Knaben und Mädchen dauert bei mindestens 38 Schulwochen mindestens 9 Jahre.
  3. Die ordentliche Ausbildungszeit vom Eintritt in die Schulpflicht bis zur Maturitätsprüfung dauert mindestens 12, höchstens 13 Jahre.
  4. Das Schuljahr beginnt zwischen Mitte August und Mitte Oktober.

Art. 3

Die Konkordatskantone arbeiten zuhanden aller Kantone Empfehlungen aus, insbesondere für folgende Bereiche: Empfehlungen

  1. Rahmenlehrpläne;
  2. gemeinsame Lehrmittel;
  3. Sicherstellung des freien Übertritts zwischen gleichwertigen Schulen;
  4. Übertritt in die aufgegliederten Oberstufen;
  5. Anerkennung von Examensabschlüssen und Diplomen, die in gleich- wertigen Ausbildungsgängen erworben wurden;
  6. einheitliche Bezeichnung der gleichen Schulstufen und gleichen Schultypen;
  7. gleichwertige Lehrerausbildung.

Art. 11

Bezüglich des Inkrafttretens des Konkordates siehe

Art. 8

Siehe dazu hiernach

.160 Konkordat über die Schulkoordination

Die Konferenz schweizerischer Lehrerorganisationen ist bei der Ausar- beitung dieser Empfehlungen anzuhören.

Art. 4

Die Konkordatskantone arbeiten im Bereich der Bildungsplanung und -forschung sowie der Schulstatistik unter sich und mit dem Bund zusam- men. Zusammenarbeit

Zu diesem Zweck werden:

  1. für diese Zusammenarbeit notwendige Institutionen gefördert und un- terstützt;
  2. Richtlinien für jährliche oder periodische schweizerische Schulsta- tistiken ausgearbeitet. II. Organisatorische Vorkehrungen

Art. 5

Die Konkordatskantone übertragen der Konferenz der kantonalen Erzie- hungsdirektoren die Durchführung der unter Artikel 2 bis Artikel 4 festge- legten Aufgaben. Schweizerische Konferenz der kantonalen Erzie- hungsdirektoren

Kompetenzen und Arbeitsweise werden in einem Geschäftsreglement niedergelegt.

Die Kosten der Konkordatstätigkeit werden nach Massgabe der Einwoh- nerzahl unter die Kantone verteilt.

Nicht Konkordatskantone haben in Konkordatsgeschäften beratende Stimme.

Art. 6

Zur Erleichterung und Förderung der Zusammenarbeit schliessen sich die Kantone zu vier Regionalkonferenzen zusammen (Westschweiz und Tessin, Nordwestschweiz, Innerschweiz, Ostschweiz). Über den Beitritt zu einer Regionalkonferenz entscheidet jeder Kanton selbst. Regional- konferenzen

Die Regionalkonferenzen beraten die Geschäfte der Plenarkonferenz vor.

Art. 7

Bei Streitigkeiten, die sich aus dem Konkordat zwischen Kantonen erge- ben, entscheidet auf Klage hin das Bundesgericht. Rechtsschutz

Konkordat über die Schulkoordination 421.160 III. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 8

Die Angleichung der Schulgesetzgebungen im Sinne von Artikel 2 dieses Konkordats wird etappenweise vollzogen. Fristen

Die Konkordatskantone verpflichten sich: 1)

  1. in einem Zeitraum von 6 Jahren das Schuleintrittsalter im Sinne von Artikel 2 litera a festzulegen;
  2. die Schulpflicht in einer angemessenen Zeitspanne auf 9 Jahre aus- zudehnen. Die Kantone mit nur 7jähriger Schulpflicht können dies in zwei Etappen verwirklichen.

Die Festsetzung des Schuljahrbeginns im Sinne von Artikel 2 litera d soll grundsätzlich auf den Beginn des Schuljahres 1973/74 erfolgen.

Art. 9

Der Beitritt zum Konkordat wird dem Vorstand der Schweizerischen Kon- ferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt, der dem Bundesrat Mitteilung macht. Beitritt

Art. 10

Der Austritt aus dem Konkordat muss dem Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt wer- den. Er tritt in Kraft auf Ende des dritten der Austrittserklärung folgenden Kalenderjahres. Austritt

Art. 11

Dieses Konkordat tritt in Kraft, wenn ihm zehn Kantone beigetreten sind 2) und wenn es vom Schweizerischen Bundesrat genehmigt worden ist. 3) Inkrafttreten

Art. 7

Vgl. dazu 2) Bis zu Schwyz, O Appenzell Neuenburg und 8 Schulgesetz, BR 421.000 m 31. Oktober 1972 sind dem Konkordat beigetreten: Zürich, Luzern, Uri, bwalden, Nidwalden, Glarus, Zug, Freiburg, Solothurn, Basel-Land, A.Rh., Appenzell I.Rh., St. Gallen, Graubünden, Waadt, Wallis, und Genf