Diese Verordnung regelt für Mittelschulen mit kantonaler Trägerschaft das Ausbildungsangebot, die Vorgaben für das Qualitätskonzept sowie die Anstellungsverhältnisse der Schulleitung und der Lehrpersonen.
425.100
Verordnung über die Organisation der Mittelschulen mit kantonaler Trägerschaft
(Mittelschulorganisationsverordnung, MSOV)
Präambel
Gestützt auf Art. 20 Abs. 1 des Mittelschulgesetzes[1]
Anhänge
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Art. 2 Konzept zur Sicherung der Ausbildungsqualität
Das Konzept zur Sicherung der Ausbildungsqualität der Mittelschulen mit kantonaler Trägerschaft orientiert sich an den Grundsätzen von «Qualität durch Evaluation und Entwicklung».
Art. 3 Begriffe
In dieser Verordnung bedeuten:
- Bandbreitenvertrag: Anstellungsvertrag, in dem das Arbeitspensum mit einer Bandbreite von maximal 20 Prozent festgelegt wird;
- Pensenanpassungen: Ergänzung des jährlichen Normpensums aufgrund zusätzlicher Auszahlungsanteile oder Korrekturen;
- Normzuschlag: Gutschrift zu Unterrichtslektionen und einzelnen Pensenanpassungen infolge erhöhten Arbeitsaufwands;
- Normpensum: Unterrichtsanteil inklusive Normzuschlag sowie unterrichtsspezifische Arbeiten plus allfällige Pensenanpassungen gemäss Artikel 22 bis Artikel 25;
- Auszahlungsumfang: durch die Rektorin oder den Rektor gemeldeter Umfang der monatlichen Gehaltsauszahlungen für das Schuljahr;
- Pensensaldo: Über- oder Unterschreitung des jährlichen Arbeitspensums durch den gemeldeten Auszahlungsumfang;
- Jahreslektion: Summe von Normpensum und Zusatzaufgaben geteilt durch 26 Unterrichtslektionen während 38 Unterrichtswochen bei einem Arbeitspensum von 100 Prozent.
2. Schulleitung
2.1. Mitglieder und Auftrag
Art. 4 Mitglieder der Schulleitung, Stellenumfang, Arbeitszeiterfassung
Vorsitzende oder Vorsitzender der Schulleitung ist die Rektorin oder der Rektor. Weitere Mitglieder der Schulleitung sind die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der Rektorin beziehungsweise des Rektors (Konrektorin oder Konrektor) und in der Regel mindestens eine weitere Person (Prorektorin oder Prorektor). *
Der Stellenumfang für die Schulleitung sowie die Zusammensetzung der Schulleitung pro Mittelschule mit kantonaler Trägerschaft sind in Anhang 1 geregelt.
Die Mitglieder der Schulleitung erfassen ihre Arbeitszeit gemäss der kantonalen Personalgesetzgebung. Sämtliche im Zusammenhang mit der Unterrichtstätigkeit stehenden Arbeiten, die Vertretung der Schule in Arbeitsgruppen und Kommissionen (regional und überregional) sowie die Erfüllung von Aufträgen für das Amt für Höhere Bildung (Amt) sind Bestandteil des Arbeitspensums.
Art. 5 Auftrag der Schulleitung
Die Schulleitung stellt die Schul-, Personal- und Betriebsführung sicher.
Sie erstellt das Qualitätskonzept und erarbeitet gemeinsam mit den Lehrpersonen das Konzept für die Schul- und Unterrichtsentwicklung, setzt diese um und überarbeitet sie periodisch.
Ihr obliegt die Betreuung der Schülerinnen und Schüler, soweit diese Aufgabe nicht von der Klassenlehrperson wahrgenommen wird. Neben der Betreuung der ihnen durch die Rektorin oder den Rektor zugeteilten Ressorts wirken die Schulleitungsmitglieder im Bedarfsfall bei der Erfüllung weiterer Aufgaben mit.
Art. 6 Unterrichtsverpflichtung für Mitglieder der Schulleitung
Die Rektorin oder der Rektor unterrichtet im Durchschnitt von vier Schuljahren zwei Jahreslektionen pro Schuljahr.
Die Konrektorin oder der Konrektor unterrichtet im Durchschnitt von vier Schuljahren vier Jahreslektionen pro Schuljahr.
Die Prorektorin oder der Prorektor unterrichtet im Durchschnitt von vier Schuljahren sechs Jahreslektionen pro Schuljahr.
Art. 7 Befristete Reduktion der Unterrichtsverpflichtung für Mitglieder der Schulleitung
Für gesamtschweizerische oder kantonale Bildungsreformen oder für die Übernahme eines Vorstandsmandats in einem nationalen Gremium des Mittelschulbereichs kann das Departement einzelnen Mitgliedern der Schulleitung eine befristete Reduktion der Unterrichtsverpflichtung gewähren.
2.2. Anstellung
Art. 8 Findungsausschuss und Antrag
Bei der Wahl der Mitglieder der Schulleitung kann die Departementsvorsteherin oder der Departementsvorsteher einen Findungsausschuss als beratendes Organ einsetzen.
Die Rektorin oder der Rektor beantragt dem Departement auf dem Dienstweg die Neubesetzung der Stelle der Konrektorin oder des Konrektors sowie der Prorektorin oder des Prorektors. Das Amt beantragt dem Departement die Neubesetzung der Stelle der Rektorin oder des Rektors.
3. Lehrpersonen
3.1. Bildungsauftrag
Art. 9 Lehrperson
Der mit einer Anstellung als Lehrperson an einer Mittelschule mit kantonaler Trägerschaft zu erfüllende Bildungsauftrag setzt sich aus dem Normpensum sowie der Erledigung von Zusatzaufgaben zusammen.
Der zeitliche Aufwand für die Zusatzaufgaben, welcher 60 beziehungsweise 120 Sollstunden über- oder unterschreitet, wird in Jahreslektionen ohne Normzuschlag umgerechnet und dem jährlichen Arbeitspensum gutgeschrieben beziehungsweise belastet.
Das Departement erlässt Bestimmungen für den Unterrichtsanteil des Normpensums sowie für obligatorische und fakultative Zusatzaufgaben.
Art. 10 Klassenlehrperson
Der Klassenlehrperson steht pro Unterrichtswoche eine in der Stundentafel und im Stundenplan fixierte und mit einem Lehrplan versehene Einzellektion als «Klassenstunde» zur Verfügung.
Die Klassenlehrperson begleitet ihre Klasse in der Regel mit einer weiteren Lehrperson am Klassenanlass.
3.2. Anstellung
Art. 11 Verfahren zur Anstellung von Lehrpersonen
Das Verfahren zur Anstellung von Lehrpersonen beinhaltet in der Regel mindestens eine Probelektion und deren Beurteilung durch mindestens eine Fachexpertin oder einen Fachexperten sowie durch mindestens ein Mitglied der Schulleitung. Über Ausnahmen entscheidet die Rektorin oder der Rektor.
Art. 12 Anstellung mit Bandbreitenvertrag
Nach Massgabe der betrieblichen Bedürfnisse werden Lehrpersonen befristet oder unbefristet mit einem Bandbreitenvertrag angestellt. Die Probezeit dauert sechs Monate. *
Bandbreitenverträge für eine «befristete Anstellung» beginnen am 1. August und enden am 31. Juli. Sie können per 31. Januar oder per 31. Juli gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt: *
- während der Probezeit: einen Monat;
- nach der Probezeit: vier Monate.
Eine Anstellung mit einem Bandbreitenvertrag ohne Endzeitpunkt wird als «unbefristete Anstellung» bezeichnet. Bandbreitenverträge für eine unbefristete Anstellung beginnen in der Regel am 1. August und können per 31. Januar oder per 31. Juli gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt vier Monate.
Art. 13 Verlängerung und Umgestaltung der Anstellung
Ohne gegenteilige schriftliche Mitteilung durch eine der Vertragsparteien bis am 31. März verlängert sich ein Bandbreitenvertrag für eine befristete Anstellung automatisch um ein weiteres Schuljahr.
Nach einer Gesamtanstellungsdauer eines befristeten Arbeitsverhältnisses von drei aufeinander folgenden Jahren ist dieses bei Fortsetzung in eine unbefristete Anstellung zu überführen, falls die für den Unterricht an einer Mittelschule erforderliche fach- und berufswissenschaftliche Ausbildung erfolgreich abgeschlossen ist.
Falls eine Überführung in eine unbefristete Anstellung nach den Bestimmungen von Absatz 2 nicht umgesetzt werden kann, ist das Vertragsverhältnis aufzulösen oder dem Amt ein begründeter Antrag zur Verlängerung der befristeten Anstellung um ein Jahr einzureichen. Das Amt kann höchstens zweimal eine Verlängerung um ein Jahr bewilligen.
3.3. Jährliches Arbeitspensum und Weiterbildungsprojekte
Art. 14 Jährliches Arbeitspensum
Das jährliche Arbeitspensum für Lehrpersonen mit einer Anstellung von 100 Prozent beträgt 1981,50 Arbeitsstunden. Es berechnet sich aus dem Pensensaldo des vorgehenden Schuljahrs, dem Normpensum sowie den Zusatzaufgaben und umfasst 26 Unterrichtslektionen zu 40 Minuten während 38 Unterrichtswochen bei einem Arbeitspensum von 100 Prozent. *
Im jährlichen Arbeitspensum von 100 Prozent sind Zusatzaufgaben für schulspezifische Aufträge im Umfang von 60 Sollstunden für Fachlehrpersonen II, für Mittelschullehrpersonen I in der Funktionsklasse 20 und für Mittelschullehrpersonen II in der Funktionsklasse 21 enthalten.
Art. 15 Festlegung des jährlichen Arbeitspensums
Die Rektorin oder der Rektor legt innerhalb des Bandbreitenvertrags das jährliche Arbeitspensum fest. Für promotionswirksame Fächer (inklusive Latein I und II) mit weniger als acht Schülerinnen und Schülern kann die Rektorin oder der Rektor auf der Grundlage eines vom Amt erlassenen Reglements in Abweichung zur Stundentafel die Anzahl auszuzahlender Jahreslektionen kürzen, wobei der Unterricht für die Schülerinnen und Schüler gemäss Stundentafel zu erfolgen hat.
Wird das jährliche Arbeitspensum nachträglich durch die Rektorin oder den Rektor geändert, so wird dies mit einer Pensenanpassung nachgetragen. Bei befristeten Anstellungen darf der gemeldete Auszahlungsumfang nicht unterschritten werden.
Die vertraglich festgelegte Bandbreite darf im Einvernehmen mit der Lehrperson bei der Zuteilung des jährlichen Arbeitspensums höchstens zweimal in Folge unter- oder überschritten werden. Danach ist eine Vertragsanpassung erforderlich.
Art. 16 Genehmigung des jährlichen Arbeitspensums
Die synoptische Darstellung des jährlichen Arbeitspensums aller Lehrpersonen wird durch das Departement genehmigt.
Art. 17 Normzuschlag und Pensenanpassung
Die Normzuschläge sind folgendermassen geregelt:
- kein Normzuschlag: Turnen und Sport als Grundlagenfach, Handarbeit/Werken und Wirtschaft/Arbeit/Haushalt als Grundlagenfach, Klassenstunde, Freifächer (ohne Latein I und II, aber inklusive Kurse für Talentförderung), Leitung der Musikformationen Chor, Kadettenmusik, Orchester;
- Normzuschlag zwei Jahreslektionen: Deutsch/tudestg/tedesco, Romanisch und Italienisch als Erstsprache, Mathematik und Englisch;
- Normzuschlag eine Jahreslektion: alle weiteren Unterrichtsfächer inklusive Latein I und II.
Pensenanpassungen werden gemäss Artikel 22 bis Artikel 25 gewährt.
Art. 18 Urlaub für Weiterbildungsprojekte
Auf Antrag der Rektorin oder des Rektors kann das Amt nach Rücksprache mit dem Personalamt Lehrpersonen, welche vor dem beantragten Weiterbildungsprojekt während mindestens zehn Jahren mit einem Arbeitsumfang von durchschnittlich mindestens 50 Prozent an einer Mittelschule mit kantonaler Trägerschaft unterrichtet haben, einen maximal zwölf Wochen dauernden, bezahlten Urlaub für ein Weiterbildungsprojekt gewähren, wovon eine Woche in der unterrichtsfreien Zeit zu beziehen ist.
Das Amt erlässt ein Reglement betreffend Weiterbildungsprojekte.
3.4. Einreihung, Entlöhnung und Stellvertretung
Art. 19 Einreihung
Lehrpersonen, welche über ein Lehrdiplom gemäss dem Reglement über die Anerkennung von Lehrdiplomen für den Unterricht auf der Primarstufe, der Sekundarstufe I und an Maturitätsschulen verfügen, sind folgendermassen in Funktionsklassen einzureihen:
| Funktionsklasse | |
|---|---|
| Fachlehrperson I (Tastaturschreiben) | 15 |
| Fachlehrperson II (Lehrperson für Handarbeit/Werken, Information/Kommunikation/Administration und Wirtschaft/Arbeit/Haushalt) | 18 |
| Mittelschullehrperson I | 20 |
| Mittelschullehrperson II | 21 |
Art. 20 Wechsel der Gehaltsklasse
Für die Dauer der Einarbeitung sind die Lehrpersonen eine Gehaltsklasse unter der jeweiligen Funktionsklasse (Anlaufsklasse) einzureihen, wobei der Lohn innerhalb der Funktionsklasse auf Antrag der Rektorin oder des Rektors durch das Amt nach Rücksprache mit dem Personalamt festgesetzt wird.
Lehrpersonen ohne stufenkonformes Lehrdiplom sind eine Klasse unterhalb der Funktionsklasse einzureihen.
Mittelschullehrpersonen I und II, welche in den letzten zwei Gesamtbeurteilungen jeweils das Prädikat «sehr gut» erreicht haben, können in der Regel frühestens nach zehn Jahren Unterrichtstätigkeit auf Mittelschulstufe in die Gehaltsklasse 21 beziehungsweise 22 eingereiht werden. Die Erhöhung der Gehaltsklasse hat zur Folge, dass Zusatzaufgaben im Umfang von 120 Sollstunden bei einem Arbeitsumfang von 100 Prozent zu leisten sind.
Art. 21 Stellvertretung
Das Departement regelt die Stellvertretungen und deren Entlöhnung.
3.5. Pensenanpassungen
Art. 22 Abschlussprüfungen, schriftliche Arbeiten, Praktika
Die Rektorin oder den Rektor gewährt folgende Pensenanpassungen:
| Jährliches Arbeitspensum: 26 Jahreslektionen | |
|---|---|
| Vorbereitung, Durchführung und Korrektur der Abschlussprüfungen pro mündliche beziehungsweise schriftliche Abschlussprüfung | 0,025 |
| Betreuung gymnasiale Maturitätsarbeit, Fachmaturitätsarbeit, selbstständige Arbeit Fachmittelschule, interdisziplinäre Projektarbeit Handels-/Informatikmittelschule pro Arbeit | 0,250 |
| Betreuung Langzeitpraktikum Handels-/Informatikmittelschule pro Praktikantin beziehungsweise Praktikant | 0,200 |
Art. 23 Dienstaltersurlaub
Der Dienstaltersurlaub wird im ersten Jahr der Gewährung in das Unterrichtspensum eingerechnet. Im Zusammenhang mit dem Bezug eines Weiterbildungsurlaubs kann der Dienstaltersurlaub mit dem Weiterbildungsurlaub kombiniert werden:
| Jährliches Arbeitspensum: 26 Jahreslektionen | |
|---|---|
| 10 Tage Dienstaltersurlaub inklusive Normzuschlag | 1,125 |
| 20 Tage Dienstaltersurlaub inklusive Normzuschlag | 2,250 |
Art. 24 Individuelle Ferienanpassung *
Für den vier Wochen übersteigenden Ferienanspruch wird den Lehrpersonen folgende Pensenanpassung in Form einer individuellen Ferienanpassung inklusive Normzuschlag gewährt: *
| Jährliches Arbeitspensum: 26 Jahreslektionen | |
|---|---|
| Bis und mit dem Kalenderjahr, in dem die oder der Mitarbeitende 57 Jahre alt wird * | 0,520 * |
| Bis und mit dem Kalenderjahr, in dem die oder der Mitarbeitende 60 Jahre alt wird * | 1,560 * |
| Bis und mit dem Kalenderjahr, in dem die oder der Mitarbeitende pensioniert wird * | 3,640 |
Die nächsthöhere individuelle Ferienanpassung wird in dem Schuljahr gewährt, welches im Kalenderjahr der massgebenden Alterserreichung beginnt. *
Die individuelle Ferienanpassung wird direkt proportional zum jährlichen Arbeitspensum der Lehrperson berechnet. *
Der Pensensaldo aus dem letzten Jahr und die Pensenanpassung für den Dienstaltersurlaub werden nicht in die Berechnung der individuellen Ferienanpassung miteinbezogen. *
Art. 25 Individuelle Pensenanpassungen
Die Rektorin oder der Rektor kann aufgrund der Erfordernisse des Schulbetriebs beim Amt weitere Pensenanpassungen beantragen.
4. Konferenzen und Gesamtschulanlässe
Art. 26 Allgemeine Konferenz der Lehrpersonen 1. Zusammensetzung und Einberufung
Der allgemeinen Konferenz der Lehrpersonen (AKL) gehören alle Lehrpersonen der Mittelschule mit kantonaler Trägerschaft an. Die Teilnahme an der AKL ist obligatorisch.
Die Rektorin oder der Rektor lädt mindestens zehn Tage vor der Durchführung der AKL alle Lehrpersonen unter Angabe der Traktanden ein. Pro Semester ist mindestens eine AKL durchzuführen.
Die Rektorin oder der Rektor muss die AKL einberufen, wenn mindestens ein Drittel der Lehrpersonen dies verlangt.
Art. 27 2. Befugnisse
Die AKL:
- behandelt und genehmigt pädagogische Reglemente, welche für die Mittelschule mit kantonaler Trägerschaft und für die Lehrpersonen von grundlegender Bedeutung sind;
- kann zu Sachgeschäften, welche die Mittelschule betreffen, der Schulleitung Vorschläge unterbreiten oder Stellung nehmen;
- kann zwei Lehrpersonen in einen allfälligen Findungsausschuss zur Anstellung von Mitgliedern der Schulleitung gemäss Artikel 8 Absatz 1 delegieren.
Art. 28 Teilkonferenzen
Folgende Teilkonferenzen können einberufen werden:
- durch die Rektorin oder den Rektor: die Konferenz der Fachschaftsvorsitzenden, die Noten-, Promotions- und Abschlussprüfungskonferenzen;
- durch die Mitglieder der Schulleitung: die Konferenz der Lehrpersonen der Fachmittelschule, der Handelsmittelschule, der Informatikmittelschule und des Untergymnasiums;
- durch die Fachschaftsvorsitzenden: die Konferenz der einzelnen Fachschaften;
- durch die Klassenlehrperson nach Rücksprache mit dem zuständigen Schulleitungsmitglied: die Konferenz der Lehrpersonen einer Klasse.
Art. 29 Gesamtschulanlässe
Der Mittelschule stehen höchstens zwei Unterrichtstage für Gesamtschulanlässe innerhalb eines Schuljahrs zur Verfügung. Davon ausgenommen sind maximal zwei Themenwochen, Klassenanlässe und Fachexkursionen.
Falls der Einsatz in Projektwochen, Themen- oder Blocktagen das anteilsmässige jährliche Arbeitspensum um 15 Prozent unter- oder überschreitet, bestimmt die Rektorin oder der Rektor mittels eines Reglements die Verrechnung der zusätzlich geleisteten Einzellektionen.
5. Schlussbestimmungen
Art. 30 Vollzug
Das Departement erlässt zum Vollzug dieser Verordnung eine Rahmenordnung.
Der Vollzug obliegt dem Amt.
Egress
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | AGS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 22.02.2022 | 01.08.2022 | Erlass | Erstfassung | 2022-011 |
| 30.05.2023 | 01.08.2023 | Art. 4 Abs. 1 | geändert | 2023-017 |
| 30.05.2023 | 01.08.2023 | Art. 12 Abs. 1 | geändert | 2023-017 |
| 30.05.2023 | 01.08.2023 | Art. 12 Abs. 2 | geändert | 2023-017 |
| 30.05.2023 | 01.08.2023 | Art. 12 Abs. 2, a) | eingefügt | 2023-017 |
| 30.05.2023 | 01.08.2023 | Art. 12 Abs. 2, b) | eingefügt | 2023-017 |
| 30.05.2023 | 01.08.2023 | Art. 14 Abs. 1 | geändert | 2023-017 |
| 30.05.2023 | 01.08.2023 | Art. 24 | Titel geändert | 2023-017 |
| 30.05.2023 | 01.08.2023 | Art. 24 Abs. 1 | geändert | 2023-017 |
| 30.05.2023 | 01.08.2023 | Art. 24 Abs. 1, Tabelle, "Bis und mit dem Kalenderjahr, in dem die oder der Mitarbeitende 57 Jahre alt wird" | umbenannt | 2023-017 |
| 30.05.2023 | 01.08.2023 | Art. 24 Abs. 1, Tabelle, "Bis und mit dem Kalenderjahr, in dem die oder der Mitarbeitende 57 Jahre alt wird" / "Jährliches Arbeitspensum: 26 Jahreslektionen" | geändert | 2023-017 |
| 30.05.2023 | 01.08.2023 | Art. 24 Abs. 1, Tabelle, "Bis und mit dem Kalenderjahr, in dem die oder der Mitarbeitende 60 Jahre alt wird" | umbenannt | 2023-017 |
| 30.05.2023 | 01.08.2023 | Art. 24 Abs. 1, Tabelle, "Bis und mit dem Kalenderjahr, in dem die oder der Mitarbeitende 60 Jahre alt wird" / "Jährliches Arbeitspensum: 26 Jahreslektionen" | geändert | 2023-017 |
| 30.05.2023 | 01.08.2023 | Art. 24 Abs. 1, Tabelle, "Bis und mit dem Kalenderjahr, in dem die oder der Mitarbeitende pensioniert wird" | eingefügt | 2023-017 |
| 30.05.2023 | 01.08.2023 | Art. 24 Abs. 1bis | eingefügt | 2023-017 |
| 30.05.2023 | 01.08.2023 | Art. 24 Abs. 2 | geändert | 2023-017 |
| 30.05.2023 | 01.08.2023 | Art. 24 Abs. 3 | geändert | 2023-017 |
| 29.04.2024 | 01.08.2024 | Anhang 1 | Inhalt geändert | 2024-009 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | AGS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 22.02.2022 | 01.08.2022 | Erstfassung | 2022-011 |
| Art. 4 Abs. 1 | 30.05.2023 | 01.08.2023 | geändert | 2023-017 |
| Art. 12 Abs. 1 | 30.05.2023 | 01.08.2023 | geändert | 2023-017 |
| Art. 12 Abs. 2 | 30.05.2023 | 01.08.2023 | geändert | 2023-017 |
| Art. 12 Abs. 2, a) | 30.05.2023 | 01.08.2023 | eingefügt | 2023-017 |
| Art. 12 Abs. 2, b) | 30.05.2023 | 01.08.2023 | eingefügt | 2023-017 |
| Art. 14 Abs. 1 | 30.05.2023 | 01.08.2023 | geändert | 2023-017 |
| Art. 24 | 30.05.2023 | 01.08.2023 | Titel geändert | 2023-017 |
| Art. 24 Abs. 1 | 30.05.2023 | 01.08.2023 | geändert | 2023-017 |
| Art. 24 Abs. 1, Tabelle, "Bis und mit dem Kalenderjahr, in dem die oder der Mitarbeitende 57 Jahre alt wird" | 30.05.2023 | 01.08.2023 | umbenannt | 2023-017 |
| Art. 24 Abs. 1, Tabelle, "Bis und mit dem Kalenderjahr, in dem die oder der Mitarbeitende 57 Jahre alt wird" / "Jährliches Arbeitspensum: 26 Jahreslektionen" | 30.05.2023 | 01.08.2023 | geändert | 2023-017 |
| Art. 24 Abs. 1, Tabelle, "Bis und mit dem Kalenderjahr, in dem die oder der Mitarbeitende 60 Jahre alt wird" | 30.05.2023 | 01.08.2023 | umbenannt | 2023-017 |
| Art. 24 Abs. 1, Tabelle, "Bis und mit dem Kalenderjahr, in dem die oder der Mitarbeitende 60 Jahre alt wird" / "Jährliches Arbeitspensum: 26 Jahreslektionen" | 30.05.2023 | 01.08.2023 | geändert | 2023-017 |
| Art. 24 Abs. 1, Tabelle, "Bis und mit dem Kalenderjahr, in dem die oder der Mitarbeitende pensioniert wird" | 30.05.2023 | 01.08.2023 | eingefügt | 2023-017 |
| Art. 24 Abs. 1bis | 30.05.2023 | 01.08.2023 | eingefügt | 2023-017 |
| Art. 24 Abs. 2 | 30.05.2023 | 01.08.2023 | geändert | 2023-017 |
| Art. 24 Abs. 3 | 30.05.2023 | 01.08.2023 | geändert | 2023-017 |
| Anhang 1 | 29.04.2024 | 01.08.2024 | Inhalt geändert | 2024-009 |