Diese Verordnung regelt für die nach den Bestimmungen des Bundesrechts geführten Handelsmittelschulen mit Berufsmaturität der Ausrichtung Wirtschaft und Dienstleistungen, Typ Wirtschaft, die Semesterpromotion, die Bedingungen für die Erlangung des eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses Kauffrau/Kaufmann sowie der Berufsmaturität. *
Reglemente privater Mittelschulen, welche von Bestimmungen dieser Verordnung abweichen, bedürfen der Genehmigung durch die Regierung.
Soweit diese Verordnung keine ausdrücklichen Regelungen enthält, gelangen die Bestimmungen der Verordnung über das Gymnasium[3] sowie die Bestimmungen des Bundes zur beruflichen Grundbildung sinngemäss zur Anwendung.