Lexipedia

425.170

Verordnung über die Wohnheime im Mittelschulwesen

(VWM)

Vom 02.07.2019 (Stand 01.08.2019)

Präambel

Gestützt auf Art. 45 Abs. 1 der Kantonsverfassung[1]

von der Regierung erlassen am 2. Juli 2019

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

Diese Verordnung regelt im Mittelschulwesen die Führung des kantonalen Wohnheims sowie die Beitragsleistungen an Wohnheime privater Mittelschulen.

2. Kantonales Wohnheim

Art. 2 Organisation

Das kantonale Wohnheim umfasst den Wohnbetrieb an den Standorten Konvikt und Scalära in Chur.

Art. 3 Auftrag

Der Wohnbetrieb:

  1. bietet Bündner Schülerinnen und Schülern in häuslicher Gemeinschaft Unterkunft zu angemessenen Preisen;
  2. stellt für Bewohnende des Wohnbetriebs die Verpflegung sicher;
  3. kann seine Dienstleistungen Dritten zu angemessenen Preisen zur Verfügung stellen.

Art. 4 Leitung, Hausordnung

Die Leiterin oder der Leiter des Wohnbetriebs ist dem Amt unterstellt. Sie oder er erlässt eine Hausordnung, welche vom Amt genehmigt wird.

Die Leiterin oder der Leiter des Wohnbetriebs:

  1. stellt für minderjährige Bewohnende betreutes Wohnen sicher;
  2. ist für eine zeitgemässe und wirtschaftliche Betriebsführung verantwortlich;
  3. plant den Einsatz der Mitarbeitenden und ist diesen gegenüber weisungsbefugt.

Art. 5 Kostendeckung

Das Departement legt für den Wohnbetrieb die Preise so fest, dass damit 75 Prozent der Betriebskosten gedeckt werden können.

Die Betriebskosten für die Verpflegung der Bewohnenden werden zu 100 Prozent durch die Kostgelder gedeckt.

Die Betriebskosten basieren auf dem Jahresergebnis des Produkts Wohnbetrieb beziehungsweise Verpflegungsbetrieb des Amts und setzen sich zusammen aus:

  1. Personal- und Sachaufwand;
  2. zuzüglich Querschnittskosten für Leistungen der kantonalen Verwaltung;
  3. zuzüglich Raumkosten gemäss Berechnung Hochbaumt;
  4. abzüglich Flächenkorrektur Standort Konvikt (nur Betriebskosten Wohnbetrieb);
  5. abzüglich im Mietzins enthaltener Investitionsanteil;
  6. abzüglich Ertrag.

Art. 6 Aufnahme

Anmeldungen für die Aufnahme in den Wohnbetrieb sind während des ganzen Jahres möglich.

Über die Aufnahme von Bewohnenden entscheidet die Leiterin oder der Leiter des Wohnbetriebs aufgrund der Verfügbarkeit von Einzel- und Doppelzimmern. Die Aufnahme gilt in der Regel für ein Jahr.

Die Benutzung wird mittels Mietvertrag geregelt.

Art. 7 Unterkunft, Verpflegung im Wohnbetrieb

Die Leiterin oder der Leiter des Wohnbetriebs teilt den Bewohnenden Einzel- oder Doppelzimmer zu.

Die Bewohnenden werden von Montagmorgen bis Freitagmittag verpflegt.

Art. 8 Kündigung

Sind nicht genügend freie Plätze vorhanden, kann die Leiterin oder der Leiter des Wohnbetriebs volljährigen Bewohnenden bis Mitte Mai auf Ende des Schuljahres schriftlich kündigen.

Die Kündigungsfristen werden im Mietvertrag geregelt.

Art. 9 Disziplin, Disziplinarverfahren

Die Bewohnenden verpflichten sich mit der Anmeldung, die Hausordnung sowie die Anweisungen der Leiterin oder des Leiters sowie des Personals des Wohnbetriebs zu befolgen.

Die Hausordnung regelt das Disziplinarverfahren.

Art. 10 Krankheit

Erkrankte Bewohnende haben dies unverzüglich der Leiterin oder dem Leiter des Wohnbetriebs zu melden. Nötigenfalls wird ärztliche Hilfe beigezogen, in schweren Fällen orientiert die Leiterin oder der Leiter des Wohnbetriebs unverzüglich jene Personen, welche die elterliche Sorge innehaben. Die Kosten für die ärztliche Hilfe hat die Bewohnende beziehungsweise der Bewohnende zu tragen.

3. Auftrag und Beitragsleistungen an Wohnheime privater Mittelschulen

Art. 11 Auftrag

Der Auftrag an Wohnheime privater Mittelschulen ist Bestandteil des Leistungsauftrags an eine private Mittelschule gemäss Artikel 10 Absatz 1 des Gesetzes über die Mittelschulen im Kanton Graubünden (Mittelschulgesetz).

Die Berichterstattung richtet sich nach den Vorgaben des Leistungsauftrags der privaten Mittelschule.

Art. 12 Beitragsberechtigte Schülerinnen und Schüler

Bündner Schülerinnen und Schüler im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 des Mittelschulgesetzes, welche in einem Wohnheim einer privaten Mittelschule logieren, gelten als beitragsberechtigt.

Bündner Schülerinnen und Schüler, welche in einem Wohnheim einer privaten Mittelschule logieren und deren Eltern vor Beginn des zweitletzten Ausbildungsjahres im Verlaufe eines Schuljahres ausserhalb des Kantons Graubünden zivilrechtlichen Wohnsitz nehmen, gelten bis zum Ende des Schuljahres als Bündner Schülerin beziehungsweise Bündner Schüler im Sinne des Mittelschulgesetzes.

Bündner Schülerinnen und Schüler, welche in einem Wohnheim einer privaten Mittelschule logieren und deren Eltern im Verlaufe des zweitletzten beziehungsweise letzten Ausbildungsjahres ausserhalb des Kantons Graubünden zivilrechtlichen Wohnsitz nehmen, gelten bis zum Ausbildungsabschluss als Bündner Schülerin beziehungsweise Bündner Schüler im Sinne des Mittelschulgesetzes.

Die unter Absatz 2 und Absatz 3 geltende Regelung kann für die Gesamtdauer der Ausbildung einmal beansprucht werden.

Art. 13 Meldung beitragsberechtigte Schülerinnen und Schüler

Die privaten Mittelschulen teilen dem Amt bis 15. Juli die beitragsberechtigten Schülerinnen und Schüler des auslaufenden Schuljahres mit.

Art. 14 Bedarfsnachweis

Ist die durchschnittliche Anzahl beitragsberechtigter Schülerinnen und Schüler der vorangegangenen vierjährigen Leistungsauftrags-Periode kleiner als drei, gilt der Bedarf für das Wohnheim als nicht mehr nachgewiesen.

Ein nicht nachgewiesener Bedarf hat die Aufhebung der Beitragsberechtigung für das Wohnheim während der anschliessenden Leistungsauftrags-Periode zur Folge. Der Bedarfsnachweis wird jeweils nach vier Jahren neu überprüft.

Art. 15 Berechnungsgrundlage

Berechnungsgrundlage für die Bettenpauschale und für die Investitionsbeiträge bildet die durchschnittliche Anzahl beitragsberechtigter Schülerinnen und Schüler der vorangegangenen vierjährigen Leistungsauftrags-Periode.

Art. 16 Bettenpauschalen und Sockelbeitrag

Der Kanton richtet den beitragsberechtigten Wohnheimen der privaten Mittelschulen jährlich pro durchschnittlich errechnete beitragsberechtigte Schülerin oder durchschnittlich errechneten beitragsberechtigten Schüler eine Bettenpauschale aus.

Zusätzlich leistet der Kanton an beitragsberechtigte Wohnheime der privaten Mittelschulen jährlich pro Mittelschule einen Sockelbeitrag für die Heimleitung. Die Höhe der Bettenpauschale und des Sockelbeitrags Heimleitung richtet sich nach den Beitragssätzen für die Wohnheime im Bereich der Berufsbildung.

Art. 17 Auszahlungstermine

Termin und Umfang der Beitragszahlungen richten sich nach Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung über Beitragszahlungen und Gebühren im Mittelschulwesen des Kantons Graubünden.

Art. 18 Investitionsbeitrag

Der Kanton richtet an beitragsberechtigte Wohnheime der privaten Mittelschulen Investitionsbeiträge im Sinne von Artikel 45 des Gesetzes über die Berufsbildung und weiterführende Bildungsangebote sowie Artikel 8 der Verordnung über die Subventionierung von Bauten in der Berufsbildung, in weiterführenden Bildungsangeboten und an Hochschulen (Bauverordnung BwBG) aus.

Ablauf und Verfahren richtet sich sinngemäss nach der Bauverordnung BwBG.

Bei einer gemischten Nutzung durch beitragsberechtigte und nicht beitragsberechtigte Schülerinnen und Schüler wird der Investitionsbeitrag im Verhältnis abgegrenzt.

Egress

2019-014

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
02.07.2019 01.08.2019 Erlass Erstfassung 2019-014

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 02.07.2019 01.08.2019 Erstfassung 2019-014