Zu den Schulanlagen gehören die dem Schulbetrieb dienenden Bauten und Anlagen, Räumlichkeiten, Einrichtungen und Geräte.
425.500
Benützungs- und Gebührenverordnung für die Mittelschulen mit kantonaler Trägerschaft
(BGV kantonale Mittelschulen)
Präambel
Gestützt auf Art. 45 Abs. 1 der Kantonsverfassung[1]
Anhänge
Art. 1 Schulanlagen
Art. 2 Überlassung an Dritte
Soweit es der Schulbetrieb zulässt, können die Schulanlagen Dritten, insbesondere Schulen, Turn- und Sportvereinen sowie Veranstaltern von Kursen und Wettkämpfen mittels Verfügung der Rektorin oder des Rektors überlassen werden.
Art. 3 Betriebsreglement, Aufsicht
Die Benützungsbestimmungen sind von der Schulleitung als Beilage zur Verfügung der Rektorin oder des Rektors in einem durch das Amt für Höhere Bildung (Amt) zu genehmigenden Betriebsreglement festzulegen. Das Betriebsreglement bestimmt insbesondere:
- die Öffnungs- und die Betriebszeiten;
- die Verantwortlichkeiten;
- den gesetzlich zulässigen Haftungsausschluss der vermietenden Partei;
- die Massnahmen bei einer Verletzung der Benützungsbestimmungen;
- die Annullierungsbedingungen;
- die Auflagen für das Führen eines Gastwirtschaftsbetriebs auf dem Schulareal;
- die Haftung der mietenden Partei für Schäden, welche diese oder Dritte, die sich mit der Einwilligung der oder des Mietenden in oder auf den Schulanlagen aufhalten, verursachen.
Die Schulleitung beaufsichtigt die Benützung der Schulanlagen und kann bei Verstössen gegen die Benützungsbestimmungen sowie bei Nichtbeachtung von Anordnungen und Anweisungen die Benützungsbewilligung entziehen.
Art. 4 Benützungsgebühren
Die Gebühren zur Benützung der Schulanlagen sind im Anhang 1 aufgeführt. Diese basieren auf dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise per Ende Oktober 2019 von 100,9 Punkten (Indexbasis Dezember 2020).
Verändert sich der Landesindex der Konsumentenpreise um zehn Punkte, verändern sich die Gebühren entsprechend.
Art. 5 Reduktion der Benützungsgebühren
Werden die Schulanlagen anderen Schulen, für Aus- und Weiterbildungskurse für Leitende von Jugend und Sport oder für den Behindertensport zur Verfügung gestellt, werden die Gebühren gemäss Anhang 1 um 25 Prozent gesenkt.
Bei Vereinen und Organisationen mit direktem Bezug zur jeweiligen Mittelschule mit kantonaler Trägerschaft werden keine Gebühren erhoben, sofern deren Mitglieder ausschliesslich Schülerinnen und Schüler der entsprechenden Mittelschule sind.
Art. 6 Vollzug
Der Vollzug dieser Verordnung obliegt dem Amt.
Egress
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | AGS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 01.02.2022 | 01.08.2022 | Erlass | Erstfassung | 2022-008 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | AGS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 01.02.2022 | 01.08.2022 | Erstfassung | 2022-008 |