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430.100

Verordnung über die Berufsbildung und weiterführende Bildungsangebote

(BwBGV)

Vom 05.02.2008 (Stand 01.01.2025)

Präambel

Gestützt auf Art. 45 der Kantonsverfassung[1]

von der Regierung erlassen am 5. Februar 2008

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt den Vollzug des Gesetzes über die Berufsbildung und weiterführende Bildungsangebote[2].

Art. 2 Zuständigkeiten, Aufgaben 1. Regierung

Die Regierung übt die Aufsicht über die Berufsbildung und die weiterführenden Bildungsangebote aus und ist zuständig für folgende Aufgaben:

  1. Festlegen der Bedingungen für die beitragsrechtliche Anerkennung im Rahmen von Leistungsaufträgen;
  2. Abschluss von Rahmenkontrakten mit Trägerschaften von Brückenangeboten, Berufsfachschulen, Weiterbildungsinstitutionen und höheren Fachschulen;
  3. Anerkennen von kantonalen Ausbildungsgängen in der beruflichen Grundbildung;
  4. Festlegen der Entschädigungen von Kommissionen, Chefexpertinnen und Chefexperten, Expertinnen und Experten in Qualifikationsverfahren der beruflichen Grundbildung.

Art. 3 2. Departement

Das Departement ist zuständig für:

  1. Wahl der Berufsbildungskommission für eine Amtsdauer von vier Jahren;
  2. Abschluss von Jahreskontrakten mit beitragsrechtlich durch Rahmenkontrakte von der Regierung anerkannten Institutionen;
  3. Erteilen von Leistungsaufträgen für Weiterbildungsangebote;
  4. Erteilen von Leistungsaufträgen für die Durchführung von Ausbildungsangeboten für Berufsbildende in beruflicher Praxis;
  5. Festlegen der Methoden zur Qualitätssicherung und -entwicklung;
  6. Erlass von Weisungen über die Qualifikationsverfahren;
  7. Wahl des Präsidenten oder der Präsidentin sowie der übrigen Mitglieder der Prüfungskommissionen für eine Amtsdauer von vier Jahren und Festlegen des Zuständigkeitsbereiches;
  8. Übertragen von Prüfungsleitungen an das Amt für Berufsbildung oder an eine Prüfungskommission;
  9. Übertragen der Durchführung von Prüfungen auf Organisationen der Arbeitswelt;
  10. Aufsicht über die Berufsmaturitätslehrgänge;
  11. Unterzeichnen von Berufsmaturitätsausweisen;
  12. ein bedarfsgerechtes Angebot für die Ausbildung von Berufsbildnerinnen und Berufsbildnern in beruflicher Praxis gemäss den Bestimmungen des Bundesrechts;
  13. Festlegung der Kriterien für die Zuteilung der Berufslernenden auf die Schulen.

Art. 4 3. Amt für Berufsbildung

Das Amt für Berufsbildung erbringt in der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung insbesondere folgende Leistungen:

  1. allgemeine Information und Dokumentation über die Berufs-, Schul- und Studienwahl sowie die Laufbahngestaltung;
  2. Führen von Berufsinformationszentren;
  3. Beraten von Jugendlichen und Erwachsenen über Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten.

Dem Amt obliegen die keiner anderen Instanz zugeordneten Aufgaben, so insbesondere:

  1. Aufsicht über die berufliche Grundbildung sowie Koordination und Steuerung in Fragen der Gesetzgebung, der Leistungsaufträge, der Finanzierung, der Angebotsplanung, der Qualitätssicherung, der Zusammenarbeit, der Förderung der Durchlässigkeit, des Informationsaustausches und des Bildungsmarketings;
  2. Zusammenarbeit mit dem Bund, mit den Institutionen der Berufsbildung, mit kantonalen und regionalen Organisationen der Arbeitswelt sowie mit den Gemeinden, anderen Kantonen und dem Ausland;
  3. Fördern der Zusammenarbeit zwischen den drei Lernorten;
  4. Regelung der Zuständigkeit für die berufliche Weiterbildung mit dem Amt für Höhere Bildung;
  5. Vorbereiten der Rahmenkontrakte und Jahreskontrakte;
  6. Überprüfen der Einhaltung der Bestimmungen des Bundes und des Kantons durch die Institutionen der Berufsbildung;
  7. Prüfen der Erfüllung der Leistungsaufträge und Beitragsbemessung;
  8. Entscheid über die Zulassung zu Qualifikationsverfahren;
  9. Unterzeichnen von Ausweisen und Diplomen für Berufsbildner und Berufsbildnerinnen in beruflicher Praxis, eidgenössischen Fähigkeitszeugnissen und Berufsattesten.

… *

Art. 5 4. Amt für Höhere Bildung

Dem Amt für Höhere Bildung obliegen im Bereich weiterführender Bildungsangebote insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Koordination und Steuerung des tertiären Bildungsbereichs in Fragen der Gesetzgebung, der Leistungsaufträge, der Finanzierung, der Angebotsplanung, der Qualitätssicherung, der Zusammenarbeit, der Förderung der Durchlässigkeit, des Informationsaustausches und des Bildungsmarketings;
  2. Zusammenarbeit mit dem Bund, mit den Institutionen der Berufsbildung, mit kantonalen und regionalen Organisationen der Arbeitswelt sowie mit interessierten Kantonen und dem Ausland in Fragen der höheren Berufsbildung und der beruflichen Weiterbildung;
  3. Fördern der Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Partnern;
  4. Stellungnahme zu Anerkennungsgesuchen für Bildungsgänge und Nachdiplomstudien an höheren Fachschulen zuhanden des Bundes;
  5. Vorbereiten der Rahmenkontrakte und Jahreskontrakte der Institutionen für berufliche Weiterbildung, der höheren Fachschulen, Hochschulen und Forschungsinstitute;
  6. Überprüfen der Einhaltung der Anerkennungsvoraussetzungen durch die höheren Fachschulen in Zusammenarbeit mit den Instanzen des Bundes;
  7. Prüfen der Erfüllung der Leistungsaufträge und Beitragsbemessung bei den Institutionen der beruflichen Weiterbildung sowie bei den höheren Fachschulen;
  8. Beitragsbemssung auf der Sekundarstufe II in Absprache mit dem Amt für Berufsbildung.

2. Berufliche Grundbildung

Art. 6 Bildungsbewilligung *

Ein Lehrbetrieb, der in einem Beruf erstmals Lernende ausbilden will oder seit mehr als fünf Jahren seit Beendigung des letzten Lehrverhältnisses keine Lernenden mehr ausgebildet hat, muss vor Abschluss des Lehrvertrages beim Amt für Berufsbildung eine Bildungsbewilligung beantragen. *

Das Amt prüft die betrieblichen und personellen Voraussetzungen. Es kann zur Abklärung Sachverständige beiziehen und teilt den Entscheid schriftlich mit.

Art. 7 Lehrvertrag

Lehr- und Praktikumsverträge sind vor Antritt der Ausbildung dem Amt zur Genehmigung einzureichen. Vertragsänderungen sind ebenfalls genehmigungsbedürftig. *

Bei Ausbildungsverhältnissen mit mehreren Ausbildungsorten sind die Zuständigkeiten und Verantwortungen im Ausbildungsvertrag oder in einer Zusatzvereinbarung zu regeln.

Der Beginn der beruflichen Grundbildung ist in der Regel auf den 1. August festzulegen.

Art. 8 Aus- und Weiterbildung von Berufsbildenden

Das Amt sorgt für ein Angebot zur Erreichung der berufspädagogischen Qualifikation für Berufsbildende in Lehrbetrieben. Bei Bedarf oder auf Antrag der Organisationen der Arbeitswelt werden obligatorische oder fakultative berufsspezifische Weiterbildungskurse und Tagungen für Lehrbetriebe durchgeführt, insbesondere bei Änderungen von Bildungsverordnungen und Bildungsplänen.

Für Anbietende von beruflicher Praxis für Personen mit speziellen Bildungsbedüfnissen kann das Amt freiwillige Weiterbildungskurse organisieren und durchführen.

Art. 9 Zuteilung der Lernenden in die Berufsfachschulen

Die Lernenden werden vom Amt mit der Genehmigung des Lehrvertrages den Berufsfachschulen im Einzugsgebiet der Lehrbetriebe zugeteilt. Auf Antrag der Lernenden können diese im Einverständnis mit dem Lehrbetrieb und nach Anhörung der betroffenen Berufsfachschulen einer anderen Berufsfachschule zugeteilt werden.

Ausserkantonale Schulen gelten als Schulen im Einzugsgebiet der Lehrbetriebe nach Absatz 1, wenn die betreffende berufliche Grundbildung im Kanton nicht beschult wird. *

Zur Optimierung der Klassengrössen kann das Amt nach Anhörung der Lernenden, der Lehrbetriebe und der betroffenen Berufsfachschulen Lernende umteilen.

Art. 10 Gesundheitsförderung

Berufsfachschulen nehmen in den Schullehrplänen Bildungsziele zum Thema Gesundheitsförderung und Prävention auf.

Art. 11 Berufsmaturitätsschulen

Voraussetzung für die definitive Anerkennung eines Berufsmaturitätslehrganges durch den Kanton ist dessen definitive Anerkennung durch das zuständige Bundesamt. Mit der Einleitung des Anerkennungsverfahrens durch das Bundesamt gilt ein Berufsmaturitätslehrgang als vom Kanton provisorisch anerkannt.

Lernende, welche die Abschlussprüfung erfolgreich absolviert haben, erhalten das Berufsmaturitätszeugnis, sofern sie auch das Qualifikationsverfahren für das eidgenössische Fähigkeitszeugnis bestanden haben.

Bis zum Vorliegen der definitiven Anerkennung eines Berufsmaturitätslehrganges durch das Bundesamt geben die Berufsmaturitätsschulen Interimszeugnisse ab, welche vom Vorsteher oder von der Vorsteherin des Departementes unterzeichnet werden. Die Zeugnisse sind nach Vorliegen der Anerkennung durch das Bundesamt von der Schule umzutauschen.

3. Höhere Berufsbildung und Weiterbildung

Art. 12 Anerkennungsgesuche

Gesuche um beitragsrechtliche Anerkennung von höheren Fachschulen oder Institutionen, die berufliche Weiterbildung als wesentlichen Bestandteil ihrer Tätigkeit anbieten, sind dem Amt für Höhere Bildung einzureichen.

4. Hochschulen

5. Schlussbestimmungen

Art. 14 Aufhebung bisherigen Rechts

Die nachfolgenden Erlasse werden aufgehoben:

1. Verordnung über die Berufsmaturität vom 27. Juni 1995 (BR 430.015)[3];
2. Verordnung über die kantonale Berufsbildungskommission vom 15. November 1982 (BR 430.050)[4];
3. Verordnung über die Organisation der Berufsberatung vom 29. November 1982 (BR 430.100)[5];
4. Reglement über die Lehrabschlussprüfungen in den gewerblich-industriellen Berufen vom 3. November 1982 (BR 430.150)[6];
5. Regierungsbeschluss betreffend Teilnehmerbeitrag für Lehrmeisterkurse vom 19. Dezemebr 1995 (BR 430.470)[7];
6. Regierungsbeschluss betreffend Teilnehmerinnenbeitrag für Haushaltlehrmeisterinnenkurse vom 19. Dezember 1995 (BR 430.475)[8].

Art. 15 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2008 in Kraft.

Egress

-

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
05.02.2008 01.01.2008 Erlass Erstfassung -
28.10.2008 01.01.2009 Art. 3 Abs. 1, l) eingefügt -
28.10.2008 01.01.2009 Art. 3 Abs. 1, m) eingefügt -
08.07.2014 01.08.2014 Art. 5 Abs. 1, g) geändert -
08.07.2014 01.08.2014 Art. 13 aufgehoben -
15.10.2024 01.01.2025 Art. 4 Abs. 1, a) geändert 2024-027
15.10.2024 01.01.2025 Art. 4 Abs. 1, c) geändert 2024-027
15.10.2024 01.01.2025 Art. 4 Abs. 3 aufgehoben 2024-027
15.10.2024 01.01.2025 Art. 6 Titel geändert 2024-027
15.10.2024 01.01.2025 Art. 6 Abs. 1 geändert 2024-027
15.10.2024 01.01.2025 Art. 7 Abs. 1 geändert 2024-027
15.10.2024 01.01.2025 Art. 9 Abs. 1bis eingefügt 2024-027

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 05.02.2008 01.01.2008 Erstfassung -
Art. 3 Abs. 1, l) 28.10.2008 01.01.2009 eingefügt -
Art. 3 Abs. 1, m) 28.10.2008 01.01.2009 eingefügt -
Art. 4 Abs. 1, a) 15.10.2024 01.01.2025 geändert 2024-027
Art. 4 Abs. 1, c) 15.10.2024 01.01.2025 geändert 2024-027
Art. 4 Abs. 3 15.10.2024 01.01.2025 aufgehoben 2024-027
Art. 5 Abs. 1, g) 08.07.2014 01.08.2014 geändert -
Art. 6 15.10.2024 01.01.2025 Titel geändert 2024-027
Art. 6 Abs. 1 15.10.2024 01.01.2025 geändert 2024-027
Art. 7 Abs. 1 15.10.2024 01.01.2025 geändert 2024-027
Art. 9 Abs. 1bis 15.10.2024 01.01.2025 eingefügt 2024-027
Art. 13 08.07.2014 01.08.2014 aufgehoben -