Diese Verordnung findet Anwendung auf Bauten und Anlagen, welche gemäss Gesetz über die Berufsbildung und weiterführende Bildungsangebote (BwBG) beitragsberechtigt sind.
430.150
Verordnung über die Subventionierung von Bauten in der Berufsbildung, in weiterführenden Bildungsangeboten und an Hochschulen
(Bauverordnung BwBG)
Präambel
Gestützt auf Art. 45 Abs. 1 des Gesetzes über die Berufsbildung und weiterführende Bildungsangebote (BwBG)[1]
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
Art. 2 Zuständigkeiten
Die Regierung übt die Aufsicht über die Subventionierung von Bauten aus und legt die Höhe der Baubeiträge fest.
Zuständiges Departement ist das Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement.
Das Amt für Berufsbildung ist für den Vollzug dieser Verordnung im Bereich der beruflichen Grundbildung besorgt.
Im Bereich der Höheren Berufsbildung und der Hochschulen obliegt der Vollzug dem Amt für Höhere Bildung.
Das Hochbauamt wird für die bautechnische Prüfung beigezogen.
2. Gesuchseingaben und -behandlung
Art. 3 Phasen
Das Verfahren gliedert sich in der Regel in Phase I "Grundlagen/Raumprogramm" und Phase II "Vorprojekt".
Art. 4 Phase I, Grundlagen und Raumprogramm
In Phase I hat die Trägerschaft den Bedarf für das Bauvorhaben nachzuweisen. Die dafür erforderlichen Unterlagen sind nach Vorgaben des zuständigen Amtes einzureichen.
Die Anerkennung des Bedarfs erfolgt, wenn insbesondere folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- der Bedarf aufgrund der Zahlen von Lernenden und Nutzenden ist nachgewiesen;
- die Bedarfsdeckung durch kooperative Nutzung von bestehender Infrastruktur mit anderen Institutionen ist ausgeschlossen;
- die baulichen Defizite in Bezug auf das Angebot sind nachgewiesen.
Nach Prüfung der Gesuchsunterlagen und des Bedarfs genehmigt die Regierung das Raumprogramm und erteilt die zur Weiterbearbeitung des Projekts notwendigen Empfehlungen und Weisungen.
Die Genehmigung der Phase I wird hinfällig, wenn nicht innerhalb von drei Jahren die nötigen Unterlagen für die Anerkennung der Phase II (Vorprojekt) eingereicht werden.
Art. 5 Phase II, Vorprojekt und Beitragszusicherung
Gestützt auf die von der Regierung genehmigte Phase I hat die Trägerschaft die für das Vorprojekt erforderlichen Unterlagen nach Vorgaben des zuständigen Amtes einzureichen.
Die Regierung genehmigt das Vorprojekt, legt die beitragsberechtigten Kosten fest und sichert den entsprechenden Kantonsbeitrag zu.
Die Beitragszusicherung entfällt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren mit dem Bau begonnen wird.
3. Beitragsberechtigung und Beitragsleistung
Art. 6 Beitragsberechtigung
Folgende Ausgaben, die gemäss Verordnung über den kantonalen Finanzhaushalt den Investitionen zugeordnet werden, sind beitragsberechtigt:
- die von der Institution für das Angebot benötigten Räume, Anlagen und Einrichtungen sowie eine angemessene Raumreserve;
- Räume, die auch anderen Zwecken als jenen der Bildung gemäss dieser Verordnung dienen, im Verhältnis der Benützung durch die Bildung;
- Umbauten bestehender Räumlichkeiten, sofern dadurch eine wesentliche Verbesserung eines ungenügenden Angebotes erfolgt;
- die Erschliessungs- und Umgebungsarbeiten innerhalb des erforderlichen Grundstückes, soweit sie für die Institution notwendig sind;
- die von der Institution in den subventionsberechtigten Räumen benötigten Betriebseinrichtungen und Ausstattungen, die im Zusammenhang mit dem Bau angeschafft werden.
Nicht beitragsberechtigt sind Kosten für den Erwerb des Grundstückes.
Art. 7 Anrechenbare Kosten
Die anrechenbaren Kosten werden aufgrund von Kennwerten oder des Kostenvoranschlages ermittelt.
Art. 8 Beitragssatz und Beitragsleistung
Die Beiträge für Bauten betragen in Prozenten der anrechenbaren Kosten:
- bis zu 100 Prozent für Bauten, welche direkt der Ausbildung dienen;
- 50 Prozent für die übrigen Bauten.
4. Bauausführung und Auszahlung
Art. 9 Bauausführung
Gebäude, Einrichtungen und Anlagen werden nur in zweckmässiger und fachgemässer Ausführung subventioniert.
Art. 10 Projektänderungen
Wesentliche Änderungen am Bauvorhaben sowie Änderungen, welche eine Anpassung der Beitragsleistung zur Folge haben können, sind dem zuständigen Amt unverzüglich mitzuteilen. Für eine Anpassung der Beitragszusicherung ist ein entsprechendes Gesuch einzureichen.
Art. 11 Beitragszahlung
Zur Beitragszahlung und Bauabrechnung sind die erforderlichen Unterlagen gemäss Vorgaben des zuständigen Amtes einzureichen.
Teilzahlungen werden aufgrund des Baufortschrittes auf Gesuch der Trägerschaft geleistet.
Die Schlusszahlung wird nach Prüfung der Bauabrechnung sowie der dazugehörenden Unterlagen geleistet.
Art. 12 Vorzeitige Baufreigabe
Sind nicht voraussehbare Bauarbeiten unverzüglich vorzunehmen, kann die Regierung unter dem Vorbehalt der Beitragsgewährung ausnahmsweise eine vorzeitige Baufreigabe erteilen.
5. Schlussbestimmungen
Art. 14 Übergangsbestimmung
Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung hängigen Gesuche gilt das Verfahren nach neuem Recht.
Art. 15 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt auf den 1. August 2012 in Kraft.
Egress
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | AGS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 22.05.2012 | 01.08.2012 | Erlass | Erstfassung | - |
| 30.06.2015 | 01.01.2016 | Art. 8 Abs. 1, a) | geändert | 2015-021 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | AGS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 22.05.2012 | 01.08.2012 | Erstfassung | - |
| Art. 8 Abs. 1, a) | 30.06.2015 | 01.01.2016 | geändert | 2015-021 |