Dieses Gesetz regelt die Führung des kantonalen Bildungszentrums Gesundheit und Soziales sowie den Abschluss von Vereinbarungen in diesem Ausbildungsbereich. *
Auf Sachverhalte, welche in diesem Gesetz nicht geregelt sind, gelangen die Bestimmungen der kantonalen Berufsbildungsgesetzgebung sinngemäss zur Anwendung.