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440.110

Verordnung zur sozialen und beruflichen Integration von Menschen mit Behinderung

(Behindertenintegrationsverordnung, BIV)

Vom 07.02.2012 (Stand 01.01.2021)

Präambel

Gestützt auf Art. 45 Abs. 1 der Kantonsverfassung[1]

von der Regierung erlassen am 7. Februar 2012

1. Organisation

Art. 1 Regierung

Die Regierung ist die kantonale Aufsichtsbehörde.

Sie legt mit der Angebotsplanung die strategische Ausrichtung und Entwicklung des ambulanten, teilstationären und stationären Angebotes für Menschen mit Behinderung fest.

Art. 2 Departement

Das Departement für Volkswirtschaft und Soziales (Departement) ist zuständig für:

  1. die Erteilung und den Entzug von Bewilligungen und Anerkennungen;
  2. die Erteilung und den Abschluss von Leistungsaufträgen;
  3. die Festlegung der Betreuungs- und Objektpauschalen;
  4. die Kürzung und Rückforderung von Beiträgen.

Es überprüft jährlich die Entwicklung des ambulanten, teilstationären und stationären Angebots für Menschen mit Behinderung und kann, soweit erforderlich, geringfügige Anpassungen an der Angebotsplanung vornehmen.

Art. 3 Amt

Das Sozialamt (Amt) ist zuständig für:

  1. die Erteilung der Zustimmung zum Eintritt in ausserkantonale Einrichtungen;
  2. die Genehmigung bezüglich der Anschaffung von Mobilien.

Sämtliche Gesuche sind dem Amt nach dessen Vorgaben einzureichen.

Das Amt führt die Bedarfsanalyse und ein Controlling durch. Es stellt die kurzfristige Angebotsplanung sicher.

Das Amt legt die Qualitätsindikatoren und Qualitätsstandards fest. Diese orientieren sich an den Richtlinien der SODK Ost+ und der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE).

2. Betriebsbewilligungen und Anerkennungen

Art. 4 Befristung

Bewilligungen und Anerkennungen werden für maximal vier Jahre erteilt.

Art. 5 Bewilligungsvoraussetzungen 1. Betriebsführung

Leistungserbringende verfügen über ein Leitbild sowie ein Betriebs- und Betreuungskonzept und setzen sie um.

Im Betriebskonzept sind die Zielsetzungen, die Ausrichtung des Betriebes und die Leistungen, die aktuelle Situation, die externen Einflüsse und die künftigen Entwicklungen sowie die Finanzplanung zu erläutern.

Im Betreuungskonzept ist darzulegen, wie die Integration, die Teilhabe und die Betreuung von Personen mit Behinderung sichergestellt werden, auf welche Zielgruppen sich die Leistungen konzentrieren und welche Betreuungsansätze sowie Therapien angewendet werden.

Art. 6 2. Qualität

Das Personal ist fachlich und persönlich geeignet. Die Personalstruktur und die fachlichen Qualifikationen entsprechen dem Betreuungsbedarf der Zielgruppe.

Die Rechte und Pflichten der betreuten Personen mit Behinderung sind festgelegt. Deren Persönlichkeitsrechte werden gewahrt, namentlich das Recht auf Selbstbestimmung, auf Privatsphäre, auf individuelle Förderung, auf soziale Kontakte ausserhalb der Institution, auf Schutz vor Missbrauch und Misshandlung sowie das Recht der Person mit Behinderung und deren Angehörigen auf Mitwirkung.

Leistungserbringende arbeiten mit für sie bedeutsamen Organisationen vernetzt und sind in der Öffentlichkeit präsent.

Die Zufriedenheit der betreuten Personen mit Behinderung und deren Angehörigen ist standardisiert zu überprüfen.

Die Leistungserbringenden gewährleisten die Qualitätssicherung und -entwicklung. Sie setzen ein prozessorientiertes Qualitätsmanagementsystem ein.

Art. 7 3. Infrastruktur

Die Infrastruktur, die Ausstattung und die Lage sind zweckmässig und kundschaftsgerecht. Das Raumkonzept und die Lage sind auf das Betriebs- und das Betreuungskonzept abgestimmt.

Die Infrastruktur entspricht den Anforderungen an das behindertengerechte Bauen, der Norm SIA 500 "Hindernisfreie Bauten" sowie den Anforderungen des Kantons an Räume und Freianlagen. Im Einzelfall und für Wohnbegleitungen kann davon abgewichen werden.

Art. 8 4. Organisationsform

Leistungserbringende verfügen über eine strategische und eine operative Leitung, welche organisatorisch und personell getrennt sind.

Die strategische Leitung legt die Ausrichtung des Betriebes fest und ist für die Aufsicht zuständig. Die Mitglieder sind unabhängig.

Die operative Leitung verfügt über Fachkompetenz in den Bereichen Finanzen, Personal, Betreuung/Pflege, Infrastruktur, Kommunikation, Recht sowie über Sozial- und Führungskompetenz. Sie verfügt über anerkannte oder gleichwertige Ausbildungen in den genannten Bereichen.

Die finanziellen Verhältnisse sind offen ausgewiesen und von einer zugelassenen Revisionsstelle geprüft.

Die Anstellungsbedingungen des Personals sind offen ausgewiesen. Das Personal wird regelmässig weitergebildet.

Das Schlichtungsverfahren bei Konflikten zwischen Personen mit Behinderung und Leistungserbringenden ist geregelt. Eine externe, unabhängige Schlichtungsstelle ist benannt und den Personen mit Behinderung, den gesetzlichen Vertretern sowie den Mitarbeitenden bekannt.

3. Geschützte Wohn-, Arbeits- und Tagesstrukturplätze sowie Wohn- und Arbeitsbegleitungen

Art. 9 Leistungspauschalen

Die Betreuungspauschalen werden jährlich gestützt auf die letzte geprüfte Kostenrechnung, die aktuellsten Betreuungsbedarfseinstufungen und den Vergleich der Berechnungen der vorangegangenen zwei Jahre festgelegt.

Die Objektpauschalen werden jährlich gestützt auf die letzte geprüfte Kostenrechnung und den Vergleich der Berechnungen der vorangegangenen zwei Jahre festgelegt.

Die Teuerung und der Anteil an der Gesamtlohnsumme für die individuellen Lohnentwicklungen werden bei der Festlegung der Betreuungs- und Objektpauschalen berücksichtigt.

Art. 10 Wirtschaftlichkeit

Die Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringenden bestimmt sich anhand von inner- und ausserkantonalen Vergleichen.

Wirtschaftliche Leistungserbringende müssen zudem:

  1. die geforderten Qualitätskriterien und die Vorgaben zur Rechnungslegung erfüllen;
  2. die Angebote ausgelastet haben;
  3. eine branchenübliche Besoldung für das Personal sicherstellen, wobei diese mit der kantonalen Besoldung vergleichbar sein muss.

Art. 11 Betreuungsbedarf

Der Betreuungsbedarf der Personen mit Behinderung wird mit dem Instrument "Individueller Betreuungsbedarf IBB" der SODK Ost+ erhoben.

Die Erhebung des Betreuungsbedarfs erfolgt in der Regel einmal jährlich durch die Leistungserbringenden.

Ändert sich der Grad des Betreuungsbedarfs in erheblicher Weise und dauerhaft, kann die Betreuungsbedarfseinstufung ausserhalb der jährlichen Erhebung angepasst werden.

Das Amt prüft selektiv die Einstufungen des Betreuungsbedarfs.

Art. 12 Angebotstypen

Bei geschützten Arbeits- und Tagesstrukturplätzen werden die Angebote und die Leistungspauschalen nach Angebotstypen unterschieden.

Das Departement legt die Angebotstypen unter Berücksichtigung der Branchen fest.

Art. 13 Einzureichende Unterlagen und Fristen

Anerkannte Leistungserbringende haben dem Amt einzureichen:

  1. die revidierte Jahresrechnung mit der Anlagebuchhaltung, den Bericht der Revisionsstelle und die Kostenrechnung;
  2. die für die Überprüfung der Anforderungen an die Qualität im Beitragsjahr erforderlichen Unterlagen;
  3. die Anzahl der je Betreuungsbedarfsstufe erbrachten Leistungseinheiten.

Die Unterlagen gemäss Absatz 1 Litera a und b sind jeweils bis am 30. Juni des Folgejahres einzureichen, diejenigen gemäss Litera c bis zehn Tage nach Monatsende.

Das Amt kann verlangen, dass weitere Unterlagen eingereicht werden.

Art. 14 Leistungseinheiten

Die Leistungspauschalen werden monatlich abgerechnet und ausbezahlt.

Bei einem unvorhersehbaren Austritt oder einer unvorhergesehenen längerfristigen Abwesenheit einer Person mit Behinderung werden die Leistungspauschalen bis Ende des Monats ausgerichtet.

Ist der Austritt oder die längerfristige Abwesenheit vorhersehbar, werden die Leistungspauschalen anteilsmässig ausgerichtet.

Art. 15 Reserven 1. Zweck und Bildung

Reserven können für Angebote im Sinne des Gesetzes genutzt werden.

Die Reservenbildung erfolgt mit einem Schwankungsfonds und Schwankungsreserven.

Art. 16 2. Schwankungsfonds

Der Schwankungsfonds beträgt bei geschützten Wohn- und Tagesstrukturplätzen maximal zehn Prozent des IVSE-Netto-Aufwandes einer Einrichtung, bei geschützten Arbeitsplätzen 30 Prozent.

Die zweckbestimmte Verwendung der Mittel aus dem Schwankungsfonds ist auf die Einrichtung beschränkt.

Leistungserbringende haben den Schwankungsfonds aus Betriebsbeiträgen in der Bilanz separat auszuweisen.

Art. 17 3. Schwankungsreserven

Schwankungsreserven werden gebildet, wenn beim Schwankungsfonds der Plafond erreicht ist.

Überschüsse werden zu 50 Prozent den Schwankungsreserven zugewiesen und zu 50 Prozent dem Kanton zurückerstattet.

Schwankungsreserven können innerhalb einer Trägerschaft zweckbestimmt verwendet werden.

Bilden Leistungserbringende Schwankungsreserven, wird die Höhe der Leistungspauschalen überprüft.

Leistungserbringende haben Schwankungsreserven aus Betriebsbeiträgen in der Bilanz separat auszuweisen.

Art. 18 Kauf- und Baubeiträge an Immobilien 1. Grundsatz

Kauf- und Baubeiträge an Immobilien werden nur gewährt, wenn die Investition den Verhältnissen angemessen, baulich einwandfrei sowie betriebsnotwendig ist und wenn der Raumbedarf den Anforderungen des Kantons an Räume und Freianlagen genügt.

Art. 19 2. Projektbegleitung

Das Amt wirkt bei der Planung und Projektierung der subventionierten Bauten beratend mit und begleitet und überwacht die Projektführung.

Art. 20 3. Anrechenbare Kosten

Als anrechenbare Kosten gelten:

  1. die Kosten der genehmigten Neu- und Erweiterungsbauten sowie der genehmigten Umbauten und Sanierungen unter Einschluss der Architekten- und Spezialistenhonorare für Planung, Projektierung und Bauausführung;
  2. die Kosten des Erwerbs von betriebsnotwendigen Grundstücken und Gebäuden zu ortsüblichen Bedingungen.

Als anrechenbare Einrichtungskosten gelten die Kosten für unerlässliche Betriebseinrichtungen und Ausstattungen in einfacher und zweckmässiger Ausführung.

Nicht beitragsberechtigt sind insbesondere:

  1. Kosten für Versicherungen wie Bauzeit- und Spezialversicherungen, Selbstbehalte in Schadenfällen sowie Wiederherstellungskosten bei ungedeckten Schäden;
  2. Finanzierungskosten;
  3. Bauherrenleistungen;
  4. übrige Baunebenkosten wie für Gutachten, Reisespesen, Grundsteinlegungen, Aufrichten, Einweihungen, Baureklame sowie für Anwälte und Gerichte;
  5. Reserven für Teuerung und Unvorhergesehenes.

Art. 21 Förderbeiträge

Das Amt legt für Förderbeiträge eine Quote und Selektionskriterien fest.

Art. 22 Kostenbeteiligung bei Wohnplätzen 1. Anwesenheitstaxe

Für geschützte Wohnplätze entspricht die Taxe für die Kostenbeteiligung bei Anwesenheit der Höhe der Taxe des Jahres 2007 unter Berücksichtigung allfälliger Anpassungen:

  1. der IV-Rente beziehungsweise AHV-Rente;
  2. des im Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung[2] festgelegten Betrags für den allgemeinen Lebensbedarf bei alleinstehenden Personen (Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1) und den Mietzins (Art. 13 Abs. 2);
  3. des AHV/IV/EO-Mindestbeitrags für nichterwerbstätige Personen;
  4. der Hilflosenentschädigung zur IV-Rente beziehungsweise AHV-Rente;
  5. des im Gesetz über kantonale Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung[3] festgelegten Betrages für persönliche Auslagen.

Nicht enthalten sind Krankheits- und Behinderungskosten bis zum im Gesetz über kantonale Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung festgelegten Maximalbetrag.

Die Anwesenheitstaxe ist eine monatliche Taxe zu 30 Tagessätzen.

Ein Anwesenheitstag ist gegeben, wenn eine Person Leistungen des geschützten Wohnplatzes während eines Kalendertages in Anspruch nimmt.

Art. 23 2. Abwesenheitstaxe

Für geschützte Wohnplätze entspricht die Taxe für die Kostenbeteiligung bei Abwesenheit einem Drittel der Anwesenheitstaxe exklusive der Hilflosenentschädigung.

Bei der Abwesenheit einer Person mit Behinderung hat der Leistungserbringende dieser Person die Abwesenheitstaxe pro Abwesenheitstag in Rechnung zu stellen.

Die Abwesenheitstaxe kann maximal zu 30 Tagessätzen verrechnet werden.

Art. 24 Kostenbeteiligung für Verpflegung

Personen, die zuhause leben und Leistungen eines geschützten Arbeits- oder Tagesstrukturplatzes in Anspruch nehmen, haben sich an den Kosten der Verpflegung nach den Ansätzen der AHV für die Bewertung des Naturallohnes und den Kosten für die Betreuung während der Mahlzeiten zu beteiligen.

Für Personen, die einen geschützten Wohnplatz nutzen und Leistungen eines geschützten Arbeits- oder Tagesstrukturplatzes beanspruchen, haben die Leistungserbringenden des geschützten Wohnplatzes den Leistungserbringenden eines geschützten Arbeits- oder Tagesstrukturplatzes die Beiträge gemäss Absatz 1 zu überweisen.

Der Beitrag an die Kosten für die Betreuung während der Mahlzeiten ist abhängig vom Betreuungsbedarf und vom in den Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Gesetz über Ergänzungsleistungen[4] festgelegten Betrag zur Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten.

4. Weitere Angebote und Bestimmungen

Art. 25 Beratungs- und Integrationsangebote

Die Beiträge werden pro definierte Leistungseinheit in Form von Pauschalen ausgerichtet.

Die Beiträge werden auf Basis der gemeldeten Leistungseinheiten halbjährlich ausgerichtet.

Die Leistungserbringenden haben dem Amt jeweils innert zehn Tagen nach Ende des Halbjahres die Anzahl der erbrachten Leistungen anzugeben.

Art. 26 Integrationsarbeitsplätze in Betrieben des ersten Arbeitsmarktes 1. Beiträge

Die Beiträge werden aufgrund eines Konzepts des Amts zur Förderung der Integrationsarbeitsplätze ausgerichtet.

Sie werden pro betreute Person mit Behinderung in Form einer Leistungspauschale ausgerichtet.

Die Leistungspauschalen sind vom Grad des Betreuungsbedarfs abhängig. Die Leistungspauschale orientiert sich an den Kosten der geschützten Arbeitsplätze und der Arbeitsbegleitungen.

Art. 27 2. Anerkennung

Die Anerkennung wird erteilt, wenn der Integrationsarbeitsplatz für eine Person mit Behinderung adäquat und die Betreuung durch die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber sichergestellt ist.

Das Amt kann eine Anerkennungsquote und Selektionskriterien festlegen.

Art. 28 Interkantonale Leistungen

Die Notwendigkeit einer ausserkantonalen Leistung kann aus behinderungsbedingten, beruflichen oder sprachlichen Gründen gegeben sein.

Das Amt führt über die ausserkantonalen Leistungen ein Controlling.

Art. 29 Innovationsbeiträge

Dem Gesuch um Innovationsbeiträge sind insbesondere beizulegen:

  1. der Projektantrag;
  2. die Projektbegründung;
  3. die Zielsetzung und die beabsichtigte Wirkung;
  4. die Definition der Zielgruppe;
  5. die Analyse der Rahmenbedingungen;
  6. die Beschreibung der Vorgehensweise;
  7. die Projektorganisation;
  8. Angaben zur Projektdauer;
  9. Angaben zu den benötigten finanziellen und personellen Ressourcen während des Projektes;
  10. Angaben zur Umsetzung der qualifizierten Wirkungsbeurteilung.

5. Planung und Beitragssteuerung

Art. 30 Bedarfsanalyse, Angebotsplanung

In der Bedarfsanalyse werden Informationen zu Nutzenden, Leistungserbringenden sowie kantonalen und ausserkantonalen Angeboten berücksichtigt.

Mit der Angebotsplanung werden die Angebotsarten, die Angebotsmenge und die beitragsberechtigten Leistungserbringenden festgelegt.

Die Angebotsplanung wird alle vier Jahre festgelegt.

Art. 31 Betriebs- und Rechnungsführung

Die Gliederung des Kontenrahmens für die Bilanz und die Erfolgsrechnung richtet sich nach den Vorgaben der IVSE.

Die Betriebsrechnung ist nach dem Grundsatz des Bruttoprinzips darzustellen. *

Die Geschäftsbücher (Buchhaltung, Rechnung) der Einrichtungen sind am Ende eines Jahres periodengerecht abzuschliessen.

Die Einrichtungen haben eine Kostenrechnung nach den Vorgaben des Amtes zu führen.

Abschreibungen werden nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen linear vom Anschaffungswert abzüglich Subventionen berechnet. Es gelten folgende Abschreibungssätze:

  1. immobile Sachanlagen 3,3 Prozent;
  2. Mobilien, Maschinen, Fahrzeuge 10 Prozent;
  3. Informatik- und Kommunikationssysteme 20 Prozent.

Stationäre und teilstationäre Einrichtungen, die einen jährlichen kantonalen Leistungsbeitrag von mindestens 300 000 Franken erhalten, wenden die Rechnungslegung nach Swiss GAAP FER 21 an. Vorbehalten bleiben die Absätze 1 bis 5. *

6. Schlussbestimmungen

Art. 32 Aufhebung bisherigen Rechts

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung über die Förderung der Integration von erwachsenen Menschen mit Behinderungen[5] aufgehoben. 

Art. 33 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt rückwirkend am 1. Januar 2012 in Kraft.

Egress

-

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
07.02.2012 01.01.2012 Erlass Erstfassung -
12.01.2021 01.01.2021 Art. 22 Abs. 1, a) geändert 2021-001
12.01.2021 01.01.2021 Art. 22 Abs. 1, b) geändert 2021-001
12.01.2021 01.01.2021 Art. 22 Abs. 1, c) aufgehoben 2021-001
12.01.2021 01.01.2021 Art. 22 Abs. 1, d) geändert 2021-001
12.01.2021 01.01.2021 Art. 22 Abs. 1, e) geändert 2021-001
12.01.2021 01.01.2021 Art. 31 Abs. 2 geändert 2021-001
12.01.2021 01.01.2021 Art. 31 Abs. 6 eingefügt 2021-001

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 07.02.2012 01.01.2012 Erstfassung -
Art. 22 Abs. 1, a) 12.01.2021 01.01.2021 geändert 2021-001
Art. 22 Abs. 1, b) 12.01.2021 01.01.2021 geändert 2021-001
Art. 22 Abs. 1, c) 12.01.2021 01.01.2021 aufgehoben 2021-001
Art. 22 Abs. 1, d) 12.01.2021 01.01.2021 geändert 2021-001
Art. 22 Abs. 1, e) 12.01.2021 01.01.2021 geändert 2021-001
Art. 31 Abs. 2 12.01.2021 01.01.2021 geändert 2021-001
Art. 31 Abs. 6 12.01.2021 01.01.2021 eingefügt 2021-001