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Benutzungsordnung der Kantonsbibliothek Graubünden

Vom 19.05.2009 (Stand 01.07.2023)

Präambel

Gestützt auf Art. 45 Abs. 1 der Kantonsverfassung[1]

von der Regierung erlassen am 19. Mai 2009

Anhänge

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Benutzerkreis

Die Kantonsbibliothek ist öffentlich und allen Personen (Benutzende, benutzende Person) zugänglich.

Bei Personen ohne festen Wohnsitz kann die Ausleihe eingeschränkt oder eine Sicherheitsleistung verlangt werden.

Art. 2 Öffnungszeiten

Die Öffnungszeiten der Kantonsbibliothek werden vom zuständigen Departement auf Antrag der Bibliotheksleitung festgelegt und öffentlich bekannt gemacht.

Art. 3 Einschreibung

Jede Person wird bei der ersten Ausleihe eingeschrieben und erhält einen Bibliotheksausweis. Die Personalien werden durch das Bibliothekspersonal überprüft.

Der Bibliotheksausweis ist persönlich und nicht übertragbar. Namens- und Adressänderungen sowie der Verlust des Bibliotheksausweises sind der Kantonsbibliothek umgehend mitzuteilen. Der Ersatz des Ausweises ist kostenpflichtig.

Die Daten der Benutzenden werden nur für bibliothekarische Zwecke innerhalb des Bibliotheksverbundes verwendet.

2. Benutzung und Ausleihe der Medien

Art. 4 Benutzung

Sämtliche Dienstleistungen der Kantonsbibliothek sind kostenpflichtig oder setzen den Besitz eines Bibliotheksausweises voraus.

Medien in der Freihandabteilung können ohne Bibliotheksausweis vor Ort konsultiert werden.

Art. 5 Ausleihfristen

Die Ausleihfristen für die einzelnen Medienarten werden von der Bibliotheksleitung festgelegt und öffentlich bekannt gemacht.

Art. 6 Einhaltung der Ausleihfristen

Die Verantwortung für die Einhaltung der Ausleihfristen liegt bei der benutzenden Person.

Für nicht fristgerecht zurückgebrachte Medien werden nach Ablauf der Ausleihfrist Mahngebühren erhoben.

Art. 7 Besondere Bestimmungen

Der Präsenzbestand der Kantonsbibliothek kann grundsätzlich nur in den Räumen der Bibliothek konsultiert werden. Unikate und Rara sind nach Absprache mit der Bibliotheksleitung zugänglich.

Kopien aus Zeitungen und wertvollen Medien dürfen nur durch das Bibliothekspersonal angefertigt werden. Die Beachtung und Einhaltung des geltenden Urheberrechts liegt bei den Benutzenden.

Für das Abspielen audiovisueller Archiv-Medienträger, die aus urheberrechtlichen Gründen nicht ausgeliehen werden dürfen, stehen in der Kantonsbibliothek Geräte zur Verfügung.

Art. 8 Schonender Umgang

Die Benutzenden sind zu schonendem Umgang mit dem Bibliothekseigentum verpflichtet sowie zur Rückgabe der ausgeliehenen Medien in dem Zustand, in dem sie diese empfangen haben.

Der gute Zustand des Mediums bei der Ausleihe wird vorausgesetzt.

Art. 9 Technische Hilfsmittel

Technische Hilfsmittel wie Computer, Abspielgeräte usw., welche die Kantonsbibliothek ihren Benutzenden zur Verfügung stellt, dürfen nicht manipuliert werden. Allfällige Kosten für die Wiederherstellung werden dem Benutzenden in Rechnung gestellt.

Zuwiderhandlungen können verzeigt werden.

Art. 10 Hausordnung

Weitere Bestimmungen betreffend das Verhalten in der Kantonsbibliothek sind der Hausordnung zu entnehmen.

Den Weisungen des Bibliothekspersonals zur Aufrechterhaltung der Hausordnung ist in jedem Fall Folge zu leisten.

3. Gebühren

Art. 11 Gebührenpflichtige Dienstleistungen

Für die Dienstleistungen der Kantonsbibliothek werden die im Anhang aufgeführten Gebühren erhoben.

Von der Jahres- und Monatsbenutzungsgebühr befreit sind Personen unter 20 Jahren sowie Studierende, die an einer kantonalen Hochschule oder höheren Fachschule immatrikuliert sind.

Für den Verlust eines Bibliotheksmediums werden die Wiederbeschaffungskosten sowie zusätzlich Verwaltungsgebühren verrechnet.

4. Weitere Bestimmungen

Art. 12 Ausschluss der Haftung

Die Haftung der Kantonsbibliothek wird im rechtlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

Namentlich ausgeschlossen wird jede Haftung für Schäden durch ausgeliehene audiovisuelle Datenträger.

Art. 13 Verstösse

Bei Verstössen gegen die Benutzungsordnung, Störung des Bibliotheksbetriebs sowie vorsätzlicher Schädigung des Bibliothekseigentums kann das Benutzungsrecht eingeschränkt, bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstössen befristet aufgehoben werden.

5. Schlussbestimmungen

Art. 14 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Benutzungsordnung der Kantonsbibliothek vom 20. Dezember 1994[2] wird aufgehoben.

Art. 15 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2009 in Kraft.

Egress

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Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
19.05.2009 01.06.2009 Erlass Erstfassung -
09.05.2023 01.07.2023 Anhang 1 Name und Inhalt geändert 2023-014

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 19.05.2009 01.06.2009 Erstfassung -
Anhang 1 09.05.2023 01.07.2023 Name und Inhalt geändert 2023-014