Dieses Gesetz bezweckt:
- die Dreisprachigkeit als Wesensmerkmal des Kantons zu stärken;
- das Bewusstsein für die kantonale Mehrsprachigkeit individuell, gesellschaftlich und institutionell zu festigen;
- die Verständigung und das Zusammenleben zwischen den kantonalen Sprachgemeinschaften zu fördern;
- die rätoromanische und die italienische Sprache zu erhalten und zu fördern;
- die bedrohte Landessprache Rätoromanisch mit besonderen Massnahmen zu unterstützen;
- im Kanton Voraussetzungen für ein Institut für Mehrsprachigkeit zu schaffen.
Kanton, Regionen, Gemeinden, Gemeindeverbände sowie andere öffentlich-rechtliche Körperschaften tragen beim Erfüllen ihrer Aufgaben der herkömmlichen sprachlichen Zusammensetzung der Gebiete Rechnung und nehmen Rücksicht auf die angestammte Sprachgemeinschaft. *