Lexipedia

492.100

Sprachengesetz des Kantons Graubünden

(SpG)

Vom 19.10.2006 (Stand 01.01.2025)

Präambel

Der Grosse Rat des Kantons Graubünden[1],

gestützt auf Art. 3 der Kantonsverfassung[2],

nach Einsicht in die Botschaft der Regierung vom 16. Mai 2006[3]

beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

Dieses Gesetz bezweckt:

  1. die Dreisprachigkeit als Wesensmerkmal des Kantons zu stärken;
  2. das Bewusstsein für die kantonale Mehrsprachigkeit individuell, gesellschaftlich und institutionell zu festigen;
  3. die Verständigung und das Zusammenleben zwischen den kantonalen Sprachgemeinschaften zu fördern;
  4. die rätoromanische und die italienische Sprache zu erhalten und zu fördern;
  5. die bedrohte Landessprache Rätoromanisch mit besonderen Massnahmen zu unterstützen;
  6. im Kanton Voraussetzungen für ein Institut für Mehrsprachigkeit zu schaffen.

Kanton, Regionen, Gemeinden, Gemeindeverbände sowie andere öffentlich-rechtliche Körperschaften tragen beim Erfüllen ihrer Aufgaben der herkömmlichen sprachlichen Zusammensetzung der Gebiete Rechnung und nehmen Rücksicht auf die angestammte Sprachgemeinschaft. *

Art. 2 Gegenstand

Dieses Gesetz regelt:

  1. den Gebrauch der kantonalen Amtssprachen durch die kantonalen Behörden und die Gerichte;
  2. die Massnahmen zur Erhaltung und Förderung der rätoromanischen und italienischen Sprache sowie den Austausch zwischen den kantonalen Sprachgemeinschaften;
  3. die Zuordnung der Gemeinden und Regionen zu den Sprachgebieten sowie das Zusammenwirken des Kantons mit den Gemeinden, Regionen und Gemeindeverbänden sowie mit anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften bei der Bestimmung ihrer Amts- und Schulsprachen.

2. Kantonale Amtssprachen

Art. 3 Grundsätze

Die Amtssprachen des Kantons finden Anwendung in Rechtssetzung, Rechtsanwendung und Rechtsprechung.

Jede Person kann sich in einer Amtssprache ihrer Wahl an die kantonalen Behörden wenden.

Die kantonalen Behörden antworten in der Amtssprache, in der sie angegangen werden. Im Verkehr mit Gemeinden, Regionen und Gemeindeverbänden verwenden sie deren Amtssprachen. In Beschwerdeverfahren richtet sich die Verfahrenssprache nach der im angefochtenen Entscheid verwendeten Amtssprache. *

Im Schriftverkehr benutzen die kantonalen Behörden, das Obergericht, das Justizgericht und das Zwangsmassnahmengericht die Amtssprachen in ihren Standardformen. *

Rätoromanische Standardform der kantonalen Behörden, des Obergerichts, des Justizgerichts und des Zwangsmassnahmengerichts ist Rumantsch Grischun. Personen rätoromanischer Sprache können sich in den Idiomen oder in Rumantsch Grischun an den Kanton wenden. *

Art. 4 Grosser Rat

Bei den Beratungen im Grossen Rat und in seinen Kommissionen äussert sich jedes Mitglied in der Amtssprache seiner Wahl.

Jedes Ratsmitglied ist berechtigt, Übersetzungen gestellter Anträge in die ihm verständliche Amtssprache zu verlangen.

Amtliche Texte, die für die Veröffentlichung im Bündner Rechtsbuch vorgesehen sind, müssen für die Behandlung im Grossen Rat und in seinen Kommissionen in allen Amtssprachen vorliegen.

Art. 5 Regierung

Die Mitglieder der Regierung arbeiten in der Amtssprache ihrer Wahl.

Die Regierung regelt in einer besonderen Verordnung die Übersetzung von amtlichen Texten, Bekanntmachungen, Medienmitteilungen, Internetauftritten, Dokumenten, Korrespondenz sowie Anschriften von kantonalen Gebäuden und Strassen in die kantonalen Amtssprachen.

Der Kanton fördert die Kenntnisse seines Personals in den kantonalen Amtssprachen.

Art. 6 Anstellungen

Bei der Besetzung von Stellen in der kantonalen Verwaltung ist bei gleichen Qualifikationen in der Regel jenen Bewerberinnen und Bewerbern der Vorzug zu geben, welche über Kenntnisse in zwei oder allenfalls den drei Amtssprachen verfügen.

Art. 7 Gerichte und Schlichtungsbehörden 1. Allgemeine Bestimmungen *

Die oder der Vorsitzende des Gerichts beziehungsweise der Schlichtungsbehörde legt nach Massgabe dieses Gesetzes fest, in welcher Amtssprache das Verfahren geführt wird.

Die Mitglieder der Gerichte beziehungsweise der Schlichtungsbehörden äussern sich in den Verhandlungen in der Amtssprache ihrer Wahl. *

Urteile, Beschlüsse und Verfügungen werden in der Amtssprache ausgefertigt, in welcher das Verfahren durchgeführt wurde. *

Sofern eine Partei nur einer anderen Amtssprache mächtig ist, ordnet die oder der Vorsitzende des Gerichts beziehungsweise der Schlichtungsbehörde auf Gesuch hin eine unentgeltliche Übersetzung der Verhandlung beziehungsweise des Urteils an. *

Ein Abweichen von den Bestimmungen dieses Gesetzes ist im Einvernehmen mit den Parteien zulässig.

Art. 8 2. Obergericht, Justizgericht und Zwangsmassnahmengericht *

In Verfahren vor dem Obergericht, dem Justizgericht und dem Zwangsmassnahmengericht können die Parteien für ihre Rechtsschriften und Eingaben eine kantonale Amtssprache ihrer Wahl verwenden. *

Die Verfahrenssprache richtet sich in der Regel nach der im angefochtenen Entscheid verwendeten Amtssprache beziehungsweise nach der Amtssprache, welcher die beklagte Partei mächtig ist.

Art. 9 3. Regionalgerichte a) Einsprachige Regionen *

… *

Für Rechtsschriften und Eingaben muss die Amtssprache der Region verwendet werden. *

Die Hauptverhandlung wird in der Amtssprache der Region geführt. *

Art. 10 b) Mehrsprachige Regionen *

… *

Die Parteien können für ihre Rechtsschriften und Eingaben eine Amtssprache der Region verwenden. *

Die Hauptverhandlung wird in der Regel in einer Amtssprache der Region geführt, welcher die beklagte Partei beziehungsweise die oder der Angeklagte mächtig ist. *

Art. 10a * 4. Schlichtungsbehörden

Ist eine Schlichtungsbehörde für den ganzen Kanton zuständig, finden die Bestimmungen für das Obergericht, das Justizgericht und das Zwangsmassnahmengericht Anwendung. *

Für die Verfahren vor den übrigen Schlichtungsbehörden finden die Bestimmungen über die Regionalgerichte sinngemäss Anwendung. *

3. Förderung der rätoromanischen und italienischen Sprache / Austausch zwischen den Sprachgemeinschaften

Art. 11 Kanton 1. Institutionen

Der Kanton leistet an die Lia Rumantscha, an die Pro Grigioni Italiano und an die Fundaziun Medias Rumantschas jährlich wiederkehrende Beiträge zur Erhaltung und Förderung der rätoromanischen beziehungsweise italienischen Sprache und Kultur.

Die Gewährung der Kantonsbeiträge wird von der Einhaltung von Leistungsvereinbarungen zwischen dem Kanton und den beitragsberechtigten Institutionen abhängig gemacht, die jeweils für eine Periode von vier Jahren abgeschlossen werden.

Budget, Jahresbericht und Jahresrechnung sind der Regierung zur Genehmigung zu unterbreiten.

Die Kantonsbeiträge betragen 10 bis 50 Prozent der gemäss Leistungsvereinbarung ausgewiesenen Kosten.

Der Grosse Rat legt die Kredite für die Kantonsbeiträge in eigener Kompetenz fest.

Art. 12 2. Projekte und besondere Fördermassnahmen a) Bereiche, Bemessungskriterien

Der Kanton kann Beiträge leisten an Gemeinden, andere öffentlichrechtliche Körperschaften sowie Private, insbesondere zu Gunsten:

  1. von Massnahmen und Projekten zur Erhaltung und Förderung der rätoromanischen und italienischen Sprache sowie der kantonalen Dreisprachigkeit;
  2. von Massnahmen und Projekten zur Verständigung unter den kantonalen Sprachgemeinschaften;
  3. von rätoromanischen und italienischen Zeitungen und Zeitschriften zur Abgeltung spracherhaltender Leistungen, sofern diese nicht kostendeckend erbracht werden können;
  4. der Erarbeitung, Übersetzung und Veröffentlichung wissenschaftlicher Arbeiten zu den Landessprachen, ihren Idiomen und Dialekten, zur Mehrsprachigkeit sowie zur Sprachen- und Verständigungspolitik;
  5. der Übersetzung von literarischen Werken in die rätoromanische Sprache;
  6. von Kursen in rätoromanischer oder italienischer Sprache zur Integration anderssprachiger Personen;
  7. eines Instituts für Mehrsprachigkeit im Kanton Graubünden;
  8. der Einrichtung zweisprachig geführter Schulen oder zweisprachig geführter Klassen in deutschsprachigen Gemeinden.

Die Kantonsbeiträge richten sich insbesondere nach der Qualität der Massnahme, ihrer sprachregionalen Bedeutung sowie ihrer spracherhaltenden und sprachfördernden Wirkung.

Art. 13 b) Beitragsvoraussetzungen

Die Kantonsbeiträge werden von angemessenen Eigenleistungen der Beitragsempfängerinnen beziehungsweise Beitragsempfänger abhängig gemacht.

An Projekte, welche hauptsächlich gewinnorientiert sind, werden keine Kantonsbeiträge ausgerichtet.

Art. 14 Gemeinden

Die Gemeinden ergreifen Massnahmen zur Erhaltung und Förderung ihrer angestammten Sprache.

Art. 15 Austausch zwischen den Sprachgemeinschaften

Der Kanton und die Gemeinden fördern den Austausch von Schülerinnen und Schülern, Schulklassen und Lehrpersonen zwischen den Sprachgemeinschaften.

Er kann zu diesem Zweck an Austauschorganisationen Beiträge leisten.

4. Amts- und Schulsprachen der Gemeinden und Regionen *

Art. 16 Gemeinden 1. Amtssprachen a) Festlegung

Die Gemeinden bestimmen in ihrer Gesetzgebung die Amtssprachen nach den Grundsätzen dieses Gesetzes.

Gemeinden mit einem Anteil von mindestens 40 Prozent von Angehörigen einer angestammten Sprachgemeinschaft gelten als einsprachige Gemeinden. In diesen ist die angestammte Sprache kommunale Amtssprache.

Gemeinden mit einem Anteil von mindestens 20 Prozent von Angehörigen einer angestammten Sprachgemeinschaft gelten als mehrsprachige Gemeinden. In diesen ist die angestammte Sprache eine der kommunalen Amtssprachen.

Für die Festlegung des prozentualen Anteils einer Sprachgemeinschaft wird auf die Ergebnisse der letzten eidgenössischen Volkszählung abgestellt. Zur rätoromanischen oder italienischen Sprachgemeinschaft zählen sämtliche Personen, welche bei mindestens einer Frage nach der Sprachzugehörigkeit die rätoromanische oder italienische Sprache angeben.

Art. 17 b) Geltungsbereich

Einsprachige Gemeinden sind verpflichtet, von ihrer Amtssprache Gebrauch zu machen, insbesondere in der Gemeindeversammlung, bei Gemeindeabstimmungen, bei Gemeindemitteilungen und -publikationen, im amtlichen Verkehr mit der Bevölkerung sowie bei Anschriften von Amtslokalen und Strassen. Bei privaten Anschriften, die sich an die Öffentlichkeit richten, ist die Amtssprache angemessen zu berücksichtigen.

Mehrsprachige Gemeinden sind verpflichtet, von der angestammten Amtssprache in angemessener Weise Gebrauch zu machen.

Die Gemeinden regeln die Einzelheiten über den Anwendungsbereich ihrer Amtssprachen im Zusammenwirken mit der Regierung.

Art. 18 2. Schulsprachen a) Allgemeine Bestimmungen

Die Gemeinden regeln in ihrer Gesetzgebung die Schulsprache für den Unterricht in der Volksschule nach den Grundsätzen dieses Gesetzes.

Die Zuordnung der Gemeinden zu den ein- und mehrsprachigen Gemeinden erfolgt analog den Bestimmungen über die Amtssprachen.

Die Regierung kann im Interesse der Erhaltung einer bedrohten Landessprache bei der Wahl der Schulsprache auf Antrag der Gemeinde Ausnahmen bewilligen.

Art. 19 b) Einsprachige Gemeinden

In einsprachigen Gemeinden erfolgt der Unterricht in der Erstsprache in der Amtssprache der Gemeinde. Sie sorgen dafür, dass die Erstsprache auf allen Schulstufen besonders gepflegt wird.

Die Festlegung der Zweitsprache erfolgt nach den Grundsätzen des kantonalen Schulgesetzes.

Art. 20 c) Mehrsprachige und deutschsprachige Gemeinden

In mehrsprachigen Gemeinden erfolgt der Unterricht in der Erstsprache in der angestammten Sprache.

In mehrsprachigen und deutschsprachigen Gemeinden kann die Regierung auf Antrag der Gemeinde im Interesse der Erhaltung der angestammten Sprache die Führung einer zweisprachigen Volksschule bewilligen.

In Gemeinden mit einem Anteil von mindestens 10 Prozent von Angehörigen einer angestammten Sprachgemeinschaft sind während der obligatorischen Schulzeit Rätoromanisch oder Italienisch anzubieten.

Art. 21 d) Zweisprachige Regionalschulen

Auf Antrag einer Gemeinde oder einer Region kann die Regierung gestützt auf ein Konzept die Führung einer zweisprachigen Volksschule bewilligen. Der Kanton kann an diese Schulen Beiträge leisten. *

Art. 22 3. Sprachkompetenz

In einsprachigen Gemeinden mit rätoromanischer oder italienischer Amtssprache sowie in mehrsprachigen Gemeinden schaffen die Gemeinden Angebote für anderssprachige Personen zur Erlernung und Steigerung der Sprachkompetenz in der angestammten Sprache.

Art. 23 4. Zusammenschluss von Gemeinden / Gemeindeverbindungen

Schliessen sich zwei oder mehrere ein- und mehrsprachige Gemeinden zusammen, finden die Bestimmungen dieses Gesetzes über den Gebrauch der Amts- und Schulsprachen sinngemäss Anwendung. Bei der Festlegung des prozentualen Anteils der Angehörigen einer Sprachgemeinschaft wird auf die Gesamtzahl der Wohnbevölkerung der neu geschaffenen Gemeinde abgestellt.

Regionen und Gemeindeverbände regeln den Gebrauch der Amts- und gegebenenfalls der Schulsprachen in den Statuten. Sie berücksichtigen dabei in angemessener Weise die sprachliche Situation der einzelnen Gemeinden. *

Art. 24 5. Sprachenwechsel

Der Wechsel von einer einsprachigen zu einer mehrsprachigen Gemeinde und umgekehrt sowie von einer mehrsprachigen zu einer deutschsprachigen Gemeinde unterliegt der Volksabstimmung. Ein entsprechender Antrag setzt voraus, dass der Anteil der Angehörigen der angestammten Sprachgemeinschaft beim Wechsel von einer einsprachigen zu einer mehrsprachigen Gemeinde unter 40 Prozent, beim Wechsel von einer mehrsprachigen zu einer deutschsprachigen Gemeinde unter 20 Prozent gefallen ist.

Ein Sprachenwechsel gilt als angenommen, wenn beim Übergang von der einsprachigen zur mehrsprachigen Gemeinde die Mehrheit, beim Übergang von der mehrsprachigen zur deutschsprachigen Gemeinde zwei Drittel der Stimmenden nach Abzug der leeren und ungültigen Stimmen dem Wechsel zustimmen.

Beschlüsse über Sprachenwechsel bedürfen der Genehmigung durch die Regierung.

Art. 25 Regionen *

Regionen, welche sich aus einsprachigen Gemeinden mit identischer Amtssprache zusammensetzen, gelten als einsprachig. Amtssprache ist in diesen Regionen die Amtssprache der angeschlossenen Gemeinden. *

Regionen, welche sich aus Gemeinden mit verschiedenen Amtssprachen beziehungsweise mehrsprachigen Gemeinden zusammensetzen, gelten als mehrsprachig. Amtssprachen in diesen Regionen sind sämtliche Amtssprachen der in der Region zusammengeschlossenen Gemeinden. *

… *

Die Regionen regeln die Einzelheiten über den Anwendungsbereich ihrer Amtssprachen im Zusammenwirken mit der Regierung. *

5. Schlussbestimmungen

Art. 27 Übergangsbestimmung

Auf Beschlüsse von Gemeinden, welche vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes gefasst wurden, sowie auf Sachverhalte, welche vor diesem Datum eingetreten sind, finden die Bestimmungen über die Amts- und Schulsprachen der Gemeinden keine Anwendung.

Art. 28 Anpassung kommunaler Erlasse

Die Gemeinde- und Kreiserlasse sowie die Statuten der Gemeindeverbindungen sind innert drei Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes den neuen Vorschriften anzupassen.

Art. 29 Referendum und In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum[5].

Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens[6] dieses Gesetzes.

Egress

-

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
19.10.2006 01.01.2008 Erlass Erstfassung -
16.06.2010 01.01.2011 Art. 7 Titel geändert 2010, 2553
16.06.2010 01.01.2011 Art. 7 Abs. 2 geändert 2010, 2553
16.06.2010 01.01.2011 Art. 7 Abs. 3 geändert 2010, 2553
16.06.2010 01.01.2011 Art. 7 Abs. 4 geändert 2010, 2553
23.12.2010 01.01.2011 Art. 10a eingefügt 2010, 2553
23.12.2010 01.01.2011 Art. 25 Abs. 3 aufgehoben 2010, 2553
13.01.2015 01.01.2016 Art. 1 Abs. 2 geändert 2015-005
13.01.2015 01.01.2016 Art. 2 Abs. 1, c) geändert 2015-005
13.01.2015 01.01.2016 Art. 3 Abs. 3 geändert 2015-005
13.01.2015 01.01.2016 Art. 21 Abs. 1 geändert 2015-005
13.01.2015 01.01.2016 Art. 23 Abs. 2 geändert 2015-005
13.01.2015 01.01.2016 Art. 25 Titel geändert 2015-005
13.01.2015 01.01.2016 Art. 25 Abs. 1 geändert 2015-005
13.01.2015 01.01.2016 Art. 25 Abs. 2 geändert 2015-005
13.01.2015 01.01.2016 Art. 25 Abs. 4 geändert 2015-005
02.02.2016 01.01.2017 Art. 1 Abs. 2 geändert 2016-001
02.02.2016 01.01.2017 Art. 2 Abs. 1, c) geändert 2016-001
02.02.2016 01.01.2017 Art. 3 Abs. 4 geändert 2016-001
02.02.2016 01.01.2017 Art. 3 Abs. 5 geändert 2016-001
02.02.2016 01.01.2017 Art. 8 Titel geändert 2016-001
02.02.2016 01.01.2017 Art. 8 Abs. 1 geändert 2016-001
02.02.2016 01.01.2017 Art. 9 Titel geändert 2016-001
02.02.2016 01.01.2017 Art. 9 Abs. 1 aufgehoben 2016-001
02.02.2016 01.01.2017 Art. 9 Abs. 2 geändert 2016-001
02.02.2016 01.01.2017 Art. 9 Abs. 3 geändert 2016-001
02.02.2016 01.01.2017 Art. 10 Titel geändert 2016-001
02.02.2016 01.01.2017 Art. 10 Abs. 1 aufgehoben 2016-001
02.02.2016 01.01.2017 Art. 10 Abs. 2 geändert 2016-001
02.02.2016 01.01.2017 Art. 10 Abs. 3 geändert 2016-001
02.02.2016 01.01.2017 Art. 10a Abs. 1 geändert 2016-001
02.02.2016 01.01.2017 Art. 10a Abs. 2 geändert 2016-001
02.02.2016 01.01.2017 Titel 4. geändert 2016-001
14.06.2022 01.01.2025 Art. 3 Abs. 4 geändert 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 3 Abs. 5 geändert 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 8 Titel geändert 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 8 Abs. 1 geändert 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 10a Abs. 1 geändert 2023-008

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 19.10.2006 01.01.2008 Erstfassung -
Art. 1 Abs. 2 13.01.2015 01.01.2016 geändert 2015-005
Art. 1 Abs. 2 02.02.2016 01.01.2017 geändert 2016-001
Art. 2 Abs. 1, c) 13.01.2015 01.01.2016 geändert 2015-005
Art. 2 Abs. 1, c) 02.02.2016 01.01.2017 geändert 2016-001
Art. 3 Abs. 3 13.01.2015 01.01.2016 geändert 2015-005
Art. 3 Abs. 4 02.02.2016 01.01.2017 geändert 2016-001
Art. 3 Abs. 4 14.06.2022 01.01.2025 geändert 2023-008
Art. 3 Abs. 5 02.02.2016 01.01.2017 geändert 2016-001
Art. 3 Abs. 5 14.06.2022 01.01.2025 geändert 2023-008
Art. 7 16.06.2010 01.01.2011 Titel geändert 2010, 2553
Art. 7 Abs. 2 16.06.2010 01.01.2011 geändert 2010, 2553
Art. 7 Abs. 3 16.06.2010 01.01.2011 geändert 2010, 2553
Art. 7 Abs. 4 16.06.2010 01.01.2011 geändert 2010, 2553
Art. 8 02.02.2016 01.01.2017 Titel geändert 2016-001
Art. 8 14.06.2022 01.01.2025 Titel geändert 2023-008
Art. 8 Abs. 1 02.02.2016 01.01.2017 geändert 2016-001
Art. 8 Abs. 1 14.06.2022 01.01.2025 geändert 2023-008
Art. 9 02.02.2016 01.01.2017 Titel geändert 2016-001
Art. 9 Abs. 1 02.02.2016 01.01.2017 aufgehoben 2016-001
Art. 9 Abs. 2 02.02.2016 01.01.2017 geändert 2016-001
Art. 9 Abs. 3 02.02.2016 01.01.2017 geändert 2016-001
Art. 10 02.02.2016 01.01.2017 Titel geändert 2016-001
Art. 10 Abs. 1 02.02.2016 01.01.2017 aufgehoben 2016-001
Art. 10 Abs. 2 02.02.2016 01.01.2017 geändert 2016-001
Art. 10 Abs. 3 02.02.2016 01.01.2017 geändert 2016-001
Art. 10a 23.12.2010 01.01.2011 eingefügt 2010, 2553
Art. 10a Abs. 1 02.02.2016 01.01.2017 geändert 2016-001
Art. 10a Abs. 1 14.06.2022 01.01.2025 geändert 2023-008
Art. 10a Abs. 2 02.02.2016 01.01.2017 geändert 2016-001
Titel 4. 02.02.2016 01.01.2017 geändert 2016-001
Art. 21 Abs. 1 13.01.2015 01.01.2016 geändert 2015-005
Art. 23 Abs. 2 13.01.2015 01.01.2016 geändert 2015-005
Art. 25 13.01.2015 01.01.2016 Titel geändert 2015-005
Art. 25 Abs. 1 13.01.2015 01.01.2016 geändert 2015-005
Art. 25 Abs. 2 13.01.2015 01.01.2016 geändert 2015-005
Art. 25 Abs. 3 23.12.2010 01.01.2011 aufgehoben 2010, 2553
Art. 25 Abs. 4 13.01.2015 01.01.2016 geändert 2015-005