Dieses Gesetz bezweckt den Schutz und die Förderung der Gesundheit der Bevölkerung durch gesundheitspolizeiliche Massnahmen sowie durch Massnahmen der Gesundheitsförderung und Prävention.
Es regelt zu diesem Zweck namentlich:
- die Zuständigkeiten und Aufgaben des Kantons und der Gemeinden;
- die Massnahmen zur Gesundheitsförderung und Prävention;
- die bewilligungspflichtigen Tätigkeiten und Betriebe im Gesundheitswesen;
- die ohne Bewilligung nicht zulässigen Tätigkeiten im Gesundheitswesen;
- die Rechte und Pflichten der Gesundheitsfachpersonen und der Betriebe des Gesundheitswesens;
- den Notfalldienst der Ärztinnen und Ärzte sowie der Zahnärztinnen und Zahnärzte;
- die Rechte und Pflichten der Patientinnen und Patienten;
- die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen;
- das Bestattungswesen;
- die gesundheitspolizeilichen Massnahmen und die Rechtspflege.