Dieses Gesetz regelt den in den Zuständigkeitsbereich des Kantons fallenden Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Arzneimittel und Medizinprodukte[4] im Humanbereich und gemäss den Absätzen 2 und 3 im Tierbereich.
Bei der Ausführung von veterinärmedizinischen Verschreibungen gelangen die Artikel 8 und 9 sinngemäss zur Anwendung.
Bei Betrieben, die Tierarzneimittel abgeben, lagern oder herstellen, gelangen die Artikel 14, 16 und 17 sinngemäss zur Anwendung.