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500.510

Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte

(Verordnung zum Einführungsgesetz zum Heilmittelgesetz, VOzEGzHMG)

Vom 21.12.2010 (Stand 01.01.2018)

Präambel

Gestützt auf Art. 45 der Kantonsverfassung vom 18. Mai / 14. September 2003[1]

von der Regierung beschlossen am 21. Dezember 2010

Anhänge

1. Arzneimittel

Art. 1 Berechtigung zur Anwendung

Im Rahmen der Berufsausübung dürfen Personen folgender Berufskategorien verschreibungspflichtige Arzneimittel anwenden:

  1. Hebammen und Entbindungspfleger;
  2. Dentalhygienikerinnen und Dentalhygieniker;
  3. Chiropraktorinnen und Chiropraktoren.

Die Regierung legt im Anhang fest, welche verschreibungspflichtigen Arzneimittel angewendet werden dürfen.

Rettungssanitäter dürfen verschreibungspflichtige Arzneimittel anwenden, soweit sie von der ärztlichen Leitung des Rettungsdienstes oder von der am Notfallort anwesenden Ärztin beziehungsweise vom am Notfallort anwesenden Notarzt ermächtigt sind.

Art. 2 Blutlager, Bewilligungsdauer

Die Bewilligung zur Lagerung von Blut und Blutprodukten ist auf eine Dauer von maximal fünf Jahren zu befristen.

Art. 3 Ausführung von Verschreibungen

Die Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ist auf der Verschreibung der Medizinalperson durch den Apothekerstempel, das Datum der Abgabe, die abgegebene Menge und das Visum des Apothekers beziehungsweise der Apothekerin zu dokumentieren.

2. Heilmittelbetriebe

2.1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 4 Bewilligungsdauer

Die Bewilligung zur Führung eines Heilmittelbetriebs ist auf eine Dauer von maximal zehn Jahren zu befristen.

Art. 5 Meldepflicht

Die Aufgabe des Heilmittelbetriebes und der Wechsel des Inhabers beziehungsweise der Inhaberin oder der fachlich verantwortlichen Person sind dem Amt zu melden.

Art. 6 Räumlichkeiten und Ausrüstung

Sanitäre Einrichtungen dürfen nicht direkt mit Räumen verbunden sein, in denen mit Arzneimitteln umgegangen wird.

2.2. Öffentliche Apotheken und Drogerien

Art. 7 Planbeurteilung

Die Pläne von Neu- oder Umbauvorhaben von öffentlichen Apotheken und Drogerien oder der Verlegung von öffentlichen Apotheken und Drogerien an einen anderen Standort sind vor der Realisierung des Vorhabens dem Gesundheitsamt zur Stellungnahme einzureichen.

Art. 8 Fachliche Unabhängigkeit

Die fachliche Unabhängigkeit ist schriftlich wie folgt zu belegen:

  1. Weisungsunabhängigkeit in pharmazeutischen Fachfragen;
  2. Verantwortlichkeit bei der Beschaffung, Prüfung, Lagerung, Herstelung und Abgabe der Heilmittel;
  3. Schlüsselgewalt über alle zum Heilmittelbetrieb gehörenden Räumlichkeiten.

Art. 9 Fachlich verantwortliche Person

Der Name der fachlich verantwortlichen Person muss am Eingang des Betriebs angebracht sein.

Art. 9a * Voraussetzungen für die Durchführung von Impfungen

Die Apotheke muss über einen zur Durchführung von Impfungen räumlich und akustisch abgetrennten, nicht einsehbaren Bereich mit einer Liege oder einem liegeähnlichem Stuhl verfügen. Die allgemein anerkannten Regeln der Hygiene sind einzuhalten.

Die Apotheke muss zudem über ein Notfallkonzept und eine Notfallausrüstung verfügen.

Art. 9b * Notfalldienst der Apotheken

Der kontinuierliche Notfalldienst ist gewährleistet, wenn eine Person mit einer Bewilligung zur Berufsausübung als Apothekerin oder Apotheker rund um die Uhr telefonisch erreichbar und die Medikamentenabgabe innert 30 Minuten sichergestellt ist.

Beträgt die kürzeste Distanz von einer Apotheke zur nächsten Apotheke nicht mehr als 15 Kilometer auf öffentlichen Strassen, so gelten diese Apotheken als nahe beieinander liegend.

Art. 9c * Ortschaften

Die Ortschaften definieren sich nach dem Ortschaftenverzeichnis des Bundesamtes für Statistik.

2.3. Privatapotheken von Ärztinnen und Ärzten *

Art. 9d * Originalpackung

Die kleinste Originalpackung bestimmt sich nach dem Arzneimittelkompendium der Schweiz.

3. Klinische Versuche mit Heilmitteln

Art. 10 Wahl und Zusammensetzung

Das Departement wählt den Präsidenten beziehungsweise die Präsidentin und die Mitglieder der kantonalen Ethikkommission.

Die Kommission besteht aus sieben bis maximal elf Personen. Ihre Zusammensetzung richtet sich nach den Bestimmungen der Verordnung des Bundesrates über klinische Versuche mit Heilmitteln[2].

Art. 11 Ausserkantonale Ethikkommission

Das Departement kann auch eine Ethikkommission eines andern Kantons als zuständig erklären.

4. Schlussbestimmungen

Art. 13 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt zusammen mit dem Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte[4] in Kraft[5].

Egress

-

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
21.12.2010 01.01.2011 Erlass Erstfassung -
17.05.2016 01.06.2016 Art. 9a eingefügt 2016-009
20.06.2017 01.01.2018 Art. 9b eingefügt 2017-024
20.06.2017 01.01.2018 Art. 9c eingefügt 2017-024
20.06.2017 01.01.2018 Titel 2.3. eingefügt 2017-024
20.06.2017 01.01.2018 Art. 9d eingefügt 2017-024

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 21.12.2010 01.01.2011 Erstfassung -
Art. 9a 17.05.2016 01.06.2016 eingefügt 2016-009
Art. 9b 20.06.2017 01.01.2018 eingefügt 2017-024
Art. 9c 20.06.2017 01.01.2018 eingefügt 2017-024
Titel 2.3. 20.06.2017 01.01.2018 eingefügt 2017-024
Art. 9d 20.06.2017 01.01.2018 eingefügt 2017-024