Im Rahmen der Berufsausübung dürfen Personen folgender Berufskategorien verschreibungspflichtige Arzneimittel anwenden:
- Hebammen und Entbindungspfleger;
- Dentalhygienikerinnen und Dentalhygieniker;
- Chiropraktorinnen und Chiropraktoren.
Die Regierung legt im Anhang fest, welche verschreibungspflichtigen Arzneimittel angewendet werden dürfen.
Rettungssanitäter dürfen verschreibungspflichtige Arzneimittel anwenden, soweit sie von der ärztlichen Leitung des Rettungsdienstes oder von der am Notfallort anwesenden Ärztin beziehungsweise vom am Notfallort anwesenden Notarzt ermächtigt sind.