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502.100

Verordnung über die Amtsärzte und Amtsärztinnen *

Vom 21.12.2010 (Stand 01.01.2018)

Präambel

Gestützt auf Art. 9 Abs. 3 des Gesetzes über das Gesundheitswesen des Kantons Graubünden (Gesundheitsgesetz) vom 2. Dezember 1984[1]

von der Regierung erlassen am 21. Dezember 2010

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt in Ergänzung zur Verordnung für die nebenamtlichen Mitarbeitenden des Kantons Graubünden[2] die Wahl der Amtsärzte und Amtsärztinnen, der Stellvertreter und Stellvertreterinnen, ihre Aufgaben sowie die Entschädigung ihrer Tätigkeit. *

Art. 2 Wahlverfahren

Das Departement wählt für jede Region des Kantons für die Amtsdauer von vier Jahren einen nebenamtlichen Amtsarzt oder eine nebenamtliche Amtsärztin und deren Stellvertreter oder Stellvertreterinnen. *

Die Kaderärzte oder Kaderärztinnen der Rechtsmedizin des Kantonsspitals Graubünden sind von Amtes wegen ausserordentliche Amtsarztstellvertreter beziehungsweise -stellvertreterinnen der Region Plessur. *

Art. 3 Wählbarkeitsvoraussetzungen

Als Amtsärzte oder Amtsärztinnen und deren Stellvertreter oder Stellvertreterinnen sind Ärztinnen und Ärzte wählbar, die: *

  1. Inhaberinnen oder Inhaber eines eidgenössischen oder eidgenössisch anerkannten Diploms sind,
  2. die Bewilligung zur Berufsausübung im Kanton besitzen und
  3. ihre Praxis in der Regel innerhalb der Region führen.

Art. 4 Vorübergehende Einstellung im Amt

Das Departement kann aus wichtigen Gründen Amtsärzte und Amtsärztinnen und deren Stellvertreter oder Stellvertreterinnen vorübergehend im Amt einstellen. *

Art. 5 Gebietsaufteilung

Der Amtsarzt oder die Amtsärztin und dessen beziehungsweise deren Stellvertreter oder Stellvertreterin haben die Wahrnehmung der Aufgaben untereinander abzusprechen. *

Art. 6 Stellvertretung

Der Amtsarzt beziehungsweise die Amtsärztin und dessen beziehungsweise deren Stellvertreter oder Stellvertreterin haben sich gegenseitig über Abwesenheiten zu informieren. *

Abwesenheiten von mehr als einer Woche sind der Notruf- und Einsatzzentrale der Kantonspolizei zu melden, Abwesenheiten von mehr als 90 Arbeitstagen zusätzlich dem Amt.

Sind sowohl der Amtsarzt beziehungsweise die Amtsärztin als auch dessen beziehungsweise deren Stellvertreter oder Stellvertreterin an der Ausübung der amtsärztlichen Tätigkeit verhindert, haben sie dies dem Amtsarzt beziehungsweise der Amtsärztin der Nachbarregion und bei dessen oder deren Verhinderung dessen beziehungsweise deren Stellvertreter oder Stellvertreterin sowie der Notruf- und Einsatzzentrale der Kantonspolizei mitzuteilen. *

Bei Verhinderung eines Amtsarztes beziehungsweise einer Amtsärztin oder eines Stellvertreters beziehungsweise einer Stellvertreterin von mehr als einem Jahr ist das Amtsverhältnis aufzulösen. *

Art. 7 Aufgaben 1. Gesundheitspolizeiliche Funktion

Die Amtsärzte und Amtsärztinnen sowie deren Stellvertreter und Stellvertreterinnen sind die gesundheitspolizeilichen Aufsichts- und Vollzugsorgane des Amtes und erfüllen die ihnen durch Gesetze, Verordnungen oder Weisungen des Amtes und des Kantonsarztes oder der Kantonsärztin übertragenen amtsärztlichen Aufgaben. *

Sie unterstützen den Kantonsarzt oder die Kantonsärztin bei der Umsetzung der epidemiengesetzlichen Vorgaben.

Sie melden Verstösse gegen gesundheitspolizeiliche Vorschriften unverzüglich dem Amt.

Sie stellen die Leichenpässe aus. *

Art. 8 2. Gerichtsärztliche Funktionen

Die gerichtsärztlichen Funktionen der Amtsärzte und der Amtsärztinnen sowie deren Stellvertreter und Stellvertreterinnen richten sich nach der Schweizerischen Strafprozessordnung. *

Die Amtsärzte und Amtsärztinnen sowie deren Stellvertreter und Stellvertreterinnen sind verpflichtet, sich die für die gerichtsärztlichen Funktionen erforderlichen Kenntnisse anzueignen und sich in geeigneter Form fort- und weiterzubilden. *

Art. 9 3. Aufsicht

Den Amtsärzten und Amtsärztinnen sowie deren Stellvertretern oder Stellvertreterinnen obliegt die Aufsicht über die in ihrer Region tätigen Personen, die einen Beruf des Gesundheitswesens ausüben. *

Art. 10 Amtsärztekonferenz, Fortbildung *

Auf Einladung des Gesundheitsamtes finden periodisch Amtsärztekonferenzen statt, die sich mit Themen aus dem Tätigkeitsbereich der Amtsärzte und Amtsärztinnen befassen oder die Fortbildung der Amtsärzte und Amtsärztinnen sowie deren Stellvertreter oder Stellvertreterinnen bezwecken. *

Das Gesundheitsamt ermöglicht den Amtsärzten und Amtsärztinnen sowie deren Stellvertretung den Besuch geeigneter Fortbildungsveranstaltungen. Es trägt einen angemessenen Kostenanteil. *

Art. 11 Amtliche Akten

Der Amtsarzt beziehungsweise die Amtsärztin und dessen beziehungsweise deren Stellvertreter oder Stellvertreterin haben die amtlichen Akten während zehn Jahren aufzubewahren. *

Bei Wechsel des Amtsinhabers oder der Amtsinhaberin sind die Akten dem Nachfolger oder der Nachfolgerin zu übergeben.

Art. 12 Jahresbericht

Der Amtsarzt beziehungsweise die Amtsärztin erstattet dem Kantonsarzt beziehungsweise der Kantonsärztin jährlich Bericht über seine beziehungsweise ihre Tätigkeiten und Feststellungen. *

Art. 13 Abgeltung der Amtsärzte und -ärztinnen 1. Wartgeld *

Die Amtsärzte und Amtsärztinnen sowie deren Stellvertreter oder Stellvertreterinnen beziehen vom Kanton ein jährliches Wartgeld. Die Kaderärzte und Kaderärztinnen der Rechtsmedizin des Kantonsspitals Graubünden erhalten kein Wartgeld. *

Das jährliche Wartgeld wird von der Regierung im Anhang zur Verordnung für die nebenamtlichen Mitarbeitenden des Kantons Graubünden festgesetzt.

Die sich aufgrund der Aufsichtstätigkeit ergebenden Meldungen an das Amt und die Abgeltung für die Erstellung des Jahresberichts sind im Wartgeld inbegriffen.

Art. 14 2. Tarife

Die Abgeltung beträgt für die:

  1. Ausstellung eines Leichenpasses: 30 Franken
  2. Kontrolluntersuchung bezüglich der Fahrtauglichkeit von Fahrzeuglenkerinnen und -lenkern: 120 Franken

Für die übrigen amtsärztlichen Verrichtungen ergibt sich die Abgeltung aus den jeweils geltenden Positionen des TARMED und der Anwendung des SUVA-Taxpunktwertes. *

Die Abgeltung hat der Auftraggeber beziehungsweise die Auftraggeberin zu entrichten.

Art. 15 3. Konferenzentschädigung

Bei Teilnahme an Konferenzen oder Fortbildungen auf Einladung oder mit Zustimmung des Gesundheitsamtes wird den Amtsärzten und Amtsärztinnen sowie deren Stellvertretern oder Stellvertreterinnen die von der Regierung im Anhang zur Verordnung für die nebenamtlichen Mitarbeitenden des Kantons Graubünden festgelegte Konferenzentschädigung ausgerichtet. *

Art. 16 Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen Rechts

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.

Das Dienstreglement für Bezirksärzte vom 10. Dezember 1990[3] und die Verordnung über die Entschädigung der Bezirksärzte für die Ausübung amtlicher Funktionen vom 12. Januar 1976[4] werden auf diesen Zeitpunkt aufgehoben.

Egress

-

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
21.12.2010 01.01.2011 Erlass Erstfassung -
23.06.2015 01.01.2016 Erlasstitel geändert 2015-019
23.06.2015 01.01.2016 Art. 1 Abs. 1 geändert 2015-019
23.06.2015 01.01.2016 Art. 2 Abs. 1 geändert 2015-019
23.06.2015 01.01.2016 Art. 2 Abs. 2 geändert 2015-019
23.06.2015 01.01.2016 Art. 3 Abs. 1 geändert 2015-019
23.06.2015 01.01.2016 Art. 3 Abs. 1, c) geändert 2015-019
23.06.2015 01.01.2016 Art. 4 Abs. 1 geändert 2015-019
23.06.2015 01.01.2016 Art. 5 Abs. 1 geändert 2015-019
23.06.2015 01.01.2016 Art. 6 Abs. 1 geändert 2015-019
23.06.2015 01.01.2016 Art. 6 Abs. 3 geändert 2015-019
23.06.2015 01.01.2016 Art. 6 Abs. 4 geändert 2015-019
23.06.2015 01.01.2016 Art. 7 Abs. 1 geändert 2015-019
23.06.2015 01.01.2016 Art. 8 Abs. 1 geändert 2015-019
23.06.2015 01.01.2016 Art. 8 Abs. 2 geändert 2015-019
23.06.2015 01.01.2016 Art. 9 Abs. 1 geändert 2015-019
23.06.2015 01.01.2016 Art. 10 Titel geändert 2015-019
23.06.2015 01.01.2016 Art. 10 Abs. 1 geändert 2015-019
23.06.2015 01.01.2016 Art. 10 Abs. 2 geändert 2015-019
23.06.2015 01.01.2016 Art. 11 Abs. 1 geändert 2015-019
23.06.2015 01.01.2016 Art. 12 Abs. 1 geändert 2015-019
23.06.2015 01.01.2016 Art. 13 Titel geändert 2015-019
23.06.2015 01.01.2016 Art. 13 Abs. 1 geändert 2015-019
23.06.2015 01.01.2016 Art. 14 Abs. 2 geändert 2015-019
23.06.2015 01.01.2016 Art. 15 Abs. 1 geändert 2015-019
20.06.2017 01.01.2018 Art. 7 Abs. 4 eingefügt 2017-024

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 21.12.2010 01.01.2011 Erstfassung -
Erlasstitel 23.06.2015 01.01.2016 geändert 2015-019
Art. 1 Abs. 1 23.06.2015 01.01.2016 geändert 2015-019
Art. 2 Abs. 1 23.06.2015 01.01.2016 geändert 2015-019
Art. 2 Abs. 2 23.06.2015 01.01.2016 geändert 2015-019
Art. 3 Abs. 1 23.06.2015 01.01.2016 geändert 2015-019
Art. 3 Abs. 1, c) 23.06.2015 01.01.2016 geändert 2015-019
Art. 4 Abs. 1 23.06.2015 01.01.2016 geändert 2015-019
Art. 5 Abs. 1 23.06.2015 01.01.2016 geändert 2015-019
Art. 6 Abs. 1 23.06.2015 01.01.2016 geändert 2015-019
Art. 6 Abs. 3 23.06.2015 01.01.2016 geändert 2015-019
Art. 6 Abs. 4 23.06.2015 01.01.2016 geändert 2015-019
Art. 7 Abs. 1 23.06.2015 01.01.2016 geändert 2015-019
Art. 7 Abs. 4 20.06.2017 01.01.2018 eingefügt 2017-024
Art. 8 Abs. 1 23.06.2015 01.01.2016 geändert 2015-019
Art. 8 Abs. 2 23.06.2015 01.01.2016 geändert 2015-019
Art. 9 Abs. 1 23.06.2015 01.01.2016 geändert 2015-019
Art. 10 23.06.2015 01.01.2016 Titel geändert 2015-019
Art. 10 Abs. 1 23.06.2015 01.01.2016 geändert 2015-019
Art. 10 Abs. 2 23.06.2015 01.01.2016 geändert 2015-019
Art. 11 Abs. 1 23.06.2015 01.01.2016 geändert 2015-019
Art. 12 Abs. 1 23.06.2015 01.01.2016 geändert 2015-019
Art. 13 23.06.2015 01.01.2016 Titel geändert 2015-019
Art. 13 Abs. 1 23.06.2015 01.01.2016 geändert 2015-019
Art. 14 Abs. 2 23.06.2015 01.01.2016 geändert 2015-019
Art. 15 Abs. 1 23.06.2015 01.01.2016 geändert 2015-019