Der Kanton und die Gemeinden gewähren den auf der Pflegeheimliste aufgeführten Alters- und Pflegeheimen und Pflegegruppen leistungsbezogene Beiträge an:
- die Pflegeleistungen;
- die Leistungen der Akut- und Übergangspflege.
Der Beitrag des Kantons und der Gemeinden beträgt 25 Prozent beziehungsweise 75 Prozent der nicht durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung und die maximale Kostenbeteiligung der Bewohnerinnen und Bewohner gedeckten anerkannten Pflegekosten.
Bei einem Aufenthalt in einem ausserkantonalen Alters- und Pflegeheim oder in einer ausserkantonalen Pflegegruppe werden die ungedeckten Pflegekosten maximal in dem Umfang übernommen, der bei einem Aufenthalt in einer kantonalen Einrichtung anfallen würde.
Beitragspflichtig ist die Gemeinde, in welcher die Bewohnerin oder der Bewohner vor Eintritt in das Alters- und Pflegeheim oder in die Pflegegruppe den zivilrechtlichen Wohnsitz (Wohnsitz) hatte. Die Gemeinden, in denen die Bewohnerin oder der Bewohner in den letzten zehn Jahren vor Eintritt in das Alters- und Pflegeheim oder in die Pflegegruppe Wohnsitz hatte, haben sich anteilmässig am Beitrag zu beteiligen. Lässt sich bei einer Bewohnerin oder einem Bewohner kein Wohnsitz vor dem Eintritt in das Alters- und Pflegeheim feststellen, sind die Gemeinden der Planungsregion, in welcher sich das Alters- und Pflegeheim oder die Pflegegruppe befindet, anteilmässig im Verhältnis zur Wohnbevölkerung oder gemäss einem von den Gemeinden der Planungsregion festgelegten Verteilschlüssel, beitragspflichtig.
Kann eine im Anschluss an einen Spitalaufenthalt der stationären Pflege und Betreuung bedürftige Person vom behandelnden Spital nicht an einen Leistungserbringer gemäss Artikel 2 Absatz 1 Litera b überwiesen werden, hat die Wohnsitzgemeinde dem Spital den Differenzbeitrag zwischen dem vom Krankenversicherer geleisteten Beitrag und den von der Regierung für die oberste Pflegebedarfsstufe anerkannten Kosten gemäss Artikel 33 Absatz 1 Litera a bis c zu leisten.