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507.100

Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände

(Lebensmittelverordnung)

Vom 28.02.1995 (Stand 01.01.2011)

Präambel

Gestützt auf Art. 39 des Bundesgesetzes über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände vom 9. Oktober 1992[1]

vom Grossen Rat erlassen am 28. Februar 1995[2]

1. Organisation

Art. 1 Vollzugsbehörden

Der Vollzug der Lebensmittelkontrolle obliegt dem Kanton. Vollzugsbehörden sind das kantonale Laboratorium[3] und das kantonale Veterinäramt[4].

Art. 2 Gleichstellung der Geschlechter

Personen-, Funktions- und Berufsbezeichnungen in dieser Verordnung beziehen sich auf beide Geschlechter, soweit sich aus dem Sinn der Verordnung nicht etwas anderes ergibt.

Art. 3 Kantonales Laboratorium

Das kantonale Laboratorium[5] erhebt und untersucht Proben. Es nimmt die Kontrolle im Aussendienst durch die Lebensmittelinspektoren und die Lebensmittelkontrolleure wahr.

Für besondere Kontrollen, wie die Trinkwasser- und die Pilzkontrolle, kann das kantonale Laboratorium weitere Kontrollorgane einsetzen.

Es sorgt für die Aus- und Weiterbildung der Lebensmittelinspektoren und Lebensmittelkontrolleure.

Art. 4 Kantonales Veterinäramt

Das kantonale Veterinäramt[6] erhebt und untersucht Proben. Es nimmt die Kontrolle durch die Fleischinspektoren und Fleischkontrolleure wahr.

Es sorgt für die Aus- und Weiterbildung der Fleischinspektoren und der Fleischkontrolleure.

Art. 5 Lebensmittelinspektoren

Die Lebensmittelinspektoren unterstehen dem kantonalen Laboratorium[7].

Sie überwachen die Tätigkeit der Lebensmittelkontrolleure. Sie können diesen Weisungen erteilen.

Die Lebensmittelinspektoren können auch selbständig Kontrollen durchführen. In schwierigen Fällen unterstützen sie die Lebensmittelkontrolleure.

Art. 6 Lebensmittelkontrolleure

Die Lebensmittelkontrolleure unterstehen dem kantonalen Laboratorium[8].

Sie führen die Lebensmittelkontrolle in den kontrollpflichtigen Betrieben durch.

Ohne besondere Weisung sind die kontrollpflichtigen Betriebe mindestens einmal pro Saison, Jahresbetriebe mindestens zweimal jährlich zu inspizieren.

Der Befund ist den Betroffenen schriftlich mitzuteilen.

Art. 7 Vergütung der Proben

Nicht beanstandete Proben werden auf Verlangen durch den Kanton zum Ankaufspreis vergütet, sofern dieser den vom Bundesrat festgesetzten Mindestwert erreicht.

Der Anspruch auf Vergütung erlischt ein Jahr nach Erhalt des Untersuchungsberichtes.

Art. 8 Fleischinspektoren/-kontrolleure

Die Organisation der Fleischkontrolle wird in der kantonalen Fleischverordnung[9] geregelt.

Art. 9 Gebühren

Die Regierung legt den Gebührentarif innerhalb des vom Bundesrat erlassenen Rahmens fest.

Die Gebühren bei Schlachttier- und Fleischuntersuchungen richten sich nach der kantonalen Fleischverordnung[10].

Art. 10 Erlass und Mitteilungen von Verfügungen

Verfügungen im Sinne des Lebensmittelgesetzes werden vom kantonalen Laboratorium[11] und vom kantonalen Veterinäramt[12] erlassen. Sie sind der örtlichen Gesundheitsbehörde zur Kenntnis zu bringen.

2. Zuständigkeit

Art. 11 Kantonales Laboratorium

Das kantonale Laboratorium[13] ist zuständig für den Vollzug des Lebensmittelgesetzes, soweit nicht aufgrund des Lebensmittelgesetzes oder dieser Verordnung die Zuständigkeit des kantonalen Veterinäramtes[14] gegeben ist.

Art. 12 Kantonales Veterinäramt

Das kantonale Veterinäramt[15] ist zuständig für:

  1. die Überwachung der Tierproduktion;
  2. die Bewilligungserteilung für den Betrieb der Schlachtanlagen;
  3. die generelle Kontrolle der Schlachtanlagen;
  4. die Kontrolle der Schlachttier- und Fleischuntersuchung nach der Schlachtung;
  5. die Kontrolle von Fleischzerlegungs- und -verarbeitungsbetrieben.

Das kantonale Laboratorium[16] und das kantonale Veterinäramt listen die Zerlegungs- und Verarbeitungsbetriebe auf, welche vom kantonalen Veterinäramt zu kontrollieren sind.

3. Strafverfahren *

Art. 15 Strafverfolgung

Die Organe der Lebensmittelkontrolle haben die Eigenschaft von Beamten der gerichtlichen Polizei.

Art. 16 Zuständigkeit bei Bussen

Bussen werden vom zuständigen Departement erlassen.

Für das Verfahren gelten die Bestimmungen über das Strafverfahren vor Verwaltungsbehörden. *

Art. 17 Strafurteile

Die Gerichte haben Urteile über Widerhandlungen gegen die Lebensmittelgesetzgebung dem kantonalen Laboratorium[17] bzw. dem kantonalen Veterinäramt[18] zuzustellen.

4. Schlussbestimmungen *

Art. 18 Ausführungsbestimmungen

Die Regierung erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

Art. 19 Aufhebung von Erlassen

Mit dem Inkrafttreten der Verordnung werden alle mit ihr in Widerspruch stehenden Erlasse, insbesondere die kantonale Lebensmittelverordnung vom 30. Mai 1941[19], die Verordnung betreffend den Verkehr mit essbaren Pilzen vom 30. Mai 1934[20] sowie Artikel 9 Absatz 2 Ziffer 1 der Verordnung über das Verwaltungsstrafverfahren vom 28. Mai 1975[21] aufgehoben.

Art. 20 Inkrafttreten

Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens[22] dieser Verordnung.

Egress

-

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
28.02.1995 01.07.1996 Erlass Erstfassung -
31.08.2006 01.01.2007 Art. 13 aufgehoben 2006, 5018
31.08.2006 01.01.2007 Art. 14 aufgehoben 2006, 5018
31.08.2006 01.01.2007 Titel 3. geändert 2006, 5018
31.08.2006 01.01.2007 Titel 4. geändert 2006, 5018
16.06.2010 01.01.2011 Art. 16 Abs. 2 geändert 2010, 4806

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 28.02.1995 01.07.1996 Erstfassung -
Art. 13 31.08.2006 01.01.2007 aufgehoben 2006, 5018
Art. 14 31.08.2006 01.01.2007 aufgehoben 2006, 5018
Titel 3. 31.08.2006 01.01.2007 geändert 2006, 5018
Art. 16 Abs. 2 16.06.2010 01.01.2011 geändert 2010, 4806
Titel 4. 31.08.2006 01.01.2007 geändert 2006, 5018
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