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507.420

Gebührentarif für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung sowie für Betriebsbewilligungen von Schlachtanlagen und Zerlegebetrieben *

Vom 21.12.1999 (Stand 01.10.2013)

Präambel

Gestützt auf Art. 9 der kantonalen Fleischhygieneverordnung vom 5. Oktober 1999[1]

von der Regierung erlassen am 21. Dezember 1999

Art. 2 * Grundgebühr

Für jeden Besuch des Schlachtbetriebes wird eine Grundgebühr von 20 Franken erhoben.

Art. 3 Schlachttier- und Fleischuntersuchung

Für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung werden pro Tier folgende Gebühren erhoben: *

  1. Rind, Pferd: Fr. 12.–
  2. Kalb, Schaf, Ziege, Schwein: Fr. 8.–
  3. Ferkel, Zicklein, Lamm: Fr. 3.–
  4. Wild, anderes Schlachtvieh: Fr. 8.–
  5. Kontrolle des Durchfrierens bei Tieren mit Finnenbefall: Fr. 20.–
  6. Ausstellen von Bestätigungen und Zeugnissen: Fr. 10.– bis Fr. 30.–

Entstehen für den Fleischkontrolleur bei der Untersuchung im Schlachtbetrieb Wartezeiten von über 30 Minuten oder wird er ausserhalb der üblichen Geschäftszeiten aufgeboten, so können die Gebühren nach Zeitaufwand zu einem Stundenansatz von 140 Franken erhoben werden. *

Folgt der Schlachtbetrieb bei der Schlachttieruntersuchung den organisatorischen Empfehlungen des Amtes für Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit, so können die Gebühren nach Absatz 1 Litera a - d und/oder Artikel 2 um zehn Prozent reduziert werden. *

Art. 4 * Betriebsbewilligung

Für Betriebsbewilligungen für Schlachtanlagen und Zerlegebetrieben wird eine Gebühr von 300 bis 400 Franken erhoben.

Art. 5 Übrige Gebühren

Gebühren für Kontrollen, Dienstleistungen und Bewilligungen nach Artikel 45 Absatz 2 Litera b – d des Lebensmittelgesetzes richten sich nach Zeitaufwand und werden gemäss Artikel 6 Litera a des Gebührentarifs für Amtstierärzte, Vieh- und Bieneninspektoren vom 2. Juli 1996[2] erhoben.

Art. 6 In-Kraft-Treten

Dieser Gebührentarif tritt auf den 1. Januar 2000 in Kraft.

Egress

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Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
21.12.1999 01.01.2000 Erlass Erstfassung -
04.12.2006 01.01.2007 Art. 1 aufgehoben -
04.12.2006 01.01.2007 Art. 2 totalrevidiert -
04.12.2006 01.01.2007 Art. 3 Abs. 1 geändert -
04.12.2006 01.01.2007 Art. 3 Abs. 2 eingefügt -
04.12.2006 01.01.2007 Art. 3 Abs. 3 eingefügt -
03.09.2013 01.10.2013 Erlasstitel geändert -
03.09.2013 01.10.2013 Art. 4 totalrevidiert -

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 21.12.1999 01.01.2000 Erstfassung -
Erlasstitel 03.09.2013 01.10.2013 geändert -
Art. 1 04.12.2006 01.01.2007 aufgehoben -
Art. 2 04.12.2006 01.01.2007 totalrevidiert -
Art. 3 Abs. 1 04.12.2006 01.01.2007 geändert -
Art. 3 Abs. 2 04.12.2006 01.01.2007 eingefügt -
Art. 3 Abs. 3 04.12.2006 01.01.2007 eingefügt -
Art. 4 03.09.2013 01.10.2013 totalrevidiert -