Das Einigungsamt hat kollektive Arbeitsstreitigkeiten durch Vermittlung (Einigungsverfahren) oder durch Schiedsspruch (Schiedsverfahren) beizulegen.
538.100
Gesetz über die Beilegung von kollektiven Arbeitsstreitigkeiten
Präambel
1. Aufgabe und Zuständigkeit des kantonalen Einigungsamtes
Art. 1 Aufgabe
Art. 2 Begriff der kollektiven Arbeitsstreitigkeit
Als kollektive Arbeitsstreitigkeit im Sinne dieses Gesetzes gilt jede Streitigkeit über das Arbeitsverhältnis zwischen einem oder mehreren Arbeitgebern auf der einen und einem erheblichen Teil von Arbeitnehmern eines Betriebes, einer Betriebsabteilung oder einer Berufsgruppe auf der anderen Seite.
Art. 3 Zuständigkeit
Haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer oder ihre Verbände eine vertragliche, neutral oder paritätisch zusammengesetzte Einigungs- oder Schiedsstelle vorgesehen, so ist diese für die Beilegung im Einzelfalle zuständig.
Besteht keine solche vertragliche Einigungs- oder Schiedsstelle, tritt sie trotz dem Begehren einer Partei nicht in Tätigkeit oder sind ihre Vermittlungsbemühungen erfolglos geblieben, so obliegt die Beilegung dem Einigungsamt.
Das Einigungsamt tritt als Vermittlungsstelle in der Regel nur auf begründetes Gesuch einer Partei in Funktion. Von Amtes wegen wird es nur in Fällen tätig, in denen die Erhaltung des Arbeitsfriedens im öffentlichen Interesse liegt.
Die Funktion des Einigungsamtes als Schiedsgericht setzt ein entsprechendes schriftliches Gesuch beider Parteien voraus, worin diese ausdrücklich Annahme des Schiedsspruches erklären.
2. Organisation des Einigungsamtes
Art. 4 Zusammensetzung, Wahl
Das Einigungsamt besteht aus einem neutralen Obmann, je einem Beisitzer der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer und dem Aktuar.
Die Regierung wählt den Obmann und einen Stellvertreter.
Die Regierung wählt je drei Beisitzer der Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Die Berufsverbände erhalten Gelegenheit, dazu Vorschläge einzureichen.
Die Amtsdauer beträgt vier Jahre.
Der Obmann bestimmt im Einzelfall die Beisitzer.
Das Aktuariat besorgt ein Beamter der kantonalen Verwaltung. Dieser hat kein Stimmrecht.
Art. 5 Aufsicht
Das Einigungsamt untersteht der Aufsicht der Regierung.
Der Obmann erstattet der Regierung jährlich Bericht über die Tätigkeit des Einigungsamtes.
3. Einigungsverfahren
Art. 6 Einleitung
Der Obmann leitet auf das schriftliche Begehren einer Partei hin oder allenfalls von sich aus das Vermittlungsverfahren ein. Er prüft zunächst die Zuständigkeit des Einigungsamtes. Sein Entscheid darüber kann mit Verwaltungsbeschwerde an die Regierung weitergezogen werden. Der Entscheid der Regierung ist endgültig. *
Der Obmann versucht vorerst, den Streitfall von sich aus gütlich beizulegen.
Scheitert der Versuch, so legt er den Fall ungesäumt dem Einigungsamt vor, welches nochmals eine gütliche Verständigung anstreben kann.
Art. 7 Ausstand und Einsprachen
Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Ausstand gelten sinngemäss[2].
Einsprachen gegen die Mitwirkung eines Mitgliedes des Einigungsamtes entscheidet die Regierung.
Art. 8 Vollmacht, Legitimation der Parteivertreter
Die Parteivertreter haben eine schriftliche Vollmacht der am Streit beteiligten Arbeitnehmer und Arbeitgeber vorzulegen.
Als Parteivertreter sind Rechtsanwälte sowie Personen zugelassen, die am Streitfall unmittelbar beteiligt sind oder in einem beteiligten Verband eine leitende Funktion ausüben.
Das Einigungsamt entscheidet endgültig Einsprachen über die Legitimation von Parteivertretern.
Art. 9 Pflichten der Vorgeladenen
Die vom Einigungsamt vorgeladenen Parteien und Personen sind verpflichtet, zu erscheinen, zu verhandeln, Auskunft zu geben und die verlangten Unterlagen beizubringen.
Auf begründetes Gesuch einer Partei kann die Akteneinsicht auf den Obmann beschränkt werden, der den Beisitzern die nötigen Aufschlüsse gibt. Der Obmann entscheidet darüber, wieviel Personen zu den Verhandlungen zuzulassen sind.
Erscheint eine Partei ohne genügende Entschuldigung zu den Verhandlungen nicht, so kann das Einigungsamt nach Anhörung der anwesenden Partei und auf Grund der Akten dennoch seine Tätigkeit fortsetzen.
Art. 10 Ermittlung des Tatbestandes
Das Einigungsamt ist befugt, zur Abklärung des Sachverhaltes Urkunden einzufordern, Zeugen einzuvernehmen, Sachverständige beizuziehen und Augenscheine anzuordnen.
Es gelten dabei sinngemäss die Vorschriften der Zivilprozessordnung[3].
Art. 11 Form und Kosten
Die Anträge der Parteien sind schriftlich zu stellen. Im übrigen ist das Verfahren mündlich.
Die Verhandlungen sind nicht öffentlich. Der Aktuar führt das Protokoll.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kanton. Das Einigungsamt kann jedoch die Kosten ganz oder teilweise einer Partei auferlegen, wenn sie das Verfahren mutwillig veranlasst oder ebenso erschwert hat. Kostenentscheide sind wie gerichtliche Urteile vollstreckbar.
Art. 12 Vermittlungsvorschlag
Gelingt keine direkte Verständigung, so arbeitet das Einigungsamt unter Ausschluss der Parteien einen Vermittlungsvorschlag aus. Dieser wird den Parteien am Schlusse der Beratung mündlich eröffnet und hernach schriftlich zugestellt. In der schriftlichen Mitteilung wird eine Frist festgesetzt, binnen welcher die Parteien schriftlich die Annahme oder Ablehnung des Vermittlungsvorschlages zu erklären haben. Nur teilweise Annahme gilt als Ablehnung.
Das Einigungsamt unterrichtet in der Regel in der ihm geeignet erscheinenden Weise die Öffentlichkeit über den erfolglosen Ausgang der Vermittlung, wenn der Vermittlungsvorschlag nicht beidseitig angenommen wird und sich die Parteien auch nicht schriftlich zur Durchführung eines Schiedsverfahrens bereit erklären, worüber sie zu befragen sind. Die Erklärung zu Protokoll vor dem Einigungsamt wird der schriftlichen Erklärung gleichgestellt.
Art. 13 Schweigepflicht
Der Obmann, die Beisitzer und der Aktuar sowie die Sachverständigen haben über die in Ausführung ihrer Obliegenheiten gemachten Wahrnehmungen, die ihrer Natur nach vertraulich zu behandeln sind, Verschwiegenheit zu wahren.
Art. 14 * Rechtsmittel
Der Vermittlungsvorschlag ist inhaltlich unweiterzüglich. Verfügungen des Einigungsamtes als Vermittlungsinstanz können, sofern eine Gesetzesverletzung geltend gemacht wird, mit Beschwerde gemäss Zivilprozessordnung[4] an das Obergericht weitergezogen werden. *
4. Schiedsverfahren
Art. 15 * Verfahrenshinweise
Die Vorschriften über das Einigungsverfahren gelten sinngemäss auch für das Schiedsverfahren. Subsidiär sind die Normen der Zivilprozessordnung anwendbar.
Art. 16 Schiedsspruch
An Stelle des Einigungsverfahrens oder nach einem erfolglosen Vermittlungsversuch fällt das Einigungsamt, als Schiedsgericht im Einverständnis beider Parteien, im Rahmen seiner Zuständigkeit einen verbindlichen Schiedsspruch.
Der begründete Schiedsspruch wird den Parteien schriftlich mitgeteilt und ist mit Vorbehalt der Beschwerde gemäss Zivilprozessordnung[5] endgültig. *
5. Friedenspflicht
Art. 17 Grundsatz und Dauer
Während des Einigungs- oder Schiedsverfahrens haben die Parteien grundsätzlich den Arbeitsfrieden zu wahren.
Der Obmann ist befugt, nach Anhörung der Parteien die ihm gutscheinenden Anordnungen zur Erhaltung des Arbeitsfriedens zu erlassen.
Die Friedenspflicht beginnt mit der Einleitung des Einigungsverfahrens und dauert 30 Tage. Das Einigungsamt kann durch einstimmigen Beschluss die Frist um höchstens 30 Tage verlängern.
Art. 18 Sanktion bei Verletzung
Bei Verletzung der Friedenspflicht fordert das Einigungsamt die Fehlbaren auf, von ihrem Verhalten sofort abzustehen. Kommen diese der Aufforderung innert nützlicher Frist nicht nach, so unterrichtet das Einigungsamt die Öffentlichkeit über den Sachverhalt in geeigneter Weise.
Die Friedenspflicht auf Grund dieses Gesetzes gilt unabhängig von einer allfällig vertraglich festgelegten Friedenspflicht. Ebenso bleiben die zivilrechtlichen Folgen der Verletzung der gesetzlichen und vertraglichen Friedenspflicht vorbehalten.
6. Schlussbestimmungen *
Art. 20 Inkrafttreten
Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes[6].
Art. 21 Aufgehobenes Recht
Das Gesetz vom 27. Mai 1908 betreffend Einigungsverfahren und Massnahmen gegen Ausschreitungen bei Kollektivstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitern[7] sowie die Verordnung vom 27. November 1922 betreffend das kantonale Einigungsamt[8] sind mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgehoben.
Egress
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | AGS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 07.04.1957 | 01.01.1958 | Erlass | Erstfassung | - |
| 31.08.2006 | 01.01.2007 | Art. 6 Abs. 1 | geändert | 2006, 3317 |
| 16.06.2010 | 01.01.2011 | Art. 14 | totalrevidiert | 2010, 2491 |
| 16.06.2010 | 01.01.2011 | Art. 15 | totalrevidiert | 2010, 2491 |
| 16.06.2010 | 01.01.2011 | Art. 16 Abs. 2 | geändert | 2010, 2491 |
| 16.06.2010 | 01.01.2011 | Titel 6. | geändert | 2010, 2406 |
| 16.06.2010 | 01.01.2011 | Art. 19 | aufgehoben | 2010, 2406 |
| 14.06.2022 | 01.01.2025 | Art. 14 Abs. 1 | geändert | 2023-008 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | AGS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 07.04.1957 | 01.01.1958 | Erstfassung | - |
| Art. 6 Abs. 1 | 31.08.2006 | 01.01.2007 | geändert | 2006, 3317 |
| Art. 14 | 16.06.2010 | 01.01.2011 | totalrevidiert | 2010, 2491 |
| Art. 14 Abs. 1 | 14.06.2022 | 01.01.2025 | geändert | 2023-008 |
| Art. 15 | 16.06.2010 | 01.01.2011 | totalrevidiert | 2010, 2491 |
| Art. 16 Abs. 2 | 16.06.2010 | 01.01.2011 | geändert | 2010, 2491 |
| Titel 6. | 16.06.2010 | 01.01.2011 | geändert | 2010, 2406 |
| Art. 19 | 16.06.2010 | 01.01.2011 | aufgehoben | 2010, 2406 |