Liegen die definitiven Steuerdaten des Vorjahres bei der Bearbeitung des Prämienverbilligungsanspruchs nicht vor, so wird dem Krankenversicherer der anspruchsberechtigten Person eine Vorschusszahlung ausgerichtet, wenn der Anspruch auf Prämienverbilligung anderweitig ausgewiesen ist. Diese ist so zu bemessen, dass die anspruchsberechtigte Person voraussichtlich nicht rückerstattungspflichtig wird.
Übersteigt die Vorschusszahlung die Prämienverbilligung, wird die anspruchsberechtigte Person für die Differenz rückerstattungspflichtig. Die Rückerstattung wird von der AHV-Ausgleichskasse gegenüber dem zuständigen Krankenversicherer geltend gemacht. Dieser rechnet den zurückzuerstattenden Betrag mit der versicherten Person ab.
Die Mitteilung über die Vorschusszahlung ist nicht anfechtbar.
Behörden oder Dritte, welche einer Person die Prämie der obligatorischen Krankenpflegeversicherung bevorschussen, können sich den Anspruch auf Prämienverbilligung abtreten lassen, sofern die Auszahlung nicht an die Versicherer erfolgt.
Die Regierung kann die Auszahlung geringfügiger Beträge ausschliessen.