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542.100

Gesetz über die Krankenversicherung und die Prämienverbilligung

(KPVG)

Vom 26.11.1995 (Stand 01.01.2025)

Präambel

Gestützt auf Art. 97 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994[1]

vom Volke angenommen am 26. November 1995[2]

1. Versicherungspflicht

Art. 1 Zuständigkeit 1. Gemeinden *

Die Gemeinden sind für den Vollzug der Versicherungspflicht zuständig.

Sie sorgen dafür, dass jede pflichtige Person für Krankenpflege versichert ist. Personen, die ihrer Versicherungspflicht nicht rechtzeitig nachkommen, weisen sie einem Versicherer zu.

Die Regierung kann für bestimmte Personenkategorien andere Zuständigkeiten bestimmen. *

Art. 2 * 2. Sozialversicherungsanstalt

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden (SVA) ist die zuständige kantonale Behörde gemäss Artikel 64a KVG für die Bekanntgabe der Forderungen der Versicherer aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung, die zur Ausstellung eines Verlustscheins oder eines gleichwertigen Rechtstitels geführt haben.

Sie übernimmt zu Lasten des Kantons den vom Bundesrecht vorgegebenen Anteil der von der Revisionsstelle bestätigten Forderungen der Versicherer.

Art. 2a * Bekanntgabe von säumigen Versicherten

Die Versicherer haben der SVA die Schuldnerinnen und Schuldner bekanntzugeben, die betrieben werden.

2. Prämienverbilligung

2.1. System

Art. 3 Zweck

Durch die Verbilligung der Prämien für die Krankenpflege-Grundversicherung soll den beitragsberechtigten Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen ein angemessener Versicherungsschutz zu finanziell tragbaren Bedingungen gewährleistet werden.

Art. 4 Subsidiäres Recht

Soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes bestimmt wird, gelten die Vorschriften des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung[3] sinngemäss.

Art. 5 Anspruchsberechtigte Personen

Anspruch auf Prämienverbilligung haben: *

  1. Personen mit Wohnsitz im Kanton Graubünden;
  2. Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung im Kanton Graubünden, die mindestens drei Monaten gültig ist, sofern sie der obligatorischen Krankenpflegeversicherung unterstehen;
  3. Personen, die aufgrund des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft sowie ihren Mitgliedstaaten über die Freizügigkeit sowie seinem Anhang II der obligatorischen Krankenpflegeversicherung unterstellt sind und für die gemäss Zuständigkeitsregelung des Bundes der Kanton Graubünden zuständig ist.

Die Regierung ist befugt, den Kreis der anspruchsberechtigten Personen zu erweitern.

Die Prämienverbilligung wird nur an Personen ausgerichtet, die diese nicht anderweitig für denselben Zeitraum geltend machen können.

Art. 6 Gesamtanspruch

Personen, die gemeinsam besteuert werden, haben einen Gesamtanspruch auf Prämienverbilligung.

Personen, die von Gesetzes wegen verpflichtet sind, für andere Personen die Prämie der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu bezahlen, haben zusammen mit den unterstützten Personen einen Gesamtanspruch, sofern ihnen im Rahmen der Steuerveranlagung für diese Personen ein Kinder- oder Unterstützungsabzug gewährt wird. Die Regierung kann für besondere Fälle unterstützten Personen einen eigenständigen Anspruch einräumen. *

Art. 7 Massgebende Prämien

Die Regierung legt die für die Prämienverbilligung massgebenden Prämien fest. Sie orientiert sich dabei an den Durchschnittsprämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung unter Berücksichtigung der durch Versicherungsformen mit eingeschränkter Wahl des Leistungserbringers erzielbaren Prämienreduktion. Sie stuft die massgebenden Prämien nach Personenkategorien und Regionen ab. Die massgebenden Prämien dürfen maximal 15 Prozent tiefer als die vom Bund festgelegten Durchschnittsprämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung festgelegt werden. *

Für Personen mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der europäischen Gemeinschaft sind die vom Bund festgelegten Durchschnittsprämien massgebend. *

Art. 8 * Berechnung der Prämienverbilligung

Die massgebenden Prämien werden verbilligt, soweit sie einen nach Einkommenskategorien abgestuften Selbstbehalt übersteigen.

Der Selbstbehalt beträgt für anrechenbare Einkommen bis 10 000 Franken 5 Prozent, bis 20 000 Franken 6,5 Prozent und bis 30 000 Franken 8 Prozent. Er erhöht sich für jede weitere Einkommenskategorie von 10 000 Franken um je 1 Prozentpunkt bis 10 Prozent. *

Die massgebenden Prämien für Kinder und junge Erwachsene in Ausbildung werden wie folgt verbilligt: *

  1. bis zu einem anrechenbaren Einkommen von 65 000 Franken um 100 Prozent;
  2. bis zu einem anrechenbaren Einkommen von 70 000 Franken um 75 Prozent;
  3. bis zu einem anrechenbaren Einkommen von 75 000 Franken um 50 Prozent;
  4. bis zu einem anrechenbaren Einkommen von 80 000 Franken um 25 Prozent.

Als junge Erwachsene in Ausbildung gelten Personen bis zum erfüllten 25. Altersjahr.

Zur Auszahlung gelangt der höhere der gemäss den Absätzen 2 und 3 berechneten Beträge. *

Sind mehr als 30 Prozent der über 25-jährigen im Kanton versicherungspflichtigen Personen anspruchsberechtigt, kann der Grosse Rat den Selbstbehalt gemäss Absatz 2 für jede Einkommenskategorie um maximal 2 Prozent heraufsetzen oder die Einkommenskategorien in Absatz 3 um je bis zu 5000 Franken herabsetzen. *

Art. 8a * Berechnung der Prämienverbilligung 1. wirtschaftliche Verhältnisse

Das anrechenbare Einkommen entspricht dem satzbestimmenden steuerbaren Einkommen gemäss den definitiven kantonalen Steuerdaten des Vorjahres zuzüglich: *

  1. 10 Prozent des Reinvermögens gemäss der Steuerveranlagung, soweit der Wert nicht negativ ist;
  2. der nicht versteuerten Erträge aus massgeblichen Beteiligungen gemäss der Steuerveranlagung für die Kantonssteuer;
  3. des absoluten Nettoertrags der Liegenschaften gemäss der Steuerveranlagung für die Kantonssteuer, soweit der Wert negativ ist;
  4. der Beiträge einschliesslich der Einkaufsbeiträge an die berufliche Vorsorge gemäss der Steuerveranlagung für die Kantonssteuer;
  5. der Beiträge an die gebundene Selbstvorsorge gemäss der Steuerveranlagung für die Kantonssteuer;
  6. der gemeinnützigen Zuwendungen gemäss der Steuerveranlagung für die Kantonssteuer;
  7. der Mitgliederbeiträge und Zuwendungen an politische Parteien gemäss der Steuerveranlagung für die Kantonssteuer.

Bei Personen, die einen Gesamtanspruch haben, werden die anrechenbaren Einkommen zusammengezählt.

Entsprechen die verfügbaren Steuerdaten nicht der aktuellen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, so wird das anrechenbare Einkommen aufgrund eines begründeten Antrages der versicherten Person oder einer Behörde nach pflichtgemässem Ermessen festgelegt.

Art. 8b * 2. persönliche und familiäre Verhältnisse

Massgebend für die jährliche Berechnung der Prämienverbilligung sind die bei der Bearbeitung des Anspruchs aktuell verfügbaren persönlichen und familiären Verhältnisse.

Art. 8c * Neuberechnung

Eine Neuberechnung des Prämienverbilligungsanspruchs für das laufende Jahr kann bei einer Änderung des anrechenbaren Einkommens von mindestens 20 Prozent oder bei einer Änderung der persönlichen und familiären Verhältnisse verlangt werden.

Art. 9 * Sonderfälle

Die massgebenden Prämien werden vollumfänglich verbilligt bei Bezügerinnen und Bezügern von:

  1. Ergänzungsleistungen zur AHV/IV;
  2. öffentlicher Unterstützung;
  3. Mutterschaftsbeiträgen.

… *

Anspruchsberechtigte Personen, die nicht während des ganzen Kalenderjahres der Versicherungspflicht unterliegen, haben anteilmässig Anspruch auf Prämienverbilligung.

Für die Ermittlung des anrechenbaren Einkommens von quellensteuerpflichtigen Personen werden die für ein Kalenderjahr massgebenden quellensteuerpflichtigen Bruttoeinkünfte pauschal soweit berücksichtigt, als sie die wirtschaftlichen Verhältnisse von ordentlich besteuerten Personen wiedergeben.

Für die Berechnung und Auszahlung der Prämienverbilligung von versicherten Personen mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft kann die Regierung besondere Vorschriften erlassen. Sie orientiert sich dabei am Bundesverfahren und an den entsprechenden Verfahren anderer Kantone. *

Art. 10 Verwirkung

Die Ansprüche auf individuelle Prämienverbilligungen verwirken, wenn:

  1. die Anmeldung nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen eingereicht wird;
  2. anspruchsbegründende Änderungen nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen mitgeteilt werden;
  3. die nachgeforderten Unterlagen nicht fristgerecht eingehen;
  4. die Ermächtigung zur Auskunftserteilung verweigert wird.

Art. 11 * Auszahlung der Prämienverbilligung

Liegen die definitiven Steuerdaten des Vorjahres bei der Bearbeitung des Prämienverbilligungsanspruchs nicht vor, so wird dem Krankenversicherer der anspruchsberechtigten Person eine Vorschusszahlung ausgerichtet, wenn der Anspruch auf Prämienverbilligung anderweitig ausgewiesen ist. Diese ist so zu bemessen, dass die anspruchsberechtigte Person voraussichtlich nicht rückerstattungspflichtig wird.

Übersteigt die Vorschusszahlung die Prämienverbilligung, wird die anspruchsberechtigte Person für die Differenz rückerstattungspflichtig. Die Rückerstattung wird von der AHV-Ausgleichskasse gegenüber dem zuständigen Krankenversicherer geltend gemacht. Dieser rechnet den zurückzuerstattenden Betrag mit der versicherten Person ab.

Die Mitteilung über die Vorschusszahlung ist nicht anfechtbar.

Behörden oder Dritte, welche einer Person die Prämie der obligatorischen Krankenpflegeversicherung bevorschussen, können sich den Anspruch auf Prämienverbilligung abtreten lassen, sofern die Auszahlung nicht an die Versicherer erfolgt.

Die Regierung kann die Auszahlung geringfügiger Beträge ausschliessen.

Art. 11a * Zahlungsverzug der versicherten Person

Die Regierung kann die SVA beauftragen, eine Liste im Sinne von Artikel 64a Absatz 7 KVG der versicherten Personen zu führen, die ihrer Prämienpflicht trotz Betreibung nicht nachkommen.

Sie legt fest, welche säumigen Personen nicht auf der Liste zu erfassen sind.

Art. 12 * Sistierung bei Militärdienst

Sistiert der Versicherer die Versicherungspflicht während der Dauer des Militärdienstes, kann die Regierung während dieser Zeit auch die Prämienverbilligung sistieren.

Art. 13 Verzinsung und Rückforderung

Auf Leistungen, die nach diesem Gesetz ausgerichtet werden, sind weder Vergütungs- noch Verzugszinsen geschuldet

Unrechtmässig bezogene Leistungen können von der AHV-Ausgleichskasse innert fünf Jahren seit Auszahlung zurückgefordert oder mit Ansprüchen verrechnet werden.

Art. 14

… *

… *

2.2. Organisation und Verfahren

Art. 15 * Aufsicht

Die Regierung übt die Aufsicht über die Durchführung der Prämienverbilligung aus.

Sie bezeichnet die Revisionsstelle nach Artikel 64a Absatz 3 KVG.

Art. 16 * Vollzug 1. Durchführungsstelle

Die SVA vollzieht die Prämienverbilligung im Auftrag des Kantons. Innerhalb der SVA führt die AHV-Ausgleichskasse die Prämienverbilligung durch. *

Die Aufgaben werden in einer Leistungsvereinbarung zwischen der Regierung und der SVA festgehalten. Der Kanton vergütet der SVA den Verwaltungsaufwand. Die Entschädigung kann in Form einer leistungsabhängigen Pauschale erfolgen. *

Für Personen ohne Wohnsitz im Kanton Graubünden kann die Regierung den Vollzug der Prämienverbilligung einer anderen Stelle übertragen. *

Die Regierung kann die Auszahlung geringfügiger Beträge ausschliessen. *

Art. 17 * 2. Mitwirkung der kantonalen Steuerverwaltung

Die kantonale Steuerverwaltung stellt der AHV-Ausgleichskasse über ein Abrufverfahren die für den Vollzug der Prämienverbilligung notwendigen Daten des EDV-Veranlagungsprogrammes zur Verfügung.

Art. 18 * 3. Mitwirkung der Gemeinden

Die Gemeinden erteilen der AHV-Ausgleichskasse die für den Vollzug der Prämienverbilligung notwendigen Auskünfte.

Die AHV-Zweigstellen nehmen die in den Gemeinden anfallenden Aufgaben nach Weisung der AHV-Ausgleichskasse wahr.

Die Gemeinden tragen die damit verbundenen Verwaltungskosten. *

Art. 19 Rechtsmittel

Gegen Verfügungen der AHV-Ausgleichskasse kann innert 30 Tagen seit Zustellung bei der gleichen Instanz eine schriftliche und begründete Einsprache erhoben werden. Das Einspracheverfahren ist kostenlos. Es besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung.

Gegen Einspracheentscheide der AHV-Ausgleichskasse kann innert 30 Tagen seit deren Mitteilung beim Obergericht schriftlich Beschwerde eingereicht werden. *

3. Mammographie-Screening-Programm *

Art. 19a * Mammographie-Screening

Der Kanton führt ein Mammographie-Screening-Programm zur Früherkennung von Brustkrebs gemäss den Vorgaben des Bundes durch, sofern die Krankenversicherer die Kosten der Screening-Mammographie übernehmen.

Art. 19b * Datenlieferung

Die Gemeinden haben der vom Kanton mit der Durchführung des Programms betrauten Organisation unentgeltlich die erforderlichen Personendaten in elektronischer Form zuzustellen.

3a. Zulassung zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung *

Art. 19c * Erteilung der Zulassung

Die Zulassung zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung gemäss Artikel 36 KVG[4] wird vom zuständigen Amt erteilt.

Die Zulassung verfällt:

  1. wenn ihre Inhaberin oder ihr Inhaber nicht innert sechs Monaten nach der Erteilung von ihr Gebrauch macht, ausser wenn die Frist aus berechtigten Gründen wie Krankheit, Unfall oder Weiterbildung nicht eingehalten werden kann. Die Zulassung verfällt unabhängig vom Vorliegen berechtigter Gründe, wenn ihre Inhaberin oder ihr Inhaber nicht innert zwölf Monaten nach der Erteilung von ihr Gebrauch macht;
  2. mit schriftlich erklärtem Verzicht auf die Zulassung;
  3. mit Aufgabe der Berufsausübung oder mit Einstellung des Betriebs der Organisation im Kanton Graubünden;
  4. mit Erfüllung des 70. Altersjahrs, sofern nicht der amtsärztliche Nachweis erbracht wird, dass keine physischen oder psychischen Gründe gegen die Berufsausübung vorliegen. Der Nachweis ist alle zwei Jahre zu erbringen.

Art. 19d * Aufsicht

Das Amt übt die Aufsicht gemäss Artikel 38 KVG[5] aus.

Die ordentlichen Kontrollen erfolgen nach Terminabsprache. Dazu ist dem Amt oder den von ihm beauftragten Dritten der Zugang zu den Räumlichkeiten, Einrichtungen und Aufzeichnungen zu gewähren sowie die notwendigen Auskünfte zu erteilen.

Bei Verdacht auf nachträgliche Nichterfüllung der Zulassungsvoraussetzungen oder auf Verfall der Zulassung hat die betreffende Person beziehungsweise die betreffende Organisation dem Amt oder den von ihm beauftragten Dritten jederzeit und unangemeldet Zugang zu den Räumlichkeiten, Einrichtungen und Aufzeichnungen zu gewähren.

Das Amt kann Akten oder Gegenstände beschlagnahmen.

Art. 19e * Beschränkung der Zulassung von Leistungserbringerinnen und Leistungserbringern *

Die Regierung ist für die Beschränkung der Anzahl Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer gemäss Artikel 55a f. KVG[6] und der Verordnung über die Festlegung der Höchstzahlen für Ärztinnen und Ärzte im ambulanten Bereich[7] zuständig. *

Sie kann:

  1. in medizinischen Fachgebieten, die nicht zur Grundversorgung gehören, Höchstzahlen für die Zulassung von Ärztinnen und Ärzten festlegen;
  2. in medizinischen Fachgebieten mit einem überdurchschnittlichen Kostenwachstum nach Artikel 55a Absatz 6 KVG die Erteilung von Zulassungen an Ärztinnen und Ärzten des betroffenen Fachgebiets sistieren;
  3. im Fall eines überdurchschnittlichen Anstiegs der jährlichen Kosten für die Pflegeleistungen nach Artikel 55b KVG die Erteilung von Zulassungen an Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer nach Artikel 35 Absatz 2 Litera dbis KVG sistieren.

Vor der Festlegung der Höchstzahlen hört die Regierung die Verbände der Leistungserbringer, der Versicherer und der Versicherten sowie die betroffenen Gemeinden und Gesundheitsversorgungsregionen an.

Art. 19f * Festlegung der Höchstzahlen für Ärztinnen und Ärzte

Die Regierung berücksichtigt bei der Festlegung der Höchstzahlen für Ärztinnen und Ärzte die Erreichbarkeit der Leistungserbringer und die Gewährleistung einer dezentralen Gesundheitsversorgung.

Sie legt die Höchstzahlen für Ärztinnen und Ärzte pro Gesundheitsversorgungsregion beziehungsweise Subregion oder für mehrere benachbarte Gesundheitsversorgungsregionen gemeinsam fest.

Sie kann die Höchstzahlen für Ärztinnen und Ärzte nach Koordination mit den betroffenen Kantonen kantonsübergreifend festlegen.

Sie legt den bei der Festlegung der Höchstzahlen zu berücksichtigenden Gewichtungsfaktor gemäss Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung über die Festlegung der Höchstzahlen für Ärztinnen und Ärzte im ambulanten Bereich[8] pro medizinisches Fachgebiet und Gesundheitsversorgungsregion fest.

4. Schluss- und Übergangsbestimmungen *

Art. 21 Aufhebung von Erlassen

Das Gesetz über die Krankenversicherung vom 26. September 1993[9] wird aufgehoben.

Art. 22a * Anwendung bisherigen Rechts

Auf ausstehende Prämien und Kostenbeteiligungen, deren Fälligkeit vor dem Inkrafttreten der Teilrevision eingetreten ist, findet das Verfahren nach bisherigem Recht Anwendung.

Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Teilrevision hängige Prämienverbilligungsansprüche werden nach bisherigem Recht berechnet und abgewickelt. *

Art. 23 Inkrafttreten

Das Gesetz wird nach der Annahme durch das Volk und der Genehmigung durch den Bund von der Regierung in Kraft gesetzt[11].

Egress

-

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
26.11.1995 01.01.1996 Erlass Erstfassung -
03.03.2002 01.06.2002 Art. 1 Abs. 3 eingefügt -
03.03.2002 01.06.2002 Art. 5 Abs. 1 geändert -
03.03.2002 01.01.2003 Art. 6 Abs. 2 geändert -
03.03.2002 01.06.2002 Art. 7 Abs. 2 eingefügt -
03.03.2002 01.01.2003 Art. 8 totalrevidiert -
03.03.2002 01.01.2003 Art. 8a eingefügt -
03.03.2002 01.01.2003 Art. 8b eingefügt -
03.03.2002 01.01.2003 Art. 8c eingefügt -
03.03.2002 01.01.2003 Art. 9 totalrevidiert -
03.03.2002 01.06.2002 Art. 9 Abs. 5 eingefügt -
03.03.2002 01.01.2003 Art. 10 Abs. 1, b) geändert -
03.03.2002 01.01.2003 Art. 10 Abs. 1, c) geändert -
03.03.2002 01.01.2003 Art. 10 Abs. 1, d) eingefügt -
03.03.2002 01.01.2003 Art. 12 totalrevidiert -
03.03.2002 01.01.2003 Art. 14 Abs. 2 aufgehoben -
03.03.2002 01.01.2003 Art. 16 totalrevidiert -
03.03.2002 01.06.2002 Art. 16 Abs. 3 eingefügt -
03.03.2002 01.01.2003 Art. 17 totalrevidiert -
03.03.2002 01.01.2003 Art. 18 totalrevidiert -
03.03.2002 01.01.2003 Art. 18 Abs. 3 eingefügt -
31.08.2006 01.01.2007 Art. 19 Abs. 2 geändert 2006, 3318
01.09.2006 01.01.2007 Art. 7 Abs. 1 geändert -
01.09.2006 01.01.2007 Art. 8 Abs. 2 geändert -
01.09.2006 01.01.2007 Art. 8 Abs. 4 eingefügt -
01.09.2006 01.01.2007 Art. 8 Abs. 5 eingefügt -
27.08.2009 01.04.2010 Titel 3. eingefügt -
27.08.2009 01.04.2010 Art. 19a eingefügt -
27.08.2009 01.04.2010 Art. 19b eingefügt -
27.08.2009 01.04.2010 Titel 4. geändert -
15.06.2011 01.01.2012 Art. 1 Titel geändert -
15.06.2011 01.01.2012 Art. 2 totalrevidiert -
15.06.2011 01.01.2014 Art. 2a eingefügt -
15.06.2011 01.01.2012 Art. 8 Abs. 3 geändert -
15.06.2011 01.01.2014 Art. 11a totalrevidiert -
15.06.2011 01.01.2012 Art. 14 Abs. 1 aufgehoben -
15.06.2011 01.01.2012 Art. 15 totalrevidiert -
15.06.2011 01.01.2012 Art. 16 Abs. 1 geändert -
15.06.2011 01.01.2012 Art. 16 Abs. 2 geändert -
15.06.2011 01.01.2012 Art. 16 Abs. 4 eingefügt -
15.06.2011 01.01.2012 Art. 22a eingefügt -
28.08.2013 01.01.2014 Art. 8a Abs. 1 geändert -
28.08.2013 01.01.2014 Art. 9 Abs. 2 aufgehoben -
28.08.2013 01.01.2014 Art. 11 totalrevidiert -
28.08.2013 01.01.2014 Art. 20 aufgehoben -
28.08.2013 01.01.2014 Art. 21a totalrevidiert -
28.08.2013 01.01.2014 Art. 22 aufgehoben -
28.08.2013 01.01.2014 Art. 22a Abs. 2 eingefügt -
14.06.2022 01.01.2025 Art. 19 Abs. 2 geändert 2023-008
13.06.2023 01.01.2024 Titel 3a. eingefügt 2023-035
13.06.2023 01.01.2024 Art. 19c eingefügt 2023-035
13.06.2023 01.01.2024 Art. 19d eingefügt 2023-035
13.06.2023 01.01.2024 Art. 19e eingefügt 2023-035
13.06.2023 01.01.2024 Art. 19f eingefügt 2023-035
14.02.2024 01.07.2024 Art. 19e Titel geändert 2024-019
14.02.2024 01.07.2024 Art. 19e Abs. 1 geändert 2024-019
14.02.2024 01.07.2024 Art. 19e Abs. 2, b) geändert 2024-019
14.02.2024 01.07.2024 Art. 19e Abs. 2, c) eingefügt 2024-019

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 26.11.1995 01.01.1996 Erstfassung -
Art. 1 15.06.2011 01.01.2012 Titel geändert -
Art. 1 Abs. 3 03.03.2002 01.06.2002 eingefügt -
Art. 2 15.06.2011 01.01.2012 totalrevidiert -
Art. 2a 15.06.2011 01.01.2014 eingefügt -
Art. 5 Abs. 1 03.03.2002 01.06.2002 geändert -
Art. 6 Abs. 2 03.03.2002 01.01.2003 geändert -
Art. 7 Abs. 1 01.09.2006 01.01.2007 geändert -
Art. 7 Abs. 2 03.03.2002 01.06.2002 eingefügt -
Art. 8 03.03.2002 01.01.2003 totalrevidiert -
Art. 8 Abs. 2 01.09.2006 01.01.2007 geändert -
Art. 8 Abs. 3 15.06.2011 01.01.2012 geändert -
Art. 8 Abs. 4 01.09.2006 01.01.2007 eingefügt -
Art. 8 Abs. 5 01.09.2006 01.01.2007 eingefügt -
Art. 8a 03.03.2002 01.01.2003 eingefügt -
Art. 8a Abs. 1 28.08.2013 01.01.2014 geändert -
Art. 8b 03.03.2002 01.01.2003 eingefügt -
Art. 8c 03.03.2002 01.01.2003 eingefügt -
Art. 9 03.03.2002 01.01.2003 totalrevidiert -
Art. 9 Abs. 2 28.08.2013 01.01.2014 aufgehoben -
Art. 9 Abs. 5 03.03.2002 01.06.2002 eingefügt -
Art. 10 Abs. 1, b) 03.03.2002 01.01.2003 geändert -
Art. 10 Abs. 1, c) 03.03.2002 01.01.2003 geändert -
Art. 10 Abs. 1, d) 03.03.2002 01.01.2003 eingefügt -
Art. 11 28.08.2013 01.01.2014 totalrevidiert -
Art. 11a 15.06.2011 01.01.2014 totalrevidiert -
Art. 12 03.03.2002 01.01.2003 totalrevidiert -
Art. 14 Abs. 1 15.06.2011 01.01.2012 aufgehoben -
Art. 14 Abs. 2 03.03.2002 01.01.2003 aufgehoben -
Art. 15 15.06.2011 01.01.2012 totalrevidiert -
Art. 16 03.03.2002 01.01.2003 totalrevidiert -
Art. 16 Abs. 1 15.06.2011 01.01.2012 geändert -
Art. 16 Abs. 2 15.06.2011 01.01.2012 geändert -
Art. 16 Abs. 3 03.03.2002 01.06.2002 eingefügt -
Art. 16 Abs. 4 15.06.2011 01.01.2012 eingefügt -
Art. 17 03.03.2002 01.01.2003 totalrevidiert -
Art. 18 03.03.2002 01.01.2003 totalrevidiert -
Art. 18 Abs. 3 03.03.2002 01.01.2003 eingefügt -
Art. 19 Abs. 2 31.08.2006 01.01.2007 geändert 2006, 3318
Art. 19 Abs. 2 14.06.2022 01.01.2025 geändert 2023-008
Titel 3. 27.08.2009 01.04.2010 eingefügt -
Art. 19a 27.08.2009 01.04.2010 eingefügt -
Art. 19b 27.08.2009 01.04.2010 eingefügt -
Titel 3a. 13.06.2023 01.01.2024 eingefügt 2023-035
Art. 19c 13.06.2023 01.01.2024 eingefügt 2023-035
Art. 19d 13.06.2023 01.01.2024 eingefügt 2023-035
Art. 19e 13.06.2023 01.01.2024 eingefügt 2023-035
Art. 19e 14.02.2024 01.07.2024 Titel geändert 2024-019
Art. 19e Abs. 1 14.02.2024 01.07.2024 geändert 2024-019
Art. 19e Abs. 2, b) 14.02.2024 01.07.2024 geändert 2024-019
Art. 19e Abs. 2, c) 14.02.2024 01.07.2024 eingefügt 2024-019
Art. 19f 13.06.2023 01.01.2024 eingefügt 2023-035
Titel 4. 27.08.2009 01.04.2010 geändert -
Art. 20 28.08.2013 01.01.2014 aufgehoben -
Art. 21a 28.08.2013 01.01.2014 totalrevidiert -
Art. 22 28.08.2013 01.01.2014 aufgehoben -
Art. 22a 15.06.2011 01.01.2012 eingefügt -
Art. 22a Abs. 2 28.08.2013 01.01.2014 eingefügt -