Die Verwaltungs- und Rechtspflegebehörden des Kantons und der Gemeinden, die Arbeitgebenden und alle Stellen, die die Ergänzungsleistung beanspruchende oder beziehende Person betreuen, sind verpflichtet, der AHV-Ausgleichskasse kostenlos die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen einzureichen.
Wer für sich oder eine andere Person eine Ergänzungsleistung beansprucht, eine solche bezieht oder zur Einreichung eines Gesuches befugt ist, hat der AHV-Ausgleichskasse alle Auskünfte wahrheitsgetreu zu erteilen und die Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Prüfung der massgebenden Verhältnisse notwendig sind, sowie über eingetretene Änderungen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Meldung zu erstatten.