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Gesetz über kantonale Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

(Kantonales Gesetz über Ergänzungsleistungen)

Vom 18.04.2007 (Stand 01.01.2025)

Präambel

Der Grosse Rat des Kantons Graubünden[1],

gestützt auf Art. 31 Abs. 1 der Kantonsverfassung[2],

nach Einsicht in die Botschaft der Regierung vom 9. Januar 2007[3],

beschliesst:

1. Ergänzungsleistungen

Art. 1 Grundsatz

Die Ergänzungsleistungen dienen zur Deckung des Existenzbedarfs der berechtigten Personen.

Der Kanton Graubünden gewährt Ergänzungsleistungen im Rahmen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG)[4].

Art. 2 Anspruchsberechtigung

Der Kreis der berechtigten Personen und die Voraussetzungen für den Anspruch auf Ergänzungsleistungen richten sich nach dem ELG[5].

Art. 3 Subsidiäres Recht

Soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes bestimmt wird, finden die Vorschriften des ELG[6], der gestützt darauf erlassenen Verordnung (ELV)[7] und des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)[8] sinngemäss Anwendung.

Art. 4 * Kosten in Heimen

Bei Aufenthalt in einem Heim werden höchstens die von der Regierung für die auf der Pflegeheimliste aufgeführten Alters- und Pflegeheime und Pflegegruppen festgelegten maximalen Kostenbeteiligungen der Bewohner (Alters- und Pflegeheime) beziehungsweise die im Gesetz über die Förderung von Menschen mit Behinderungen[9] festgelegten Tarife für Behinderteneinrichtungen angerechnet.

Art. 5 Persönliche Auslagen

Bei Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, wird für persönliche Auslagen ein Anteil des Betrages für den allgemeinen Lebensbedarf für Alleinstehende von 27 Prozent gewährt.

Art. 6 Vermögensverzehr

Für Altersrentnerinnen und Altersrentner in Heimen oder Spitälern ist der Vermögensverzehr im ersten Bezugsjahr mit einem Fünftel zu berechnen.

Art. 7 Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten

Den Bezügerinnen und Bezügern von jährlichen Ergänzungsleistungen werden ausgewiesene, im laufenden Jahr entstandene Krankheits- und Behinderungskosten im Rahmen des ELG[10] vergütet.

Die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten umfasst Ausgaben, die im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung entstanden sind und nicht von Versicherungen oder Dritten gedeckt werden.

Art. 8 Begrenzung der Vergütung

Die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten ist auf höchstens

  1. 25 000 Franken im Jahr für zu Hause lebende
  1. alleinstehende und verwitwete Personen,
  2. Ehegatten oder eingetragene Partner von Personen, die in einem Heim oder Spital leben,
  1. 50 000 Franken im Jahr für zu Hause lebende Ehepaare,
  2. 10 000 Franken im Jahr für zu Hause lebende Vollwaisen,
  3. 6000 Franken im Jahr für Personen, die in einem Heim oder Spital leben,

begrenzt.

Bei zu Hause lebenden Personen mit einem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der IV oder der Unfallversicherung erhöht sich der Höchstbetrag nach Absatz 1 Buchstabe a bei schwerer Hilflosigkeit auf 90 000 Franken, soweit die Kosten für Pflege und Betreuung durch die Hilflosenentschädigung nicht gedeckt sind.

Der Höchstbetrag wird auch bei Bezügerinnen und Bezügern einer Hilflosenentschädigung der AHV, die vorher eine Hilflosenentschädigung der IV bezogen haben, nach Absatz 2 erhöht.

Ändert der Bund die Mindesthöhe der Krankheits- und Behinderungskosten, gelten diese geänderten Ansätze als kantonale Höchstbeiträge für die Krankheits- und Behinderungskosten.

Art. 9 Wirtschaftliche und zweckmässige Leistungserbringung

Pflichtleistungen, die im Rahmen von obligatorischen Sozialversicherungen erbracht wurden, gelten als wirtschaftlich und zweckmässig. Kosten für Behandlungen, die ausserhalb des Leistungskatalogs einer obligatorischen Sozialversicherung liegen, werden in der Regel nicht vergütet.

Kosten für Leistungen, die ausserhalb des Geltungsbereiches von Sozialversicherungen erbracht wurden, werden ausnahmsweise vergütet, wenn die medizinische Notwendigkeit, die Wirtschaftlichkeit und Zweckmässigkeit nachgewiesen sind.

Art. 10 Auszahlung

In Rechnung gestellte Kosten, welche noch nicht bezahlt sind, können direkt der Rechnungsstellerin oder dem Rechnungssteller vergütet werden.

2. Organisation und Verfahren

Art. 11 Aufsicht

Die Regierung beaufsichtigt den Vollzug dieses Gesetzes.

Art. 12 Durchführungsstelle

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden (SVAG) vollzieht dieses Gesetz. Innerhalb der SVAG führt die AHV-Ausgleichskasse dieses Gesetz durch.

Die sich aus dem Vollzug ergebenden Verwaltungskosten gehen zu Lasten des Bundes und des Kantons.

Art. 13 Mitwirkung der Gemeinden

Die Gemeinden erteilen der AHV-Ausgleichskasse die für den Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Auskünfte.

Die AHV-Zweigstellen nehmen die in den Gemeinden anfallenden Aufgaben nach Weisung der AHV-Ausgleichskasse wahr.

Die Gemeinden tragen die damit verbundenen Verwaltungskosten.

Art. 14 Information

Die AHV-Ausgleichskasse informiert die möglichen anspruchsberechtigten Personen in angemessener Weise über die Ergänzungsleistungen.

Art. 15 Verfahren

Gesuche um Gewährung einer Ergänzungsleistung sind bei der Gemeindezweigstelle am Wohnsitz des Gesuchstellers einzureichen. Nach Überprüfung der persönlichen und finanziellen Verhältnisse ist das Gesuch an die AHV-Ausgleichskasse weiterzuleiten, welche darüber entscheidet.

Art. 16 Auskunftspflicht

Die Verwaltungs- und Rechtspflegebehörden des Kantons und der Gemeinden, die Arbeitgebenden und alle Stellen, die die Ergänzungsleistung beanspruchende oder beziehende Person betreuen, sind verpflichtet, der AHV-Ausgleichskasse kostenlos die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen einzureichen.

Wer für sich oder eine andere Person eine Ergänzungsleistung beansprucht, eine solche bezieht oder zur Einreichung eines Gesuches befugt ist, hat der AHV-Ausgleichskasse alle Auskünfte wahrheitsgetreu zu erteilen und die Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Prüfung der massgebenden Verhältnisse notwendig sind, sowie über eingetretene Änderungen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Meldung zu erstatten.

Art. 17 Schweigepflicht

Die mit dem Vollzug des Gesetzes betrauten Organe haben Dritten gegenüber Verschwiegenheit zu wahren.

3. Rechtsmittel

Art. 18 Einsprache

Gegen Verfügungen der AHV-Ausgleichskasse können die Betroffenen innerhalb von 30 Tagen seit Mitteilung des Entscheides schriftlich oder - bei persönlicher Vorsprache - mündlich bei der verfügenden Stelle Einsprache erheben.

Art. 19 Beschwerde

Gegen Einspracheentscheide der AHV-Ausgleichskasse kann innerhalb von 30 Tagen seit Mitteilung des Einspracheentscheides Beschwerde an das Obergericht erhoben werden. *

4. Schlussbestimmungen

Art. 20 Ausführungsbestimmungen

Die Regierung erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen[11]. Diese legen insbesondere fest, welche Krankheits- und Behinderungskosten im Rahmen des Leistungskatalogs gemäss ELG[12] vergütet werden können.

Art. 21 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Gesetz über kantonale Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 27. März 1966[13] wird aufgehoben.

Art. 22 Inkrafttreten

Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes[14].

Egress

-

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
18.04.2007 01.01.2008 Erlass Erstfassung -
26.08.2010 01.01.2012 Art. 4 totalrevidiert -
14.06.2022 01.01.2025 Art. 19 Abs. 1 geändert 2023-008

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 18.04.2007 01.01.2008 Erstfassung -
Art. 4 26.08.2010 01.01.2012 totalrevidiert -
Art. 19 Abs. 1 14.06.2022 01.01.2025 geändert 2023-008