Lexipedia

546.250

Gesetz über die Unterstützung Bedürftiger *

(Kantonales Unterstützungsgesetz, UG)

Vom 03.12.1978 (Stand 01.01.2025)

Präambel

Vom Volke angenommen am 3. Dezember 1978[1]

1. Allgemeines

Art. 1 Grundsatz / Begriff

Bedürftig ist, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann.

Die Unterstützungshilfe besteht in der Ausrichtung von Geld oder Naturalien an die Bedürftigen und in den Massnahmen zur Vermeidung drohender oder zur Behebung eingetretener Bedürftigkeit. *

Als Unterstützung gelten nicht:

  1. Sozialleistungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht;
  2. gesetzlich oder reglementarisch geordnete Gemeindebeiträge;
  3. Beiträge mit Subventionscharakter;
  4. Beiträge aus besonderen kommunalen Hilfsfonds;
  5. Aufwendungen für den Vollzug von Freiheitsstrafen;
  6. Aufwendungen eines Gemeindewesens für die unentgeltliche Prozessführung;
  7. die Übernahme der Bestattungskosten;
  8. die Bevorschussung von Alimenten gemäss Artikel 293 Absatz 2 ZGB[2].

Art. 2 Unterstützung

Die zuständige Sozialbehörde bestimmt Art und Mass der Unterstützung nach dem ausgewiesenen Bedarf unter Würdigung der örtlichen und persönlichen Verhältnisse. Sie berücksichtigt dabei die gesetzlichen Familienlasten der Bedürftigen, allfällige Krankheitsfälle sowie berufliche Ausbildungskosten Jugendlicher, für welche die bedürftige Person aufzukommen hat. *

Bei der Bemessung des Unterstützungsbedarfs berücksichtigt die zuständige Sozialbehörde Versicherungsleistungen, andere Sozialzuschüsse sowie Zuwendungen Dritter.

Für Unterstützungsbedürftige gelten in Spitälern, Heimen und anderen Fürsorgeeinrichtungen die gleichen Tarife wie für die ortsansässigen Einwohner. *

Für den Ersatz solcher Kosten durch den Heimatstaat ausländischer Unterstützten gelten die Regelungen in allfälligen Staatsverträgen.

Bei vorläufig aufgenommenen Ausländerinnen und Ausländern, die nach diesem Gesetz finanziell unterstützt werden, gelangen für die Festlegung der Unterstützungsleistungen die gleichen Grundsätze zur Anwendung wie bei der Unterstützung von Asylsuchenden. *

Bei Ausländerinnen und Ausländern, die ihren wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Integrationspflichten ohne entschuldbaren Grund nicht nachkommen, sind die Unterstützungsleistungen zu kürzen. In schweren Fällen können diese auf die Nothilfe reduziert werden. *

Ausländerinnen und Ausländer, die über kein Aufenthaltsrecht verfügen oder sich aufgrund eines bewilligungsfreien Aufenthaltes in der Schweiz befinden, ist ausschliesslich Nothilfe zu gewähren. *

Art. 3 * Andere Massnahmen

Die Sozialbehörde geht den Ursachen der Bedürftigkeit nach und stellt gegebenenfalls zur Vermeidung drohender oder zur Behebung eingetretener Bedürftigkeit bei der Erwachsenenschutzbehörde die erforderlichen Anträge. Solche Anträge können auch vom kantonalen Sozialamt gestellt werden.

Art. 4 Pflichten der Unterstützten *

Die zu unterstützende und die unterstützte Person sind verpflichtet, jede sachdienliche Auskunft zu erteilen, die nötigen Unterlagen beizubringen sowie den mit der Unterstützungsleistung verbundenen Auflagen der Sozialbehörden Folge zu leisten.

Sie sind zudem verpflichtet, während zehn Jahren nach der letzten Leistungsausrichtung relevante Veränderungen in ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Behörde zu melden, die zuletzt unterstützt hat. *

Art. 4a * Sicherung der Beiträge

Beiträge im Sinne dieses Gesetzes sind nicht abtretbar. Jede Abtretung von Beitragsansprüchen ist nichtig.

2. Leistungen der Wohnortsgemeinde *

Art. 5 * Zuständigkeit für die Unterstützung

Die Unterstützungspflicht obliegt der politischen Gemeinde, in welcher die bedürftige Person ihren Wohnsitz hat. *

Die bedürftige Person hat ihren Wohnsitz in der Gemeinde, in welcher sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. *

Bei blossem Aufenthalt obliegt die Unterstützungshilfe für Schweizerinnen und Schweizer, soweit gemäss Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger[3] eine Unterstützungspflicht im Kanton besteht, der Gemeinde, in welcher sich die bedürftige Person aufhält. *

Für die Unterstützung von Ausländerinnen und Ausländern mit Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton gelten sinngemäss die Bestimmungen des Bundesgesetzes[4]*

… *

Art. 5a * Unbegleitete Minderjährige

Der Kanton betreut und unterstützt unbegleitete Minderjährige bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung, längstens bis zum vollendeten 25. Lebensjahr.

Er übernimmt für diese Personen auch die den Wohnsitzgemeinden anfallenden Kosten von Massnahmen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden sowie die durch die Führung einer Beistandschaft entstehenden Kosten.

Die durch Bundesbeiträge nicht gedeckten Kosten gemäss den Absätzen 1 und 2 werden auf die Gemeinden im Verhältnis der ständigen Wohnbevölkerung verteilt. Grundlage für die jährliche Verrechnung der Nettoaufwendungen bildet die vom Kanton geführte Kosten- und Leistungsrechnung des Vorjahrs.

Art. 6 * Wohnsitz

Begründung und Aufgabe des Wohnsitzes richten sich nach den Grundsätzen, die gemäss Bundesgesetz[5] im interkantonalen Verhältnis gelten.

Verlegt die bedürftige Person den Wohnsitz innerhalb des Kantons, so geht die Unterstützungspflicht mit sofortiger Wirkung auf die neue Wohngemeinde über. *

Der Aufenthalt in einem Heim, einem Spital oder in einer anderen Einrichtung sowie behördliche oder durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde angeordnete Unterbringung in Familienpflege begründet keinen Unterstützungswohnsitz. *

Art. 11 Rückerstattungspflicht 1. Grundsätze *

… *

Rechtmässig bezogene Unterstützungsleistungen sind ohne Zinsen zu erstatten, wenn sich die finanziellen Verhältnisse der unterstützten Person verbessern. Es gelten die Artikel 11a bis 11c. *

Zu Unrecht bezogene Unterstützungsleistungen müssen mit Zinsen zurückerstattet werden. *

Die unterstützende Behörde hat nach Massgabe der geleisteten Hilfe Anspruch auf den Nachlass der unterstützten Person. *

Der Rückerstattungsanspruch verjährt: *

  1. bei rechtmässig bezogenen Unterstützungsleistungen: 10 Jahre nach der letzten Leistungsausrichtung;
  2. bei zu Unrecht bezogenen Unterstützungsleistungen oder bei Verletzung der Meldepflicht gemäss Artikel 4 Absatz 2: 20 Jahre nach der letzten Leistungsausrichtung;
  3. gegenüber den Erben der unterstützten Person, sofern dieser gegenüber der Anspruch noch nicht verjährt war: ein Jahr nach dem Erbgang.

Die Gemeinden und der Kanton sind berechtigt, die für die Rückerstattung notwendigen Informationen unabhängig von einer allfälligen Geheimhaltungspflicht auszutauschen. *

… *

Art. 11a * 2. Rückerstattung aus Einkommen

Verbessern sich die Einkommensverhältnisse der unterstützten Person, so ist sie rückerstattungspflichtig, soweit dadurch keine neue Bedürftigkeit entsteht.

Die Regierung legt die Berechnungsgrundlagen zur Bestimmung des für die Rückerstattung massgebenden Einkommens fest. Sie orientiert sich dabei an den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS).

Die Rückerstattungspflicht beginnt ein Jahr nach Ende der Unterstützung und dauert vier Jahre.

Art. 11b * 3. Rückerstattung bei Vermögensanfall

Verbessern sich die Vermögensverhältnisse der unterstützten Person aufgrund eines Vermögensanfalls, so ist sie in diesem Umfang unter Berücksichtigung von Freibeträgen rückerstattungspflichtig.

Die Regierung legt die Freibeträge fest. Dabei orientiert sie sich an den Richtlinien der SKOS.

Verfügt die rückerstattungspflichtige Person über anderweitiges Vermögen, so reduziert sich der Freibetrag um dieses Vermögen.

Art. 11c * 4. Ausnahmen

Nicht der Rückerstattungspflicht unterliegen Unterstützungsleistungen, welche:

  1. einer Person bis zum 25. Geburtstag während der Absolvierung einer Erstausbildung ausgerichtet wurden;
  2. im Zusammenhang mit der beruflichen und sozialen Integration stehen;
  3. aus Gründen einer Behinderung ergänzend zur Gesundheitsversorgung der materiellen Grundsicherung ausgerichtet wurden;
  4. Prämien für die obligatorische Krankenversicherung betreffen, die nicht vollumfänglich über die individuelle Prämienverbilligung gedeckt wurden.

Die Regierung kann weitere Ausnahmen vorsehen. Sie orientiert sich dabei an den Richtlinien der SKOS.

Art. 13 Streitigkeiten

… *

Über Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung des Unterstützungsgesetzes ergeben, entscheidet das Obergericht. *

Bei der Anwendung des Gesetzes gelten sinngemäss die Grundsätze des Bundesgesetzes[6], soweit dieses Gesetz nicht selbst Vorschriften enthält.

3. Leistungen des Kantons

Art. 14 * Aufgaben des Kantons *

Dem Kanton obliegt die Unterstützungspflicht: *

  1. von bedürftigen Personen auf der Durchreise;
  2. von Personen im Asylverfahren sowie vorläufig Aufgenommenen;
  3. von Personen mit einem rechtskräftig abgewiesenen Asylgesuch oder ohne Aufenthaltsrecht;
  4. in ausserordentlichen Fällen;
  5. von Schweizerinnen und Schweizern mit fahrender Lebensweise, die ganzjährig oder vorübergehend einen dauerhaft bereitgestellten Durchgangs- oder Standplatz nutzen.

… *

Er besorgt den Verkehr mit ausserkantonalen Stellen. *

4. Behörden

Art. 15 Gemeindebehörden, Organisation

Die Organisation der Unterstützungshilfe ist Sache der politischen Gemeinden. *

Vorbehalten bleiben interne Regelungen zwischen der politischen Gemeinde und der entsprechenden Bürgergemeinde, sofern das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit dieser Bürgergemeinde auf Gesuch hin gestattet hat, diese Aufgaben für ihre Bürger anstelle der politischen Gemeinde wahrzunehmen. Das Gesuch ist innert eines Jahres seit Inkrafttreten des Gesetzes über den Lastenausgleich für bestimmte Sozialleistungen[7] einzureichen.

Art. 16 Amtliche Veröffentlichungen

In amtlichen Veröffentlichungen dürfen die Bezüger von Unterstützungshilfen nicht namentlich aufgeführt werden.

Art. 17 Kantonale Behörden

Dem kantonalen Sozialdienst obliegt der Verkehr mit ausserkantonalen Stellen sowie mit den Gemeinden. Dieser hat auch die Abrechnungen der Gemeinden zu überprüfen. *

Das zuständige Departement[8] erteilt den kommunalen Sozialbehörden die erforderlichen Weisungen für den Vollzug dieses Gesetzes.

Art. 18 Aufsicht der Regierung

Die Regierung überwacht die Handhabung dieses Gesetzes.

Sie kann Gemeinden, welche die erlassenen Weisungen nicht befolgen, nach vorheriger Androhung die über diesem Gesetz vorgesehenen Kantonsbeiträge für eine angemessene Zeit ganz oder teilweise entziehen.

Art. 19 Beratung

Die zuständige kantonale Stelle für Unterstützung steht den Gemeindebehörden beratend zur Verfügung.

5. Strafbestimmungen *

Art. 19a * Strafbarkeit

Sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist, wird mit Busse bestraft, wer:

  1. öffentliche oder gemeinnützige Unterstützungshilfe missbräuchlich verwendet;
  2. als unterstützungsbedürftige Person die ihr gestützt auf dieses Gesetz erteilten Weisungen nicht befolgt.

Widerhandlungen gegen diese Bestimmungen werden durch die ordentlichen Strafbehörden beurteilt.

Das Recht zur Strafanzeige richtet sich nach der Strafprozessordnung[9] und der kantonalen Einführungsgesetzgebung[10].

6. Schlussbestimmungen *

Art. 20a * Übergangsbestimmung

Die Verjährung des Rückerstattungsanspruches gemäss Artikel 11 gilt auch rückwirkend für die bereits bezogene Unterstützungshilfe.

Art. 21 Inkrafttreten, Aufhebung und Änderung bisherigen Rechtes

Dieses Gesetz tritt auf den 1. Januar 1979 in Kraft.

Der Armenfonds ist über die Verwaltungsrechnung aufzulösen.

Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes wird das Gesetz über die öffentliche Armenfürsorge vom 24. April 1955[11] aufgehoben.

Gleichzeitig wird Artikel 31bis Absatz 1 des Gesetzes über das Wandergewerbe und die Spiel- und Filmpolizei vom 16. Oktober 1966[12] wie folgt geändert:[13]

Egress

-

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
03.12.1978 01.01.1979 Erlass Erstfassung -
12.06.1994 01.10.1994 Art. 5 totalrevidiert -
12.06.1994 01.10.1994 Art. 6 totalrevidiert -
12.06.1994 01.10.1994 Art. 7 aufgehoben -
12.06.1994 01.10.1994 Art. 8 aufgehoben -
12.06.1994 01.10.1994 Art. 10 totalrevidiert -
12.06.1994 01.10.1994 Art. 11 Abs. 1 geändert -
12.06.1994 01.10.1994 Art. 14 totalrevidiert -
12.06.1994 01.10.1994 Art. 15 Abs. 1 geändert -
12.06.1994 01.10.1994 Art. 17 Abs. 1 geändert -
10.12.2008 01.08.2009 Art. 2 Abs. 5 eingefügt -
10.12.2008 01.08.2009 Art. 2 Abs. 6 eingefügt -
10.12.2008 01.08.2009 Art. 2 Abs. 7 eingefügt -
16.06.2010 01.01.2011 Titel 5. geändert 2010, 2406
16.06.2010 01.01.2011 Art. 19a eingefügt 2010, 2406
16.06.2010 01.01.2011 Titel 6. eingefügt 2010, 2406
07.12.2011 01.01.2013 Art. 2 Abs. 3 geändert -
07.12.2011 01.01.2013 Art. 3 totalrevidiert -
07.12.2011 01.01.2013 Art. 6 Abs. 3 geändert -
18.11.2014 01.01.2016 Art. 4a eingefügt 2014-031
18.11.2014 01.01.2016 Art. 5 Abs. 5 aufgehoben 2014-031
18.11.2014 01.01.2016 Art. 9 aufgehoben 2014-031
18.11.2014 01.01.2016 Art. 10 aufgehoben 2014-031
18.11.2014 01.01.2016 Art. 11 Abs. 2 geändert 2014-031
18.11.2014 01.01.2016 Art. 11 Abs. 5 geändert 2014-031
18.11.2014 01.01.2016 Art. 11 Abs. 5, a) eingefügt 2014-031
18.11.2014 01.01.2016 Art. 11 Abs. 5, b) eingefügt 2014-031
18.11.2014 01.01.2016 Art. 11 Abs. 7 eingefügt 2014-031
18.11.2014 01.01.2016 Art. 13 Abs. 1 aufgehoben 2014-031
18.11.2014 01.01.2016 Art. 14 Titel geändert 2014-031
18.11.2014 01.01.2016 Art. 14 Abs. 1 geändert 2014-031
18.11.2014 01.01.2016 Art. 14 Abs. 1, a) eingefügt 2014-031
18.11.2014 01.01.2016 Art. 14 Abs. 1, b) eingefügt 2014-031
18.11.2014 01.01.2016 Art. 14 Abs. 1, c) eingefügt 2014-031
18.11.2014 01.01.2016 Art. 14 Abs. 1, d) eingefügt 2014-031
18.11.2014 01.01.2016 Art. 14 Abs. 2 geändert 2014-031
18.11.2014 01.01.2016 Art. 14 Abs. 3 eingefügt 2014-031
18.11.2014 01.01.2016 Art. 20a eingefügt 2014-031
01.09.2016 01.01.2017 Art. 5a eingefügt 2016-030
14.06.2022 01.01.2025 Art. 13 Abs. 2 geändert 2023-008
21.10.2024 01.01.2025 Erlasstitel geändert 2025-018
21.10.2024 01.01.2025 Art. 1 Abs. 2 geändert 2025-018
21.10.2024 01.01.2025 Art. 2 Abs. 1 geändert 2025-018
21.10.2024 01.01.2025 Art. 4 Titel geändert 2025-018
21.10.2024 01.01.2025 Art. 5 Abs. 1 geändert 2025-018
21.10.2024 01.01.2025 Art. 5 Abs. 2 geändert 2025-018
21.10.2024 01.01.2025 Art. 5 Abs. 3 geändert 2025-018
21.10.2024 01.01.2025 Art. 5 Abs. 4 geändert 2025-018
21.10.2024 01.01.2025 Art. 6 Abs. 2 geändert 2025-018
21.10.2024 01.01.2025 Art. 11 Abs. 1 geändert 2025-018
21.10.2024 01.01.2025 Art. 11 Abs. 2 geändert 2025-018
21.10.2024 01.01.2025 Art. 12 aufgehoben 2025-018
21.10.2024 01.01.2025 Art. 14 Abs. 1, d) geändert 2025-018
21.10.2024 01.01.2025 Art. 14 Abs. 1, e) eingefügt 2025-018
21.10.2024 01.01.2025 Art. 14 Abs. 2 aufgehoben 2025-018
21.10.2024 01.01.2025 Art. 20 aufgehoben 2025-018
22.10.2024 01.01.2025 Art. 4 Abs. 2 eingefügt 2025-020
22.10.2024 01.01.2025 Titel 2. geändert 2025-020
22.10.2024 01.01.2025 Art. 11 Titel geändert 2025-020
22.10.2024 01.01.2025 Art. 11 Abs. 1 aufgehoben 2025-020
22.10.2024 01.01.2025 Art. 11 Abs. 2 geändert 2025-020
22.10.2024 01.01.2025 Art. 11 Abs. 3 geändert 2025-020
22.10.2024 01.01.2025 Art. 11 Abs. 4 geändert 2025-020
22.10.2024 01.01.2025 Art. 11 Abs. 5, a) geändert 2025-020
22.10.2024 01.01.2025 Art. 11 Abs. 5, b) geändert 2025-020
22.10.2024 01.01.2025 Art. 11 Abs. 5, c) eingefügt 2025-020
22.10.2024 01.01.2025 Art. 11 Abs. 6 geändert 2025-020
22.10.2024 01.01.2025 Art. 11 Abs. 7 aufgehoben 2025-020
22.10.2024 01.01.2025 Art. 11a eingefügt 2025-020
22.10.2024 01.01.2025 Art. 11b eingefügt 2025-020
22.10.2024 01.01.2025 Art. 11c eingefügt 2025-020

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 03.12.1978 01.01.1979 Erstfassung -
Erlasstitel 21.10.2024 01.01.2025 geändert 2025-018
Art. 1 Abs. 2 21.10.2024 01.01.2025 geändert 2025-018
Art. 2 Abs. 1 21.10.2024 01.01.2025 geändert 2025-018
Art. 2 Abs. 3 07.12.2011 01.01.2013 geändert -
Art. 2 Abs. 5 10.12.2008 01.08.2009 eingefügt -
Art. 2 Abs. 6 10.12.2008 01.08.2009 eingefügt -
Art. 2 Abs. 7 10.12.2008 01.08.2009 eingefügt -
Art. 3 07.12.2011 01.01.2013 totalrevidiert -
Art. 4 21.10.2024 01.01.2025 Titel geändert 2025-018
Art. 4 Abs. 2 22.10.2024 01.01.2025 eingefügt 2025-020
Art. 4a 18.11.2014 01.01.2016 eingefügt 2014-031
Titel 2. 22.10.2024 01.01.2025 geändert 2025-020
Art. 5 12.06.1994 01.10.1994 totalrevidiert -
Art. 5 Abs. 1 21.10.2024 01.01.2025 geändert 2025-018
Art. 5 Abs. 2 21.10.2024 01.01.2025 geändert 2025-018
Art. 5 Abs. 3 21.10.2024 01.01.2025 geändert 2025-018
Art. 5 Abs. 4 21.10.2024 01.01.2025 geändert 2025-018
Art. 5 Abs. 5 18.11.2014 01.01.2016 aufgehoben 2014-031
Art. 5a 01.09.2016 01.01.2017 eingefügt 2016-030
Art. 6 12.06.1994 01.10.1994 totalrevidiert -
Art. 6 Abs. 2 21.10.2024 01.01.2025 geändert 2025-018
Art. 6 Abs. 3 07.12.2011 01.01.2013 geändert -
Art. 7 12.06.1994 01.10.1994 aufgehoben -
Art. 8 12.06.1994 01.10.1994 aufgehoben -
Art. 9 18.11.2014 01.01.2016 aufgehoben 2014-031
Art. 10 12.06.1994 01.10.1994 totalrevidiert -
Art. 10 18.11.2014 01.01.2016 aufgehoben 2014-031
Art. 11 22.10.2024 01.01.2025 Titel geändert 2025-020
Art. 11 Abs. 1 12.06.1994 01.10.1994 geändert -
Art. 11 Abs. 1 21.10.2024 01.01.2025 geändert 2025-018
Art. 11 Abs. 1 22.10.2024 01.01.2025 aufgehoben 2025-020
Art. 11 Abs. 2 18.11.2014 01.01.2016 geändert 2014-031
Art. 11 Abs. 2 21.10.2024 01.01.2025 geändert 2025-018
Art. 11 Abs. 2 22.10.2024 01.01.2025 geändert 2025-020
Art. 11 Abs. 3 22.10.2024 01.01.2025 geändert 2025-020
Art. 11 Abs. 4 22.10.2024 01.01.2025 geändert 2025-020
Art. 11 Abs. 5 18.11.2014 01.01.2016 geändert 2014-031
Art. 11 Abs. 5, a) 18.11.2014 01.01.2016 eingefügt 2014-031
Art. 11 Abs. 5, a) 22.10.2024 01.01.2025 geändert 2025-020
Art. 11 Abs. 5, b) 18.11.2014 01.01.2016 eingefügt 2014-031
Art. 11 Abs. 5, b) 22.10.2024 01.01.2025 geändert 2025-020
Art. 11 Abs. 5, c) 22.10.2024 01.01.2025 eingefügt 2025-020
Art. 11 Abs. 6 22.10.2024 01.01.2025 geändert 2025-020
Art. 11 Abs. 7 18.11.2014 01.01.2016 eingefügt 2014-031
Art. 11 Abs. 7 22.10.2024 01.01.2025 aufgehoben 2025-020
Art. 11a 22.10.2024 01.01.2025 eingefügt 2025-020
Art. 11b 22.10.2024 01.01.2025 eingefügt 2025-020
Art. 11c 22.10.2024 01.01.2025 eingefügt 2025-020
Art. 12 21.10.2024 01.01.2025 aufgehoben 2025-018
Art. 13 Abs. 1 18.11.2014 01.01.2016 aufgehoben 2014-031
Art. 13 Abs. 2 14.06.2022 01.01.2025 geändert 2023-008
Art. 14 12.06.1994 01.10.1994 totalrevidiert -
Art. 14 18.11.2014 01.01.2016 Titel geändert 2014-031
Art. 14 Abs. 1 18.11.2014 01.01.2016 geändert 2014-031
Art. 14 Abs. 1, a) 18.11.2014 01.01.2016 eingefügt 2014-031
Art. 14 Abs. 1, b) 18.11.2014 01.01.2016 eingefügt 2014-031
Art. 14 Abs. 1, c) 18.11.2014 01.01.2016 eingefügt 2014-031
Art. 14 Abs. 1, d) 18.11.2014 01.01.2016 eingefügt 2014-031
Art. 14 Abs. 1, d) 21.10.2024 01.01.2025 geändert 2025-018
Art. 14 Abs. 1, e) 21.10.2024 01.01.2025 eingefügt 2025-018
Art. 14 Abs. 2 18.11.2014 01.01.2016 geändert 2014-031
Art. 14 Abs. 2 21.10.2024 01.01.2025 aufgehoben 2025-018
Art. 14 Abs. 3 18.11.2014 01.01.2016 eingefügt 2014-031
Art. 15 Abs. 1 12.06.1994 01.10.1994 geändert -
Art. 17 Abs. 1 12.06.1994 01.10.1994 geändert -
Titel 5. 16.06.2010 01.01.2011 geändert 2010, 2406
Art. 19a 16.06.2010 01.01.2011 eingefügt 2010, 2406
Titel 6. 16.06.2010 01.01.2011 eingefügt 2010, 2406
Art. 20 21.10.2024 01.01.2025 aufgehoben 2025-018
Art. 20a 18.11.2014 01.01.2016 eingefügt 2014-031