Bedürftig ist, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann.
Die Unterstützungshilfe besteht in der Ausrichtung von Geld oder Naturalien an die Bedürftigen und in den Massnahmen zur Vermeidung drohender oder zur Behebung eingetretener Bedürftigkeit. *
Als Unterstützung gelten nicht:
- Sozialleistungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht;
- gesetzlich oder reglementarisch geordnete Gemeindebeiträge;
- Beiträge mit Subventionscharakter;
- Beiträge aus besonderen kommunalen Hilfsfonds;
- Aufwendungen für den Vollzug von Freiheitsstrafen;
- Aufwendungen eines Gemeindewesens für die unentgeltliche Prozessführung;
- die Übernahme der Bestattungskosten;
- die Bevorschussung von Alimenten gemäss Artikel 293 Absatz 2 ZGB[2].