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548.100

Gesetz über die Familienzulagen

(KFZG)

Vom 08.02.2004 (Stand 01.01.2025)

Präambel

Vom Volke angenommen am 8. Februar 2004[1]

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

Familienzulagen werden ausgerichtet, um die finanzielle Belastung durch ein oder mehrere Kinder teilweise auszugleichen. *

Die Familienzulagen für Arbeitnehmende bilden eine Ergänzung des Lohnes. Sie dürfen diesen in keiner Weise beeinflussen.

Art. 3 * Subsidiäres Recht

Soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, finden die Vorschriften des Bundesgesetzes über die Familienzulagen (FamZG)[2], der gestützt darauf erlassenen Verordnung (FamZV)[3] und des AHVG sinngemäss Anwendung. Letztere insbesondere mit Bezug auf die Bestimmungen über die Arbeitgeberhaftung und die strafbaren Handlungen.

2. Familienzulagen

Art. 4 * Art und Ansatz

Die Familienzulagen nach diesem Gesetz erfassen die Kinder- und die Ausbildungszulagen gemäss den Vorschriften des FamZG[4].

… *

Die Höhe der Familienzulagen richtet sich nach den Ansätzen des Bundes, beträgt aber mindestens 220 Franken für die Kinderzulagen und 270 Franken für die Ausbildungszulagen.

Wenn die finanzielle Lage der Familienausgleichskassen es erlaubt, ist die Regierung befugt, die Mindestansätze zu erhöhen.

Art. 9 Anmeldung und Auszahlung

Der Anspruch auf Familienzulagen ist bei der zuständigen Familienausgleichskasse geltend zu machen. Die Regierung regelt die Einzelheiten der Anmeldung und der Meldepflicht.

Die Familienausgleichskassen setzen die Familienzulagen fest. Die Arbeitgebenden zahlen die Zulagen an die Arbeitnehmenden nach den Weisungen der zuständigen Familienausgleichskasse aus.

… *

… *

3. Organisation

Art. 11 Durchführungsstellen

Durchführungsstellen sind:

  1. die Familienausgleichskasse des Kantons Graubünden;
  2. die anerkannten Abrechnungsstellen;
  3. die anerkannten privaten Familienausgleichskassen der Berufsverbände;
  4. die Arbeitgebenden;
  5. die von den AHV-Ausgleichskassen geführten Familienausgleichskassen.

Art. 11a * Mitwirkung der kantonalen Amtsstellen und der Gemeinden

Die kantonalen Amtsstellen und die Gemeinden erteilen den Familienausgleichskassen die für den Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Auskünfte kostenlos.

Die AHV-Zweigstellen nehmen die in den Gemeinden anfallenden Aufgaben nach Weisung der Familienausgleichskasse des Kantons Graubünden wahr.

Die Gemeinden tragen die damit verbundenen Verwaltungskosten.

Art. 12 * Kantonale Kasse

Der Kanton führt unter der Bezeichnung „Familienausgleichskasse des Kantons Graubünden“ eine kantonale Kasse als selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt mit Sitz in Chur. Ihre Geschäftsführung wird von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden (SVA) wahrgenommen.

Die SVA untersteht bezüglich Wahrnehmung der Geschäftsführung für die kantonale Familienausgleichskasse der gleichen Aufsicht durch die Verwaltungskommission wie für ihre übrigen Geschäfte. Die Revisionsstelle der SVA ist zugleich Revisionsstelle der Familienausgleichskasse des Kantons Graubünden.

Art. 13 * Anerkannte Abrechnungsstellen

Soweit es die Familienzulagen für Erwerbstätige betrifft, kann die kantonale Kasse die Durchführung des Gesetzes den AHV-Verbandsausgleichskassen (Abrechnungsstellen) übertragen und entsprechende Verträge abschliessen.

Die Abrechnungsstellen haben über die Beiträge und die ausbezahlten Familienzulagen mit der kantonalen Kasse periodisch abzurechnen und der SVA die von dieser einverlangten Auskünfte, Unterlagen, Berichte und statistischen Angaben zu liefern.

Art. 14 Anerkannte private Familienausgleichskassen *

Die bestehenden privaten Familienausgleichskassen sind anerkannt, sofern sie Gewähr für eine geordnete und gesetzmässige Tätigkeit bieten.

Die Errichtung neuer beruflicher und zwischenberuflicher Familienausgleichskassen im Sinne von Artikel 14 Litera a FamZG[5] ist ausgeschlossen. *

Erfüllt eine private Familienausgleichskasse die gesetzlichen Voraussetzungen nicht mehr und stellt sie den gesetzmässigen Zustand innerhalb angemessener Frist nicht wieder her, widerruft die Regierung die Anerkennung. *

Die von AHV-Ausgleichskassen geführten Familienausgleichskassen gemäss Artikel 11 Litera e dieses Gesetzes melden sich bei der kantonalen Kasse an. *

Ein allfälliger Liquidationsüberschuss nach Auflösung einer privaten Familienausgleichskasse wird gemäss deren Statuten verwendet. Mangels einer statutarischen Bestimmung fällt der Überschuss in den Lastenausgleichsfonds.

Die im Kanton tätigen anerkannten privaten und von AHV-Ausgleichskassen geführten Familienausgleichskassen haben der SVA die von dieser einverlangten Auskünfte, Unterlagen, Berichte und statistischen Angaben zu liefern. *

Art. 15 Kassenzugehörigkeit

Der kantonalen Familienausgleichskasse haben alle Arbeitgebenden, Selbstständigerwerbenden und Arbeitnehmenden mit Arbeitgebenden ohne Beitragspflicht beizutreten, die keiner anerkannten privaten oder keiner von einer AHV-Ausgleichskasse geführten Familienausgleichskasse angeschlossen sind. Die Nichterwerbstätigen haben ungeachtet der Kassenzugehörigkeit gemäss AHVG den Anspruch auf Familienzulagen bei der kantonalen Kasse zu erheben. *

Den privaten beziehungsweise von AHV-Ausgleichskassen geführten Familienausgleichskassen haben Arbeitgebende, Selbstständigerwerbende und Arbeitnehmende mit Arbeitgebenden ohne Beitragspflicht beizutreten, die einem Gründerverband angehören. *

Arbeitgebende, deren Betriebskosten im wesentlichen Umfang vom Kanton und von den Gemeinden bestritten werden, haben der kantonalen Familienausgleichskasse beizutreten.

Die SVA kontrolliert die Kassenzugehörigkeit. *

4. Finanzierung und Lastenausgleich

Art. 16 * Finanzierung der Familienzulagen für Erwerbstätige, Reservefonds

Die Familienausgleichskassen erheben von den ihnen angeschlossenen Arbeitgebenden, Selbstständigerwerbenden und Arbeitnehmenden mit Arbeitgebenden ohne Beitragspflicht Beiträge in Prozenten der AHV-beitragspflichtigen Lohnsumme respektive des AHV-beitragspflichtigen Einkommens. Die Summe der Beiträge dient der Finanzierung der Familienzulagen für Erwerbstätige, der Verwaltungskosten, der Ausgleichsabgabe sowie der Äufnung eines Reservefonds.

Innerhalb einer Familienausgleichskasse ist auf der AHV-beitragspflichtigen Lohnsumme der Arbeitnehmenden und dem AHV-beitragspflichtigen Einkommen der Selbstständigerwerbenden der gleiche Beitragssatz zu erheben.

Die Regierung setzt den Beitrag fest, den die der kantonalen Kasse angeschlossenen Arbeitgebenden, Selbstständigerwerbenden und Arbeitnehmenden mit Arbeitgebenden ohne Beitragspflicht zu entrichten haben. Dieser Beitrag darf höchstens 2,4 Prozent der AHV-beitragspflichtigen Lohnsumme respektive des AHV-beitragspflichtigen Einkommens betragen.

Art. 17 * Finanzierung der Familienzulagen für Nichterwerbstätige

Die Familienzulagen für Nichterwerbstätige samt Verwaltungskosten werden vom Kanton finanziert.

Über die Familienzulagen an Nichterwerbstätige ist gesondert Rechnung zu führen.

Art. 18 Lastenausgleich 1. Ausgleichsabgabe

Die im Kanton Graubünden tätigen Familienausgleichskassen entrichten eine jährliche Abgabe zum Ausgleich der Lasten. Daraus wird ein Ausgleichsfonds gespiesen, der von der SVA verwaltet wird. *

Die Regierung setzt die Höhe der Ausgleichsabgabe fest. Sie beträgt höchstens 0,3 Prozent der beitragspflichtigen Lohnsumme respektive des gemäss Artikel 16 Absatz 4 FamZG plafonierten AHV-beitragspflichtigen Einkommens. *

Die kantonale Familienausgleichskasse beteiligt sich nicht am Lastenausgleich. *

Art. 19 2. Ausgleichsbeitrag

Kassen, deren anrechenbare Aufwendungen die anrechenbaren Erträge übersteigen, erhalten einen Ausgleichsbeitrag in der Höhe der Differenz.

Als anrechenbare Aufwendungen gelten:

  1. die Zulagen an die Erwerbstätigen im Rahmen der vorgeschriebenen Mindestansätze sowie weitere Aufwendungen der Leistungs- und Beitragsrechnung;
  2. die Ausgleichsabgabe;

Als anrechenbare Erträge gelten die Beiträge der Arbeitgebenden, Selbstständigerwerbenden und Arbeitnehmenden mit Arbeitgebenden ohne Beitragspflicht, berechnet nach dem für die kantonale Kasse geltenden Satz, sowie weitere Erträge der Leistungs- und Beitragsrechnung. *

Kassen, deren Reserven am 31. Dezember den Jahresaufwand übersteigen, erhalten keinen Ausgleichsbeitrag.

Art. 20 * 3. Durchführung

Die SVA erhebt die Ausgleichsabgaben und richtet die Ausgleichsbeiträge aus.

Die Verwaltungskosten für die Durchführung des Lastenausgleichs werden vom Ausgleichsfonds getragen und sind diesem durch die SVA separat in Rechnung zu stellen.

5. Rechtspflege

Art. 21 Einsprache

Gegen Verfügungen der Familienausgleichskassen können die Betroffenen innerhalb von 30 Tagen seit Mitteilung des Entscheides schriftlich oder – bei persönlicher Vorsprache – mündlich bei der verfügenden Stelle Einsprache erheben.

Art. 22 Beschwerde

Gegen Einspracheentscheide der Familienausgleichskassen kann innerhalb von 30 Tagen seit Mitteilung des Einspracheentscheides Beschwerde an das Obergericht erhoben werden. *

Art. 23 Streitigkeiten über die Kassenzugehörigkeit

Bei einer Streitigkeit über die Kassenzugehörigkeit können die Beteiligten die Regierung anrufen.

Gegen den Entscheid der Regierung kann innerhalb von 30 Tagen seit Mitteilung des Entscheides Beschwerde an das Obergericht erhoben werden. *

6. Schlussbestimmungen

Art. 24 Ausführungsbestimmungen

Die Regierung erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen[6].

Art. 25 * Interkantonale Vereinbarungen

Die Regierung kann für die Unterstellung von Zweigniederlassungen vom Gesetz abweichende Regelungen erlassen und mit anderen Kantonen oder ausserkantonalen Familienausgleichskassen entsprechende Vereinbarungen abschliessen.

Der Abschluss solcher Vereinbarungen kann der Familienausgleichskasse des Kantons Graubünden delegiert werden.

Art. 26 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Gesetz über die Familienzulagen vom 26. Oktober 1958[7] wird aufgehoben.

Art. 27 Übergangsbestimmungen

Für Selbstständigerwerbende, die nach dem bisherigen Recht unterstellt waren und neu nicht mehr unterstellt sind, entfallen mit dem Inkrafttreten des FamZG[8] eine Beitragspflicht sowie ein Anspruch auf Leistungen. *

Leistungen, welche die Zeit vor Inkrafttreten des FamZG betreffen, werden nach bisherigem Recht nachbezahlt oder zurückgefordert. *

Beiträge, welche für die Zeit vor Inkrafttreten des FamZG geschuldet sind, werden nach bisherigem Recht eingefordert. *

Das für die Familienzulagen für Selbstständigerwerbende gebildete Vermögen fällt nach Massgabe der in den Jahren 2004 bis 2008 gemäss Artikel 17 Absatz 1 Litera b des bisherigen Rechts geleisteten Beiträge anteilmässig an die Familienausgleichskassen. *

Art. 28 In-Kraft-Treten

Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens[9] dieses Gesetzes.

Egress

-

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
08.02.2004 01.01.2005 Erlass Erstfassung -
12.06.2008 01.01.2009 Art. 1 Abs. 1 geändert -
12.06.2008 01.01.2009 Art. 3 totalrevidiert -
12.06.2008 01.01.2009 Art. 4 totalrevidiert -
12.06.2008 01.01.2009 Art. 9 Abs. 3 aufgehoben -
12.06.2008 01.01.2009 Art. 9 Abs. 4 aufgehoben -
12.06.2008 01.01.2009 Art. 11 Abs. 1, e) eingefügt -
12.06.2008 01.01.2009 Art. 11a eingefügt -
12.06.2008 01.01.2009 Art. 14 Titel geändert -
12.06.2008 01.01.2009 Art. 14 Abs. 2 geändert -
12.06.2008 01.01.2009 Art. 14 Abs. 3 geändert -
12.06.2008 01.01.2009 Art. 14 Abs. 4 geändert -
12.06.2008 01.01.2009 Art. 14 Abs. 6 eingefügt -
12.06.2008 01.01.2009 Art. 17 totalrevidiert -
12.06.2008 01.01.2009 Art. 18 Abs. 3 eingefügt -
12.06.2008 01.01.2009 Art. 27 Abs. 1 geändert -
12.06.2008 01.01.2009 Art. 27 Abs. 2 geändert -
12.06.2008 01.01.2009 Art. 27 Abs. 3 eingefügt -
12.06.2008 01.01.2009 Art. 27 Abs. 4 eingefügt -
01.09.2012 01.01.2013 Art. 2 aufgehoben -
01.09.2012 01.01.2013 Art. 4 Abs. 2 aufgehoben -
01.09.2012 01.01.2013 Art. 5 aufgehoben -
01.09.2012 01.01.2013 Art. 6 aufgehoben -
01.09.2012 01.01.2013 Art. 7 aufgehoben -
01.09.2012 01.01.2013 Art. 8 aufgehoben -
01.09.2012 01.01.2013 Art. 10 aufgehoben -
01.09.2012 01.01.2013 Art. 12 totalrevidiert -
01.09.2012 01.01.2013 Art. 13 totalrevidiert -
01.09.2012 01.01.2013 Art. 14 Abs. 6 geändert -
01.09.2012 01.01.2013 Art. 15 Abs. 1 geändert -
01.09.2012 01.01.2013 Art. 15 Abs. 2 geändert -
01.09.2012 01.01.2013 Art. 15 Abs. 4 geändert -
01.09.2012 01.01.2013 Art. 16 totalrevidiert -
01.09.2012 01.01.2013 Art. 18 Abs. 1 geändert -
01.09.2012 01.01.2013 Art. 18 Abs. 2 geändert -
01.09.2012 01.01.2013 Art. 19 Abs. 2, a) geändert -
01.09.2012 01.01.2013 Art. 19 Abs. 2, c) aufgehoben -
01.09.2012 01.01.2013 Art. 19 Abs. 3 geändert -
01.09.2012 01.01.2013 Art. 20 totalrevidiert -
01.09.2012 01.01.2013 Art. 25 totalrevidiert -
14.06.2022 01.01.2025 Art. 22 Abs. 1 geändert 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 23 Abs. 2 geändert 2023-008

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 08.02.2004 01.01.2005 Erstfassung -
Art. 1 Abs. 1 12.06.2008 01.01.2009 geändert -
Art. 2 01.09.2012 01.01.2013 aufgehoben -
Art. 3 12.06.2008 01.01.2009 totalrevidiert -
Art. 4 12.06.2008 01.01.2009 totalrevidiert -
Art. 4 Abs. 2 01.09.2012 01.01.2013 aufgehoben -
Art. 5 01.09.2012 01.01.2013 aufgehoben -
Art. 6 01.09.2012 01.01.2013 aufgehoben -
Art. 7 01.09.2012 01.01.2013 aufgehoben -
Art. 8 01.09.2012 01.01.2013 aufgehoben -
Art. 9 Abs. 3 12.06.2008 01.01.2009 aufgehoben -
Art. 9 Abs. 4 12.06.2008 01.01.2009 aufgehoben -
Art. 10 01.09.2012 01.01.2013 aufgehoben -
Art. 11 Abs. 1, e) 12.06.2008 01.01.2009 eingefügt -
Art. 11a 12.06.2008 01.01.2009 eingefügt -
Art. 12 01.09.2012 01.01.2013 totalrevidiert -
Art. 13 01.09.2012 01.01.2013 totalrevidiert -
Art. 14 12.06.2008 01.01.2009 Titel geändert -
Art. 14 Abs. 2 12.06.2008 01.01.2009 geändert -
Art. 14 Abs. 3 12.06.2008 01.01.2009 geändert -
Art. 14 Abs. 4 12.06.2008 01.01.2009 geändert -
Art. 14 Abs. 6 12.06.2008 01.01.2009 eingefügt -
Art. 14 Abs. 6 01.09.2012 01.01.2013 geändert -
Art. 15 Abs. 1 01.09.2012 01.01.2013 geändert -
Art. 15 Abs. 2 01.09.2012 01.01.2013 geändert -
Art. 15 Abs. 4 01.09.2012 01.01.2013 geändert -
Art. 16 01.09.2012 01.01.2013 totalrevidiert -
Art. 17 12.06.2008 01.01.2009 totalrevidiert -
Art. 18 Abs. 1 01.09.2012 01.01.2013 geändert -
Art. 18 Abs. 2 01.09.2012 01.01.2013 geändert -
Art. 18 Abs. 3 12.06.2008 01.01.2009 eingefügt -
Art. 19 Abs. 2, a) 01.09.2012 01.01.2013 geändert -
Art. 19 Abs. 2, c) 01.09.2012 01.01.2013 aufgehoben -
Art. 19 Abs. 3 01.09.2012 01.01.2013 geändert -
Art. 20 01.09.2012 01.01.2013 totalrevidiert -
Art. 22 Abs. 1 14.06.2022 01.01.2025 geändert 2023-008
Art. 23 Abs. 2 14.06.2022 01.01.2025 geändert 2023-008
Art. 25 01.09.2012 01.01.2013 totalrevidiert -
Art. 27 Abs. 1 12.06.2008 01.01.2009 geändert -
Art. 27 Abs. 2 12.06.2008 01.01.2009 geändert -
Art. 27 Abs. 3 12.06.2008 01.01.2009 eingefügt -
Art. 27 Abs. 4 12.06.2008 01.01.2009 eingefügt -