Der Mindestansatz der Familienzulage beträgt je Monat:
- 240 Franken für die Kinderzulage;
- 290 Franken für die Ausbildungszulage.
Die Familienausgleichskasse des Kantons Graubünden richtet den Mindestansatz aus.
548.120
Der Mindestansatz der Familienzulage beträgt je Monat:
Die Familienausgleichskasse des Kantons Graubünden richtet den Mindestansatz aus.
Steht nicht von vornherein fest, ob das Mindesteinkommen nach Artikel 13 Absatz 3 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen (FamZG)[1] erreicht wird, sind die Familienausgleichskassen befugt, über den Anspruch auf Familienzulagen erst nach Ablauf des entsprechenden Kalenderjahres zu entscheiden.
Bei Erwerbstätigkeiten, welche sich nicht über das ganze Kalenderjahr erstrecken, wird das Einkommen auf ganze Monate umgerechnet, um zu bestimmen, ob das Mindesterwerbseinkommen erreicht ist. *
Es ist Sache der Person, die Anspruch auf die Kinderzulage hat, den Nachweis für die Erwerbsunfähigkeit des Kindes zu erbringen.
Die Erwerbsunfähigkeit wird durch ärztliches Zeugnis nachgewiesen.
Die Anmeldung des Anspruchs auf Familienzulagen hat auf den von der Familienausgleichskasse bezeichneten Anmeldeformularen zu erfolgen.
Die Arbeitnehmenden haben die Anmeldung über die Arbeitgebenden einzureichen.
Die Nichterwerbstätigen und die ihnen gleichgestellten Erwerbstätigen haben die Anmeldung ungeachtet der Kassenzugehörigkeit der Familienausgleichskasse des Kantons Graubünden einzureichen und der Anmeldung die jüngste definitive Steuerveranlagung (Bundessteuer) beizulegen. *
Die Antragstellenden haben auf Verlangen der Familienausgleichskasse die Zulagenberechtigung mit amtlichen Dokumenten nachzuweisen. Sind diese nicht in einer schweizerischen Amtssprache abgefasst, kann die Familienausgleichskasse eine amtlich beglaubigte Übersetzung verlangen.
Jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen ist von den erwerbstätigen Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, der zuständigen Familienausgleichskasse und dem allfälligen Arbeitgebenden umgehend schriftlich zu melden. *
Erhalten die Arbeitgebenden Kenntnis davon, dass sich die für die Leistung massgebenden Verhältnisse geändert haben, so ist dies der zuständigen Familienausgleichskasse umgehend schriftlich zu melden.
Jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen, insbesondere die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, ist von den nichterwerbstätigen Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, der zuständigen Familienausgleichskasse umgehend schriftlich zu melden.
Die Arbeitgebenden haben die Kinderzulagen in der Regel monatlich auszuzahlen. Kommen sie ihren Pflichten nicht nach, richtet die Familienausgleichskasse die Zulagen selbst aus.
Zahlen die Arbeitgebenden die Zulagen mit dem Lohn aus, haben sie diese ziffernmässig auszuscheiden und als solche zu bezeichnen.
Anspruch auf Rückvergütung für ausbezahlte Familienzulagen besteht nur, wenn und soweit die Familienausgleichskasse Leistungen verfügt hat.
Die Rückvergütung erfolgt in der Regel zu den für die Beitragszahlung massgebenden Terminen.
Während des Jahres werden die Leistungen aufgrund der verfügten Zulagen oder aufgrund früherer Abrechnungen festgelegt.
Die provisorisch festgesetzten Leistungen werden aufgrund der endgültigen Angaben der Arbeitgebenden nach dem Ende der Abrechnungsperiode in Form einer Differenzzahlung oder Rückforderung abgerechnet. Vorbehalten bleibt die Verrechnung.
Die Zulagen an Nichterwerbstätige, Selbstständigerwerbende und Arbeitnehmende mit Arbeitgebenden ohne Beitragspflicht sind in der Regel quartalsweise auszuzahlen. Sie können in der Höhe der geschuldeten Beiträge mit diesen verrechnet werden.
Familienausgleichskassen nach Artikel 14 Litera c FamZG[2] können ihre Geschäftstätigkeit im Kanton Graubünden jeweils auf Jahresbeginn aufnehmen. Die Meldung gemäss Artikel 14 Absatz 4 des kantonalen Gesetzes über die Familienzulagen (KFZG)[3] ist der kantonalen Kasse bis zum 30. September des vorangehenden Jahres einzureichen.
Familienausgleichskassen nach Artikel 14 Litera c FamZG haben der Meldung beizulegen:
Arbeitgebende, Selbstständigerwerbende und Arbeitnehmende mit Arbeitgebenden ohne Beitragspflicht einer AHV-Ausgleichskasse, welche im Kanton Graubünden eine Familienausgleichskasse führt, haben sich dieser Familienausgleichskasse anzuschliessen. *
Wenn sich eine Familienausgleichskasse nach Artikel 14 Litera c FamZG nicht an die kantonalen Vorschriften hält, und so eine dem FamZG und den kantonalen Bestimmungen konforme Durchführung nicht gewährleistet, kann ihr das Tätigsein vom Departement für Volkswirtschaft und Soziales verboten werden.
Die privaten und von AHV-Ausgleichskassen geführten Familienausgleichskassen haben eine unabhängige Revisionsstelle zu bezeichnen.
Der Revisionsbericht hat darüber Auskunft zu geben, ob die Kasse Gewähr für eine geordnete und gesetzmässige Tätigkeit bietet und ob die gesetzlich vorgeschriebenen Reserven vorhanden sind.
Die privaten und von AHV-Ausgleichskassen geführten Familienausgleichskassen haben der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden (SVA) eine Liste aller ihr angeschlossenen Arbeitgebenden und Selbstständigerwerbenden einzureichen und Änderungen im Mitgliederbestand laufend zu melden.
Die kantonale Kasse erhebt die statistischen Daten im Sinne von Artikel 20 der Verordnung über die Familienzulagen (FamZV)[4] bei den Familienausgleichskassen.
Die der Familienausgleichskasse des Kantons Graubünden angeschlossenen Arbeitgebenden leisten einen Beitrag von 1.50 Prozent des AHV-beitragspflichtigen Einkommens der Arbeitnehmenden. *
Die ihr angeschlossenen Selbstständigerwerbenden und Arbeitnehmenden mit Arbeitgebenden ohne Beitragspflicht leisten einen Beitrag von 1.50 Prozent des AHV-beitragspflichtigen Einkommens. *
Die Beiträge der Selbstständigerwerbenden und Arbeitnehmenden mit Arbeitgebenden ohne Beitragspflicht werden in der Regel aufgrund der AHV-Beitragsverfügung für das Bezugsjahr festgesetzt. Ist die AHV-Beitragsverfügung für das Bezugsjahr noch nicht definitiv, so gilt provisorisch die jüngste Akontobeitragsverfügung.
Als weitere anrechenbare Erträge und Aufwendungen gelten:
Die Bewertung der Aktiven und Passiven richtet sich nach den für die AHV-Ausgleichskassen geltenden Richtlinien.
Die Ausgleichsabgabe beträgt 0.08 Prozent der beitragspflichtigen Lohnsummen respektive der gemäss Artikel 16 Absatz 4 FamZG plafonierten AHV-beitragspflichtigen Einkommen. *
Die Befugnis zum Entscheid über Streitigkeiten betreffend die Kassenzugehörigkeit im Sinne von Artikel 23 Absatz 1 KFZG[5] wird dem Departement für Volkswirtschaft und Soziales übertragen.
Die Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Familienzulagen vom 1. Juni 2004[6] werden aufgehoben.
Die Familienausgleichskasse des Kantons Graubünden kann mit anderen Kantonen oder ausserkantonalen Familienausgleichskassen für die Unterstellung von Zweigniederlassungen vom FamZG abweichende Regelungen vereinbaren.
Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens[7] dieser Ausführungsbestimmungen.
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | AGS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 28.10.2008 | 01.01.2009 | Erlass | Erstfassung | - |
| 18.12.2012 | 01.01.2013 | Art. 2 Abs. 2 | geändert | - |
| 18.12.2012 | 01.01.2013 | Art. 4 Abs. 3 | geändert | - |
| 18.12.2012 | 01.01.2013 | Art. 5 Abs. 1 | geändert | - |
| 18.12.2012 | 01.01.2013 | Art. 8 | totalrevidiert | - |
| 18.12.2012 | 01.01.2013 | Art. 9 Abs. 3 | geändert | - |
| 18.12.2012 | 01.01.2013 | Art. 11 | totalrevidiert | - |
| 18.12.2012 | 01.01.2013 | Art. 14 | totalrevidiert | - |
| 18.12.2012 | 01.01.2013 | Art. 15 Abs. 3 | geändert | - |
| 18.12.2012 | 01.01.2013 | Art. 18 | totalrevidiert | - |
| 22.04.2014 | 01.01.2015 | Art. 13 Abs. 1 | geändert | - |
| 22.04.2014 | 01.01.2015 | Art. 13 Abs. 2 | geändert | - |
| 24.10.2017 | 01.01.2018 | Art. 15 Abs. 3 | geändert | 2017-036 |
| 12.11.2019 | 01.01.2020 | Art. 15 Abs. 3 | geändert | 2019-023 |
| 27.10.2020 | 01.01.2021 | Art. 15 Abs. 3 | geändert | 2020-045 |
| 11.10.2022 | 01.01.2023 | Art. 1 Abs. 1, a) | geändert | 2022-033 |
| 11.10.2022 | 01.01.2023 | Art. 1 Abs. 1, b) | geändert | 2022-033 |
| 11.10.2022 | 01.01.2023 | Art. 13 Abs. 1 | geändert | 2022-033 |
| 11.10.2022 | 01.01.2023 | Art. 13 Abs. 2 | geändert | 2022-033 |
| 29.10.2024 | 01.01.2025 | Art. 15 Abs. 3 | geändert | 2024-030 |
| 14.10.2025 | 01.01.2026 | Art. 1 Abs. 1, a) | geändert | 2025-051 |
| 14.10.2025 | 01.01.2026 | Art. 1 Abs. 1, b) | geändert | 2025-051 |
| 14.10.2025 | 01.01.2026 | Art. 13 Abs. 1 | geändert | 2025-051 |
| 14.10.2025 | 01.01.2026 | Art. 13 Abs. 2 | geändert | 2025-051 |
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | AGS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 28.10.2008 | 01.01.2009 | Erstfassung | - |
| Art. 1 Abs. 1, a) | 11.10.2022 | 01.01.2023 | geändert | 2022-033 |
| Art. 1 Abs. 1, a) | 14.10.2025 | 01.01.2026 | geändert | 2025-051 |
| Art. 1 Abs. 1, b) | 11.10.2022 | 01.01.2023 | geändert | 2022-033 |
| Art. 1 Abs. 1, b) | 14.10.2025 | 01.01.2026 | geändert | 2025-051 |
| Art. 2 Abs. 2 | 18.12.2012 | 01.01.2013 | geändert | - |
| Art. 4 Abs. 3 | 18.12.2012 | 01.01.2013 | geändert | - |
| Art. 5 Abs. 1 | 18.12.2012 | 01.01.2013 | geändert | - |
| Art. 8 | 18.12.2012 | 01.01.2013 | totalrevidiert | - |
| Art. 9 Abs. 3 | 18.12.2012 | 01.01.2013 | geändert | - |
| Art. 11 | 18.12.2012 | 01.01.2013 | totalrevidiert | - |
| Art. 13 Abs. 1 | 22.04.2014 | 01.01.2015 | geändert | - |
| Art. 13 Abs. 1 | 11.10.2022 | 01.01.2023 | geändert | 2022-033 |
| Art. 13 Abs. 1 | 14.10.2025 | 01.01.2026 | geändert | 2025-051 |
| Art. 13 Abs. 2 | 22.04.2014 | 01.01.2015 | geändert | - |
| Art. 13 Abs. 2 | 11.10.2022 | 01.01.2023 | geändert | 2022-033 |
| Art. 13 Abs. 2 | 14.10.2025 | 01.01.2026 | geändert | 2025-051 |
| Art. 14 | 18.12.2012 | 01.01.2013 | totalrevidiert | - |
| Art. 15 Abs. 3 | 18.12.2012 | 01.01.2013 | geändert | - |
| Art. 15 Abs. 3 | 24.10.2017 | 01.01.2018 | geändert | 2017-036 |
| Art. 15 Abs. 3 | 12.11.2019 | 01.01.2020 | geändert | 2019-023 |
| Art. 15 Abs. 3 | 27.10.2020 | 01.01.2021 | geändert | 2020-045 |
| Art. 15 Abs. 3 | 29.10.2024 | 01.01.2025 | geändert | 2024-030 |
| Art. 18 | 18.12.2012 | 01.01.2013 | totalrevidiert | - |