Die Abklärung der Anspruchsberechtigung und die Beratung der Gesuchsteller obliegt den regionalen beziehungsweise kommunalen öffentlichen Sozialdiensten.
Die Festlegung und Auszahlung der Beiträge obliegt dem kantonalen Sozialamt.
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Die Abklärung der Anspruchsberechtigung und die Beratung der Gesuchsteller obliegt den regionalen beziehungsweise kommunalen öffentlichen Sozialdiensten.
Die Festlegung und Auszahlung der Beiträge obliegt dem kantonalen Sozialamt.
Üben die Elternteile ein unterschiedliches Arbeitspensum aus, gilt derjenige mit dem kleineren Pensum als betreuender Elternteil.
Der ansprucherhebende Elternteil hat zum Gesuch folgende Unterlagen beizubringen:
Der kantonale Sozialdienst kann weitere Unterlagen einverlangen.
Für die Berechnung der Vermögensfreigrenzen wird der Kinderanteil nicht miteinbezogen.
Bei den Mietkosten wird auf die Ansätze der Ergänzungsleistungen für Ehepaare abgestellt, wobei der Selbstbehalt nicht angerechnet wird.
Bei der Berechnung der Mietanteile und der Entschädigung für die Haushaltsführung gelten die Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe. *
Als anrechenbares Einkommen gelten alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte gemäss dem Steuergesetz für den Kanton Graubünden sowie der gemäss Artikel 5 Absatz 4 des Gesetzes[2] anzurechnende Vermögensverzehr.
Einkommen, das während der Beitragsdauer begründet wird (Alimente, Renten, Subventionen etc.), jedoch erst nach der Beitragsdauer zur Auszahlung gelangt, ist bei der Berechnung des Einkommens anteilmässig miteinzubeziehen.
Als anrechenbares Vermögen gilt das Reinvermögen im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung.
Die erste Beitragsrate wird im Monat nach dem Geburtsmonat ausgerichtet.
Für die Beurteilung des Vorliegens eines Härtefalles ist auf das Kindesinteresse abzustellen.
Ein Härtefall ist insbesondere bei einer schweren, eine erhöhte Betreuungsbedürftigkeit mit sich bringenden Krankheit oder Behinderung des Kindes gegeben.
Diese Ausführungsbestimmungen treten zusammen mit dem Gesetz über Mutterschaftsbeiträge in Kraft[3].
… *
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | AGS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 17.12.1991 | 01.01.1992 | Erlass | Erstfassung | - |
| 18.11.1997 | 01.12.1997 | Art. 7 | totalrevidiert | - |
| 18.11.1997 | 01.12.1997 | Art. 8 | totalrevidiert | - |
| 27.10.1998 | 01.12.1998 | Art. 3 Abs. 1, f) | geändert | - |
| 27.10.1998 | 01.12.1998 | Art. 5 Abs. 1 | geändert | - |
| 27.10.1998 | 01.12.1998 | Art. 10 | aufgehoben | - |
| 27.10.1998 | 01.12.1998 | Art. 11 | aufgehoben | - |
| 27.10.1998 | 01.12.1998 | Art. 11a | aufgehoben | - |
| 27.10.1998 | 01.12.1998 | Art. 12 Abs. 2 | aufgehoben | - |
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | AGS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 17.12.1991 | 01.01.1992 | Erstfassung | - |
| Art. 3 Abs. 1, f) | 27.10.1998 | 01.12.1998 | geändert | - |
| Art. 5 Abs. 1 | 27.10.1998 | 01.12.1998 | geändert | - |
| Art. 7 | 18.11.1997 | 01.12.1997 | totalrevidiert | - |
| Art. 8 | 18.11.1997 | 01.12.1997 | totalrevidiert | - |
| Art. 10 | 27.10.1998 | 01.12.1998 | aufgehoben | - |
| Art. 11 | 27.10.1998 | 01.12.1998 | aufgehoben | - |
| Art. 11a | 27.10.1998 | 01.12.1998 | aufgehoben | - |
| Art. 12 Abs. 2 | 27.10.1998 | 01.12.1998 | aufgehoben | - |