Lexipedia

613.000

Polizeigesetz des Kantons Graubünden

(PolG)

Vom 20.10.2004 (Stand 01.05.2026)

Präambel

Der Grosse Rat des Kantons Graubünden,

gestützt auf Art. 79 der Kantonsverfassung[1],

nach Einsicht in die Botschaft der Regierung vom 15. Juni 2004[2],

beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Das Gesetz bestimmt die Aufgaben und regelt Rechte und Pflichten der Kantonspolizei.

Die polizeilichen Aufgaben der Gemeinden bleiben davon unberührt, soweit das Gesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält.

Für die Tätigkeiten der gerichtlichen Polizei in der Strafrechtspflege gelten die Vorschriften der Strafprozessordnung und der kantonalen Einführungsgesetzgebung. *

Art. 2 Aufgaben der Kantonspolizei

Die Kantonspolizei erfüllt folgende Aufgaben:

  1. Sie ergreift Massnahmen, um Gefahren für Mensch, Tier, Umwelt und Sachen oder Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu erkennen, zu verhindern und zu beseitigen;
  2. Sie übt die Funktion der gerichtlichen Polizei aus und trifft Massnahmen zur Erkennung und Verhinderung von Straftaten;
  3. Sie trifft bereits vor der Aufnahme gerichtspolizeilicher Ermittlungen oder zur Gefahrenabwehr die notwendigen Abklärungen;
  4. Sie sorgt für eine zweckmässige Überwachung und Lenkung des Strassenverkehrs und trifft Massnahmen zur Unfallverhütung sowie Verkehrsberuhigung;
  5. Sie hilft Menschen, die unmittelbar an Leib und Leben bedroht oder anderweitig in Not sind;
  6. Sie stellt die Einsatzleitung sicher, wenn ein Unfall oder Notfallereignis den Einsatz von Polizei, Feuerwehr und weiteren Organisationen erfordert;
  7. Sie gewährt polizeiliche Unterstützung bei Grossanlässen; sie kann die Einsatzleitung übernehmen;
  8. Sie erfüllt andere ihr durch die Gesetzgebung übertragene Aufgaben.

Art. 3 Gemeinden 1. Aufgaben *

Die Gemeinden erfüllen auf ihrem Gebiet diejenigen polizeilichen Aufgaben, für die nicht der Kanton zuständig ist. *

Sie sind insbesondere zuständig für: *

  1. die Aufrechterhaltung von Ruhe, Ordnung und Sicherheit;
  2. die Überwachung des ruhenden Verkehrs;
  3. die Erfüllung weiterer ihnen durch die Gesetzgebung übertragener polizeilicher Aufgaben.

Zur Aufrechterhaltung von Ruhe, Ordnung und Sicherheit können polizeilich ausgebildete Gemeindeorgane eine Person anhalten. Die weiteren Massnahmen dieses Gesetzes stehen den Gemeinden nicht zu. *

Die Gemeinden können für die Aufgaben, die Ausbildung und die Ausrüstung der Gemeindepolizei eigene Vorschriften erlassen. Erfüllt die Gemeindepolizei ihre Aufgaben in Uniform oder bewaffnet, ist eine angemessene polizeiliche Ausbildung erforderlich. *

Art. 3a * 2. Benützung des öffentlichen Grundes

Kundgebungen auf öffentlichem Grund bedürfen einer Bewilligung der zuständigen Gemeinde.

Die Gemeinden sind verpflichtet, vor Erteilung einer Bewilligung mit der Kantonspolizei Rücksprache zu nehmen, wenn ein polizeilicher Einsatz zu erwarten ist.

Die Bewilligung kann mit Bedingungen und Auflagen versehen werden.

Art. 4 Zusammenarbeit mit Bund, Kantonen, Ausland und Gemeinden *

Die Regierung ist befugt, mit dem Bund und den Kantonen sowie dem benachbarten Ausland Verwaltungsvereinbarungen über die polizeiliche Zusammenarbeit zu schliessen.

Sie kann andere Kantone, den Bund und das benachbarte Ausland um polizeiliche Unterstützung ersuchen, wenn die Kantonspolizei ihre Aufgabe aus eigenen Kräften nicht zu erfüllen vermag.

Sie kann auf Ersuchen des Bundes, der Kantone oder des benachbarten Auslandes polizeiliche Unterstützung gewähren.

Sie kann die Kompetenzen von Absatz 2 und 3 an die Polizeikommandantin oder den Polizeikommandanten delegieren.

Die Kantonspolizei arbeitet mit den Polizeiorganen und Sicherheitsbehörden der Kantone, des Bundes und des Auslandes unmittelbar zusammen.

Die Kantonspolizei und die Gemeinden arbeiten zusammen. *

Art. 5 Aufgabenübertragung *

Die Kantonspolizei kann bei ordnungs- und sicherheitspolizeilichen Aufgaben unter Ersatz der Kosten die Mithilfe der Gemeindepolizeiorgane auf ihrem Territorium verlangen.

Eine Gemeinde kann die Kantonspolizei unter Ersatz der Kosten um Unterstützung ersuchen, wenn sie ihre polizeilichen Aufgaben nicht mehr oder nicht rechtzeitig erfüllen kann. Artikel 4 Absätze 3 und 4 gelten sinngemäss.

Die Regierung kann auf Ersuchen einer Gemeinde die dauernde Übernahme von gemeindepolizeilichen Aufgaben durch die Kantonspolizei gegen Entschädigung vertraglich regeln.

Sie kann mit einer Gemeinde die Übertragung von Aufgaben der Kantonspolizei an die Gemeindepolizei gegen Entschädigung vertraglich vereinbaren, soweit dies sachlich sinnvoll erscheint und die organisatorischen und personellen Voraussetzungen erfüllt sind.

Art. 5a * Ersatzvornahme

Erfüllt eine Gemeinde eine ihr obliegende sicherheitspolizeiliche Aufgabe nicht, kann die Kantonspolizei diese Aufgabe anstelle der Gemeinde erfüllen.

Sofern keine Gefahr in Verzug ist, droht die Kantonspolizei der säumigen Gemeinde die Ersatzvornahme unter Einräumung einer angemessenen Frist an.

Die der Kantonspolizei durch die Ersatzvornahme entstandenen Kosten trägt die säumige Gemeinde.

2. Grundsätze des polizeilichen Handelns

Art. 6 Gesetzmässigkeit und Verhältnismässigkeit

Die Kantonspolizei ist bei der Erfüllung ihrer Aufgaben an Verfassung und Gesetz gebunden.

Von mehreren geeigneten Massnahmen hat die Kantonspolizei diejenige zu treffen, welche die einzelnen Personen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigen.

Eine Massnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, der zum angestrebten Erfolg in einem erkennbaren Missverhältnis steht.

Art. 6a * Kinder und Jugendliche

Die Kantonspolizei beachtet die besonderen Schutzbedürfnisse von Kindern und Jugendlichen. Sie berücksichtigt deren Alter und Entwicklungsstand.

Die Kantonspolizei wahrt die Informationsrechte der gesetzlichen Vertretung von Kindern und Jugendlichen.

Art. 7 Polizeiliche Generalklausel

Die Kantonspolizei trifft im Einzelfall unaufschiebbare Massnahmen, wenn eine ernste, unmittelbare und nicht anders abwendbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung besteht.

Art. 8 Adressaten des polizeilichen Handelns

Polizeiliches Handeln richtet sich gegen diejenige Person, die unmittelbar die öffentliche Sicherheit und Ordnung stört oder gefährdet oder die für das störende oder gefährdende Verhalten einer dritten Person verantwortlich ist.

Geht die Störung oder Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit unmittelbar von einem Tier oder einer Sache aus, richtet sich das polizeiliche Handeln gegen die Person, welche die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Tier oder die Sache ausübt.

Das polizeiliche Handeln kann sich gegen andere Personen richten, wenn:

  1. eine erhebliche Störung oder eine unmittelbar drohende erhebliche Gefahr abzuwehren ist;
  2. Massnahmen gegen Störende nicht rechtzeitig möglich oder nicht Erfolg versprechend sind; und
  3. es den betroffenen Personen zumutbar ist.

3. Polizeiliche Massnahmen

Art. 9 Anhaltung, Identitätsfeststellung

Die Kantonspolizei kann zur Erfüllung einer polizeilichen Aufgabe eine Person anhalten, deren Identität feststellen und abklären, ob nach ihr, ihrem Fahrzeug oder Tieren und anderen Sachen, die sie mitführt, gefahndet wird.

Die angehaltene Person ist verpflichtet, auf Verlangen Angaben zur Person zu machen, mitgeführte Ausweise vorzulegen, Sachen in ihrem Gewahrsam vorzuzeigen und zu diesem Zweck Behältnisse und Fahrzeuge zu öffnen.

Die Kantonspolizei kann die angehaltene Person auf die Dienststelle führen, wenn deren Identität an Ort nicht sicher oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten feststellbar ist oder wenn sie diese Person verdächtigt, falsche Angaben zu machen sowie Sachen oder Fahrzeuge unrechtmässig mitzuführen.

Die Kantonspolizei kann die betreffende Person in den in Absatz 3 genannten Fällen vorübergehend festnehmen, längstens zwölf Stunden.

Art. 10 Befragung, Vorladung und Vorführung

Die Kantonspolizei kann Personen im Rahmen ihrer polizeilichen Aufgaben befragen. Sie hat die Personen dabei auf ihre Rechte hinzuweisen.

Die Kantonspolizei kann Personen zu Befragungen vorladen. Der Gegenstand der Befragung ist in der Vorladung bekanntzugeben. *

Leistet eine Person einer Vorladung ohne hinreichenden Grund nicht Folge, kann die Kantonspolizei sie nach vorgängigem schriftlichen Hinweis vorführen.

Die Vorführung kann ohne Vorladung angeordnet werden, wenn Gefahr im Verzug ist. *

Art. 11 Erkennungsdienstliche Massnahmen

Die Kantonspolizei darf erkennungsdienstliche Massnahmen an einer Person vornehmen:

  1. deren Identität sich auf andere Weise nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten feststellen lässt;
  2. die zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt oder gegen die eine freiheitsentziehende sichernde Massnahme verhängt wurde;
  3. die wegen eines Vergehens oder Verbrechens festgenommen oder verhaftet wurde;
  4. wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass solche Massnahmen zur Aufklärung von Verbrechen und Vergehen notwendig sind;
  5. die sich in Auslieferungshaft befindet oder gegen die ein Einreiseverbot besteht.

Erkennungsdienstliche Massnahmen umfassen insbesondere die Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken, die Feststellung äusserer körperlicher Merkmale, Messungen, fotografische Aufnahmen, Handschriften- und Stimmproben sowie DNA-Proben nach den Vorschriften des Bundes.

Art. 12 Wegweisung und Fernhaltung

Die Kantonspolizei kann zur Wahrung der Sicherheit und Ordnung sowie zur Gefahrenabwehr ereignisbezogen die notwendigen Massnahmen anordnen.

Insbesondere kann sie:

  1. Personen anweisen, einen bestimmten Ort oder ein bestimmtes Gebiet zu verlassen;
  2. das Betreten von Objekten, Grundstücken oder Gebieten untersagen;
  3. den Aufenthalt in Objekten, Grundstücken oder Gebieten untersagen.

Sie kann bei Nichtbefolgung der Anweisung diese mit den erforderlichen und angemessenen Mitteln durchsetzen.

Art. 12a * Ausgrenzung

Die Kantonspolizei kann gegenüber einer Person eine Ausgrenzung anordnen, wenn:

  1. sie eine oder mehrere Personen an allgemein zugänglichen Orten stört oder unmittelbar gefährdet;
  2. sie eine oder mehrere Personen an allgemein zugänglichen Orten belästigt oder unberechtigterweise an der bestimmungsgemässen Nutzung hindert;
  3. sie Einsatzkräfte, wie Polizei, Feuerwehr oder Rettungskräfte, stört oder unmittelbar gefährdet;
  4. sie sich selber erheblich und unmittelbar gefährdet;
  5. sie sich rechtswidrig verhält.

Mit einer Ausgrenzung kann die Kantonspolizei:

  1. Personen anweisen, einen bestimmten Ort oder ein bestimmtes Gebiet zu verlassen;
  2. das Betreten von Objekten, Grundstücken oder Gebieten untersagen;
  3. den Aufenthalt in Objekten, Grundstücken oder Gebieten untersagen.

Ausgrenzungen können nur angeordnet werden, wenn weder eine Wegweisung noch eine Fernhaltung oder eine besondere Massnahme gegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen angeordnet werden kann.

Ausgrenzungen dürfen nur solange dauern, wie sie zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder zum Schutz der gefährdeten Person erforderlich sind, längstens aber 30 Tage.

Die Kantonspolizei ordnet Ausgrenzungen schriftlich an, wenn sie länger als 24 Stunden dauern.

Art. 13 Ausschreibung

Die Kantonspolizei schreibt eine Person aus, deren Aufenthaltsort unbekannt ist, wenn:

  1. die Gesetzgebung es vorsieht;
  2. die Voraussetzungen für eine Vorführung oder den polizeilichen Gewahrsam gegeben sind;
  3. sie sich dem Vollzug einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Massnahme entzieht;
  4. sie vermisst wird;
  5. begründeter Verdacht besteht, sie werde ein schweres Verbrechen begehen oder bereite ein solches vor;
  6. ihr amtliche Dokumente zugestellt werden müssen.

Die Art der Ausschreibung richtet sich nach den konkreten Bedürfnissen.

Personen und Sachen können zwecks verdeckter Registrierung, Ermittlungsanfrage und gezielter Kontrolle im Sinne von Artikel 33 und Artikel 34 der Bundesverordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro[3] ausgeschrieben werden. *

Die Kantonspolizei ist zuständig für den Entscheid im Sinne von Artikel 32 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/1862, wenn Personen nach Artikel 32 Absatz 1 Litera d und Litera e jener Verordnung zu ihrem eigenen Schutz ausgeschrieben werden müssen. *

Art. 14 * Zuführung Minderjähriger

Die Kantonspolizei darf minderjährige Personen den Obhutsberechtigten oder der zuständigen Kindesschutzbehörde zuführen.

Art. 15 Polizeigewahrsam

Die Kantonspolizei kann eine Person vorübergehend in polizeilichen Gewahrsam nehmen, wenn: *

  1. dies zum Schutz dieser oder einer anderen Person gegen eine Gefahr für Leib, Leben oder die psychische Unversehrtheit sowie für die Verhinderung oder Beseitigung einer erheblichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist;
  2. dies zur Verhinderung der unmittelbar bevorstehenden Begehung oder Fortsetzung einer erheblichen Straftat erforderlich ist;
  3. sie sich dem Vollzug einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Massnahme durch Flucht entzogen hat oder entziehen will;
  4. dies zur Sicherstellung des Vollzugs einer durch eine andere Behörde angeordneten Wegweisung, Ausweisung, Landesverweisung, Auslieferung, einer Vorführung oder Zuführung erforderlich ist;
  5. dies zur Sicherstellung des Vollzugs einer Wegweisung, einer Ausgrenzung, einer Zuführung Minderjähriger oder einer besonderen Massnahme gegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen erforderlich ist.

Die in Gewahrsam genommene Person ist über den Grund dieser Massnahme in Kenntnis zu setzen, und es ist ihr Gelegenheit zu geben, eine Person ihres Vertrauens zu benachrichtigen, soweit dadurch der Zweck des Polizeigewahrsams nicht gefährdet wird. Ist die Person minderjährig, ist ohne Verzug deren gesetzliche Vertretung zu benachrichtigen. *

Die Person darf nicht länger als unbedingt notwendig in polizeilichem Gewahrsam gehalten werden, höchstens jedoch 24 Stunden.

Art. 16 * Besondere Massnahmen gegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen 1. Ausweisung, Orts-, Annäherungs- und Kontaktverbot *

Die Kantonspolizei kann gegenüber einer Person eine besondere Massnahme gegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen anordnen, wenn: *

  1. aufgrund konkreter und aktueller Anhaltspunkte davon ausgegangen werden muss, dass sie eine Straftat gegen Leib, Leben, die sexuelle Integrität oder die Freiheit einer anderen Person begehen wird;
  2. aufgrund konkreter und aktueller Anhaltspunkte davon ausgegangen werden muss, dass sie eine andere Person auf eine Weise beharrlich verfolgt, belästigt oder bedroht, die geeignet ist, jemanden erheblich in seiner Lebensgestaltungsfreiheit zu beschränken.

Mit einer Massnahme gegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen kann die Kantonspolizei: *

  1. die gefährdende Person aus der Wohnung oder dem Haus ausweisen (Ausweisung);
  2. der gefährdenden Person verbieten, sich an einem bestimmten Ort, namentlich in der unmittelbaren Umgebung von bezeichneten Wohnungen, bestimmten Strassen, Plätzen oder Quartieren, aufzuhalten (Ortsverbot);
  3. der gefährdenden Person verbieten, sich einer anderen Person anzunähern (Annäherungsverbot);
  4. der gefährdenden Person verbieten, mit einer anderen Person direkt oder indirekt in Kontakt zu treten (Kontaktverbot).

… *

… *

Art. 16a * 2. Dauer der Massnahmen *

Massnahmen gegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen dürfen nur solange dauern, wie sie zum Schutz der gefährdeten Person erforderlich sind, längstens aber 14 Tage. *

Beantragt die gefährdete Person während der Massnahmendauer die Anordnung einer gleichgerichteten zivilrechtlichen Schutzmassnahme, verlängern sich die Massnahmen gegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen automatisch bis zum vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, längstens aber um 20 Tage. Die angerufenen Zivilgerichte informieren die Beteiligten und die Kantonspolizei über die gesetzliche Verlängerung der Massnahmendauer. *

Dieselbe Massnahme kann erneut angeordnet werden, wenn neue Anhaltspunkte für eine unmittelbare Gefahrenlage gemäss Artikel 16 Absatz 1 vorliegen. *

Art. 16b * 3. Anordnung der Massnahmen

Die Kantonspolizei ordnet Massnahmen gegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen schriftlich an.

Die Kantonspolizei teilt den Entscheid mit:

  1. den Beteiligten;
  2. der Beratungsstelle für gewaltausübende Personen;
  3. der Opferhilfe Beratungsstelle Graubünden;
  4. den von der Regierung bezeichneten Behörden.

Die Kantonspolizei informiert:

  1. die betroffenen Personen über Beratungsangebote für gewaltausübende Personen und Opfer von Gewalt;
  2. die gefährdete Person über die möglichen weiteren Verfahrensschritte.

Art. 16c * 4. Meldung an die Beratungsstelle für gewaltausübende Personen

Die Kantonspolizei meldet der Beratungsstelle für gewaltausübende Personen (Beratungsstelle) den Namen, die Adresse und die Telefonnummer einer Person mit einer kurzen Sachverhaltsschilderung, wenn sie aufgrund eines Polizeieinsatzes ein Ermittlungsverfahren einleitet:

  1. weil die zu meldende Person durch die Ausübung häuslicher Gewalt eine Straftat gegen Leib, Leben, die sexuelle Integrität, die Ehre, den Geheimbereich, den Privatbereich oder die Freiheit begangen haben könnte;
  2. weil die zu meldende Person ein Verbrechen gegen Leib, Leben, die Freiheit oder die sexuelle Integrität begangen haben könnte.

Nimmt eine Person das Angebot der Beratungsstelle in Anspruch, gibt die Kantonspolizei der Beratungsstelle weitere für die Beratung erforderliche Angaben bekannt.

Art. 17 Durchsuchen von Personen

Die Kantonspolizei kann eine Person durchsuchen, wenn:

  1. dies nach den Umständen zum Schutz der Kantonspolizei oder Dritter erforderlich erscheint;
  2. Gründe für ein polizeiliches Festhalten nach diesem oder einem anderen Gesetz gegeben sind;
  3. der begründete Verdacht besteht, dass sie Sachen in Gewahrsam hat, die sicherzustellen sind;
  4. sie sich erkennbar in einem die freie Willensbetätigung ausschliessenden Zustand befindet und die Durchsuchung zu ihrem Schutz oder zur Feststellung der Identität erforderlich ist.

Die Durchsuchung ist von einer Person gleichen Geschlechts vorzunehmen, es sei denn, die Massnahme ertrage keinen Aufschub.

Art. 18 Durchsuchen von Sachen

Die Kantonspolizei kann Fahrzeuge und andere Sachen durchsuchen, wenn:

  1. sie sich im Gewahrsam einer Person befinden, die gemäss Artikel 17 durchsucht werden darf;
  2. Verdacht besteht, dass sich in ihnen eine Person befindet, die widerrechtlich festgehalten wird oder die in Gewahrsam zu nehmen ist;
  3. Verdacht besteht, dass sich in ihnen ein Gegenstand befindet, der sicherzustellen ist.

Die Massnahme wird wenn möglich in Gegenwart der Person durchgeführt, welche die Sachherrschaft ausübt. Erfolgt die Massnahme in Abwesenheit dieser Person, wird ein Protokoll erstellt.

Art. 19 Betreten von Grundstücken

Wenn es zur Erfüllung der polizeilichen Aufgaben notwendig ist, darf die Kantonspolizei private Grundstücke betreten.

Art. 20 Betreten und Durchsuchen von nicht öffentlichen Räumlichkeiten

Die Kantonspolizei darf nicht öffentlich zugängliche Räumlichkeiten und Grundstücke ohne Einwilligung der berechtigten Person nur betreten und durchsuchen, wenn:

  1. dies zur Abwehr einer erheblichen Gefahr notwendig ist;
  2. wenn Verdacht besteht, dass dort eine Person widerrechtlich festgehalten wird;
  3. wenn Verdacht besteht, dass sich dort eine Person befindet, die in Gewahrsam genommen werden soll;
  4. wenn Grund zur Annahme besteht, dass eine Person zum Schutz von Leib und Leben Hilfe bedarf.

Die Massnahme wird wenn möglich in Gegenwart der Person durchgeführt, welche die Sachherrschaft ausübt. Es wird ein Protokoll erstellt.

Art. 21 Sicherstellen von Sachen

Die Kantonspolizei kann eine Sache sicherstellen, um:

  1. eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren;
  2. die Person, welche das Eigentum oder den rechtmässigen Besitz daran hat, vor Verlust oder Beschädigung der Sache zu schützen.

Sobald die Voraussetzungen für die Sicherstellung weggefallen sind, hat die Kantonspolizei die Sachen an die berechtigte Person herauszugeben.

Werden diese Sachen trotz Aufforderung mit Fristansetzung nicht abgeholt, erhebt niemand Anspruch auf die Sachen oder sind sie schneller Wertverminderung ausgesetzt, dürfen sie verwertet oder, wenn eine Verwertung nicht möglich ist, vernichtet werden.

Art. 21a * Präventive Überwachungsmassnahmen 1. Allgemeine Bestimmungen

Zur Abwehr erheblicher Gefahren sowie zur Erkennung und Verhinderung von Straftaten kann die Kantonspolizei nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit bereits vor der Aufnahme von gerichtspolizeilichen Ermittlungen den Einsatz anordnen von:

  1. präventiven Observationen;
  2. präventiven verdeckten Fahndungen;
  3. verdeckten Vorermittlungen, soweit es um die Erkennung und Verhinderung von Straftaten im Sinne von Artikel 286 Absatz 2 der Strafprozessordnung geht;
  4. präventiven technischen Überwachungsgeräten, soweit es um die Erkennung und Verhinderung von Straftaten im Sinne von Artikel 269 Absatz 2 der Strafprozessordnung geht.

Die Kantonspolizei teilt der von einer präventiven Überwachungsmassnahme direkt betroffenen Person den Grund, die Art und die Dauer der Massnahme mit, sobald der mit der Massnahme verfolgte Zweck es zulässt.

Die Mitteilung gemäss Absatz 2 unterbleibt bei präventiven Observationen, verdeckten Vorermittlungen und präventiven technischen Überwachungen, wenn dies zum Schutz überwiegender öffentlicher oder privater Interessen notwendig ist. Vorbehalten ist die Zustimmung des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts in den Fällen von Artikel 21a Absatz 1 Litera c und Litera d. *

Der Entscheid über die Mitteilung wird der Staatsanwaltschaft überlassen, wenn die Erkenntnisse aus den präventiven Überwachungsmassnahmen zur Eröffnung eines Strafverfahrens geführt haben.

Die Beschwerdefrist beginnt mit dem Erhalt der Mitteilung zu laufen. *

Soweit dieses Gesetz auf die Bestimmungen der Strafprozessordnung über die geheimen Überwachungsmassnahmen verweist, kommen der Polizeikommandantin oder dem Polizeikommandanten die Aufgaben und Befugnisse der Staatsanwaltschaft zu.

Art. 21b * 2. Präventive Observation

Eine präventive Observation liegt vor, wenn Personen und Sachen an allgemein zugänglichen Orten verdeckt beobachtet und dabei Bild- oder Tonaufzeichnungen gemacht werden. *

Im Rahmen der präventiven Observation können technische Geräte zur Standortbestimmung eingesetzt werden. Die Standortdaten dürfen ausschliesslich für die Bestimmung des aktuellen Standorts während der laufenden Observation genutzt und weder gespeichert noch als Beweise in einem Strafverfahren verwendet werden. *

Präventive Observationen ordnet eine Polizeioffizierin oder ein Polizeioffizier an.

Dauern sie länger als einen Monat, entscheidet die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant über ihre Fortsetzung.

Art. 21c * 3. Präventive verdeckte Fahndung

Auf den Begriff der präventiven verdeckten Fahndung ist Artikel 298a der Strafprozessordnung sinngemäss anwendbar.

Präventive verdeckte Fahndungen ordnet eine Polizeioffizierin oder ein Polizeioffizier an.

Dauern sie länger als einen Monat, entscheidet die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant über ihre Fortsetzung.

Auf die Durchführung sind Artikel 298c und Artikel 298d Absätze 1 und 3 der Strafprozessordnung sinngemäss anwendbar.

Art. 21d * 4. Verdeckte Vorermittlung

Auf den Begriff der verdeckten Vorermittlung ist Artikel 285a der Strafprozessordnung sinngemäss anwendbar.

Die Einsätze von verdeckten Ermittlerinnen und Ermittlern ordnet die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant an.

Die Anordnung bedarf der Genehmigung durch das kantonale Zwangsmassnahmengericht. Auf das Genehmigungsverfahren ist Artikel 289 der Strafprozessordnung sinngemäss anwendbar.

Auf die Durchführung sind Artikel 287, Artikel 288 und die Artikel 290 bis 297 der Strafprozessordnung sinngemäss anwendbar.

Art. 21e * 5. Präventive technische Überwachung

Eine präventive technische Überwachung liegt vor, wenn zur Beobachtung, Abhörung oder Aufzeichnung von Vorgängen an nicht öffentlichen oder nicht allgemein zugänglichen Orten technische Überwachungsgeräte eingesetzt werden.

Die Einsätze präventiver technischer Überwachungsgeräte ordnet die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant an.

Die Anordnung bedarf der Genehmigung durch das kantonale Zwangsmassnahmengericht. Auf das Genehmigungsverfahren ist Artikel 274 der Strafprozessordnung sinngemäss anwendbar.

Auf die Durchführung sind die Artikel 275 bis 278 der Strafprozessordnung sinngemäss anwendbar.

Art. 21f * Vorbereitende Legendierung

Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant kann zur Vorbereitung einer verdeckten Vorermittlung nach Artikel 21a Absatz 1 Litera c dieses Gesetzes oder einer verdeckten Ermittlung nach Artikel 286 der Strafprozessordnung Ermittlerinnen oder Ermittler und ihre Führungspersonen mit einer Legende ausstatten, die ihre wahre Identität verschleiert.

Zum Aufbau oder zur Aufrechterhaltung der Legende können Urkunden hergestellt oder verändert werden.

Von der Legende darf erst Gebrauch gemacht werden, wenn die Genehmigung für den Einsatz nach Artikel 21d Absatz 3 dieses Gesetzes oder nach Artikel 289 der Strafprozessordnung vorliegt.

Art. 21g * Informantinnen und Informanten, Vertrauenspersonen

Die Kantonspolizei kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben Informantinnen und Informanten oder Vertrauenspersonen einsetzen. Sie kann ihnen Vertraulichkeit zusichern und sie angemessen entschädigen.

Informantinnen oder Informanten geben der Kantonspolizei aus eigenem Antrieb Informationen weiter.

Vertrauenspersonen beschaffen auf Anordnung der Kantonspolizei Informationen.

Art. 22a * Verdeckte Überwachung allgemein zugänglicher Orte

Sofern die konkrete Gefahr besteht, dass Straftaten begangen werden, kann die Kantonspolizei allgemein zugängliche Orte verdeckt überwachen und Personendaten bild- und tonmässig aufzeichnen.

Zur Personen- und Sachfahndung ist der automatisierte Abgleich mit Datenbanken zulässig.

Aufgezeichnete Personendaten sind nach 30 Tagen zu löschen, soweit sie nicht in einem Strafverfahren oder zur Gefahrenabwehr benötigt werden.

Die verdeckte Überwachung allgemein zugänglicher Orte ordnet die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant an.

Art. 22b * Automatisierte Fahrzeugfahndung 1. Einsatz *

Die Kantonspolizei kann auf öffentlichen Strassen Fahrzeuge und Kontrollschilder sowie Fahrzeuginsassinnen und Fahrzeuginsassen automatisiert erfassen, um: *

  1. nach vermissten und entwichenen Personen zu fahnden;
  2. Verbrechen oder schwere Vergehen durch die Fahndung nach Personen oder Sachen zu erkennen, zu verhindern oder zu verfolgen;
  3. Fernhalte- und Zwangsmassnahmen gegenüber Ausländerinnen und Ausländern zu vollziehen;
  4. andere erhebliche Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit durch die Fahndung nach Personen und Sachen abzuwehren.

Die Kantonspolizei kann Daten gemäss Absatz 1 mit Ausnahme der biometrischen Daten unmittelbar nach der Datenbeschaffung automatisiert abgleichen mit: *

  1. dem nationalen automatisierten Polizeifahndungssystem (RIPOL);
  2. dem Informationssystem Verkehrszulassung, soweit dieses aus dem RIPOL abgefragt werden kann;
  3. der Fahndungsdatenbank für gestohlene Fahrzeuge von Interpol;
  4. dem Schengener Informationssystem;
  5. polizeilichen Fahndungsaufträgen, welche eine der Voraussetzungen gemäss Absatz 1 erfüllen.

Ergibt der Datenabgleich eine Übereinstimmung, überprüft die Kantonspolizei manuell, ob ein Anwendungsfall gemäss Absatz 1 vorliegt.

… *

Die Kantonspolizei löscht Daten gemäss Absatz 1 und Absatz 2: *

  1. bei fehlender Übereinstimmung mit abgeglichenen Fahndungsdaten: sofort;
  2. bei Übereinstimmung mit abgeglichenen Fahndungsdaten:
  1. * nach den Bestimmungen, die für die sicherheitspolizeiliche Tätigkeit gelten, die zur Ausschreibung geführt hat, wenn die Kantonspolizei die ausschreibende Behörde ist;
  2. * in den anderen Fällen 72 Stunden nach der Meldung an die ausschreibende Behörde.

Werden durch die automatisierte Fahrzeugfahndung Straftaten festgestellt, richtet sich die Verwertbarkeit von Beweismitteln in Strafverfahren nach der Strafprozessordnung. *

Die Standorte der Bildaufzeichnungsgeräte werden veröffentlicht. *

Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant bestimmt, wo Bildaufzeichnungsgeräte eingesetzt werden. Sie oder er überprüft die Zweckmässigkeit des Einsatzes der hochauflösenden Bildaufzeichnungsgeräte periodisch. *

Art. 22bbis * 2. Austausch von Daten

Die Kantonspolizei kann zu den Zwecken gemäss Artikel 22b Absatz 1 Daten von automatisierten Fahrzeugfahndungssystemen mit folgenden Behörden automatisiert austauschen:

  1. den Polizeibehörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden;
  2. der Landespolizei Liechtenstein;
  3. dem für Zollwesen und Grenzsicherheit zuständigen Bundesamt.

Die Kantonspolizei kann dazu Schnittstellen mit den Systemen zur automatisierten Fahrzeugfahndung dieser Behörden einrichten.

Art. 22bter * 3. Analyse von Daten

Die Kantonspolizei kann Daten, die durch automatisierte Fahrzeugfahndungssysteme erhoben wurden, analysieren und zur Erstellung von Bewegungsprofilen nutzen:

  1. wenn eine schwere Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung besteht;
  2. um Verbrechen oder schwere Vergehen zu erkennen oder zu verhindern.

Die Analyse von Daten wird durch die Polizeioffizierin oder den Polizeioffizier angeordnet.

Art. 22bquater * Verkehrsbeobachtung

Die Kantonspolizei kann auf öffentlichen Strassen hochauflösende Bildübermittlungs- oder Bildaufzeichnungsgeräte einsetzen und andere technische Hilfsmittel verwenden, um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten.

Die Kantonspolizei kann Daten gemäss Absatz 1 unmittelbar nach der Datenbeschaffung automatisiert mit den für Strassenfahrzeuge geltenden technischen Anforderungen abgleichen.

Die Kantonspolizei löscht die Daten gemäss Absatz 1 und Absatz 2 nach 72 Stunden, soweit sie nicht für die Beweissicherung bei einem Verkehrsunfall oder für einen Sicherheitsvorfall benötigt werden.

Die Standorte der hochauflösenden Bildübermittlungs- und Bildaufzeichnungsgeräte werden veröffentlicht.

Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant bestimmt, wo hochauflösende Bildübermittlungs- und Bildaufzeichnungsgeräte eingesetzt werden. Sie oder er überprüft die Zweckmässigkeit des Einsatzes von Bildübermittlungs- und Bildaufzeichnungsgeräten periodisch.

Die Kantonspolizei kann für die Zwecke gemäss Absatz 1 personenbezogene Bildaufnahmen bei folgenden Behörden im Einzelfall oder automatisiert beschaffen:

  1. den Polizeibehörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden;
  2. dem Bundesamt für Strassen;
  3. dem für Zollwesen und Grenzsicherheit zuständigen Bundesamt.

Art. 22c * Einsatzbezogene Informationsbeschaffung und Überwachung

Die Kantonspolizei kann bei polizeilichen Einsätzen mobile Übermittlungs- und Aufzeichnungsgeräte zur bild- und tonmässigen Informationsbeschaffung einsetzen, um ihre Angehörigen sowie Dritte vor einer erheblichen Gefahr zu schützen.

Sie kann allgemein zugängliche Orte mit körpernah getragenen Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten überwachen, um Straftaten zu verhindern.

Werden Personendaten erhoben, richtet sich ihre Bearbeitung nach Artikel 22a.

Art. 22d * Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs

Die Kantonspolizei ordnet die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs für eine Notsuche und für die Fahndung nach verurteilten Personen nach dem Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs[4] an.

Das kantonale Zwangsmassnahmengericht genehmigt diese Anordnung und trifft die für die Wahrung des Berufsgeheimnisses erforderlichen Massnahmen. *

… *

4. Polizeilicher Zwang

Art. 23 Unmittelbarer Zwang

Die Kantonspolizei kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen der Verhältnismässigkeit unmittelbaren Zwang gegen Personen, Sachen und Tiere anwenden und geeignete Hilfsmittel einsetzen.

Die Anwendung unmittelbaren Zwanges ist vorher anzudrohen, soweit es die Umstände zulassen.

Art. 24 Fesselung

Die Kantonspolizei kann Personen, die sie gestützt auf das vorliegende Gesetz festhält, mit Fesseln sichern, wenn der Verdacht besteht, dass diese:

  1. Menschen angreifen, Widerstand leisten oder Sachen beschädigen werden;
  2. fliehen werden oder befreit werden sollen;
  3. sich töten oder verletzen werden.

Art. 25 Schusswaffengebrauch

Der Einsatz von Schusswaffen ist zulässig:

  1. bei einem unmittelbaren gefährlichen Angriff oder einer entsprechenden Drohung gegen Angehörige der Kantonspolizei oder gegen Dritte;
  2. zur Anhaltung von Personen, die ein schweres Verbrechen oder ein schweres Vergehen begangen haben oder dessen dringend verdächtigt werden und die der Festnahme oder dem Freiheitsentzug zu entfliehen versuchen;
  3. wenn Informationen oder Feststellungen zur Gewissheit oder zum dringenden Verdacht Anlass geben, dass Personen für andere eine Gefahr für Leib und Leben darstellen und der Festnahme oder dem Freiheitsentzug zu entfliehen versuchen;
  4. zur Befreiung von Geiseln;
  5. zur Verhinderung eines unmittelbar drohenden schweren Verbrechens oder schweren Vergehens an Einrichtungen, die für die Allgemeinheit wegen ihres Schadenpotentials eine besondere Gefahr darstellen.

Dem Einsatz einer Schusswaffe hat eine deutliche Warnung voranzugehen, wenn dies die Umstände zulassen.

5. Orientierung der Öffentlichkeit

Art. 26 Information

Die Kantonspolizei informiert die Öffentlichkeit über Ereignisse, die von öffentlichem Interesse sind, soweit keine übergeordneten Interessen entgegenstehen.

Die Information über Strafverfahren richtet sich nach der Strafprozessordnung. *

Art. 26a * Ausnahme vom Öffentlichkeitsprinzip

Das kantonale Öffentlichkeitsgesetz gilt nicht für den Zugang zu amtlichen Dokumenten der Kantonspolizei, die Rückschlüsse auf ihre Mittel, Fähigkeiten und Dispositionen zulassen.

6. Bearbeiten von Personendaten

Art. 27 Datenbearbeitung

Zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben darf die Kantonspolizei Daten bearbeiten und geeignete Datenbearbeitungssysteme betreiben.

Die Datenbearbeitung umfasst auch die besonders schützenswerten Personendaten und Persönlichkeitsprofile. *

… *

Daten, welche im Zusammenhang mit den gerichtspolizeilichen Aufgaben stehen, sind von den übrigen Daten getrennt zu bearbeiten.

Art. 27a * Datenbeschaffung

Die Kantonspolizei kann Daten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, bei anderen öffentlichen Organen und Privaten beschaffen, soweit dies notwendig ist, um eine polizeiliche Aufgabe zu erfüllen. *

Die Kantonspolizei kann Daten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, bei ausländischen, eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Polizei-, Strafverfolgungs- und Verwaltungsbehörden im Abrufverfahren anfragen, soweit die automatisierte Datenbeschaffung für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe der Kantonspolizei notwendig ist. *

Öffentliche Organe des Kantons Graubünden, der Regionen und Gemeinden sowie Private geben der Kantonspolizei Daten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, bekannt, soweit dies für die Erfüllung einer polizeilichen Aufgabe notwendig ist. *

Bündner Polizeibehörden, die dem Ostschweizer Polizeikonkordat angehören, gewähren der Kantonspolizei den Zugriff auf polizeiliche Datenbestände mittels Abrufverfahren. Andere öffentliche Organe des Kantons, der Regionen oder Gemeinden können der Kantonspolizei die Daten im Abrufverfahren zugänglich machen. *

Art. 29 Datenbekanntgabe *

Die Kantonspolizei kann Daten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, Privatpersonen bekanntgeben, soweit dies gesetzlich vorgesehen oder unerlässlich ist für: *

  1. die Erfüllung polizeilicher Aufgaben; oder
  2. die Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung.

Die Kantonspolizei kann Daten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, anderen öffentlichen Organen im Einzelfall von Amtes wegen oder auf Ersuchen hin bekanntgeben, soweit die Datenbekanntgabe für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe der Kantonspolizei oder des empfangenden öffentlichen Organs notwendig ist. *

Die Datenbekanntgabe an eidgenössische, kantonale und kommunale Polizei- und Strafverfolgungsbehörden kann automatisiert erfolgen, soweit die automatisierte Datenbekanntgabe für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe der Kantonspolizei oder des empfangenden öffentlichen Organs notwendig ist. *

Die Kantonspolizei gewährt Bündner Polizeibehörden, die dem Ostschweizer Polizeikonkordat angehören, Zugriff auf polizeiliche Datenbestände im Abrufverfahren, soweit die automatisierte Datenbekanntgabe für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe der Kantonspolizei oder des empfangenden Polizeiorgans notwendig ist. *

Art. 29bis * Datenaustausch mit Schengen-Staaten

Für den direkten Informationsaustausch mit Polizei- und Strafverfolgungsbehörden anderer Staaten, die mit der Schweiz über eines der Schengen-Assoziierungsabkommen verbunden sind (Schengen-Staaten), findet das Bundesgesetz über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden des Bundes und denjenigen der anderen Schengen-Staaten[5] sinngemäss Anwendung.

Art. 29a * Datenvernichtung

Die Daten sind innerhalb von fünf Jahren zu vernichten.

Sie werden nicht vernichtet, wenn:

  1. die Gesetzgebung etwas anderes bestimmt;
  2. eine längere Aufbewahrungsdauer im Interesse der Betroffenen liegt; oder
  3. überwiegende gerichts- oder sicherheitspolizeiliche Interessen eine längere Aufbewahrungsdauer erfordern.

Art. 29c * Bedrohungsmanagement 1. Begriffe

Als potenziell gewaltbereite Person gilt eine Person, die ein bedrohliches Verhalten zeigt. Bedrohlich verhält sich insbesondere:

  1. wer Gewalt gegen eine Person androht;
  2. wer eine Person verfolgt, belästigt oder bedroht;
  3. wer Gewaltphantasien äussert;
  4. wer Gewalt gegen eine Person anwendet.

Als gewaltbereite Person gilt eine Person, wenn ihr Verhalten oder ihre Äusserungen die Annahme rechtfertigen, dass sie eine schwere Gewalttat begehen wird. Schwere Gewalttaten sind:

  1. Verbrechen oder schwere Vergehen, durch welche die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt wird;
  2. Verbrechen oder Vergehen, durch welche die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person beeinträchtigt wird, wenn dadurch terroristische oder gewalttätig-extremistische Aktivitäten im Sinne des Bundesgesetzes über den Nachrichtendienst[6] unterstützt werden.

Als gewaltbetroffene Person gilt das potenzielle Opfer einer gewaltbereiten Person.

Die zuständige Stelle ist die Organisationseinheit, die bei der Kantonspolizei für das Bedrohungsmanagement zuständig ist.

Art. 29d * 2. Datenbearbeitung

Die zuständige Stelle darf Daten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, über potenziell gewaltbereite und gewaltbereite sowie gewaltbetroffene Personen bearbeiten und Persönlichkeitsprofile über gewaltbereite Personen erstellen, soweit dies notwendig ist, um eine schwere Gewalttat gemäss Artikel 29c Absatz 2 zu erkennen oder zu verhindern.

Daten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, über andere Personen darf die zuständige Stelle bearbeiten, wenn die gewaltbereite oder gewaltbetroffene Person mit diesen Personen in Kontakt steht oder gestanden ist und die Datenbearbeitung notwendig ist, um eine schwere Gewalttat gemäss Artikel 29c Absatz 2 zu erkennen oder zu verhindern.

Art. 29e * 3. Meldung

Personen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen, und Gesundheitsfachpersonen gemäss Artikel 4 Absatz 1 Litera b des Gesetzes zum Schutz der Gesundheit im Kanton Graubünden[7] sowie deren Hilfspersonen können der zuständigen Stelle potenziell gewaltbereite Personen melden.

Die Meldung kann den Namen, die Adresse oder den Aufenthaltsort und die Telefonnummer der potenziell gewaltbereiten Person sowie alle für die Beurteilung des Gewaltpotenzials relevanten Umstände beinhalten.

Wenn die zuständige Stelle sich für unzuständig hält, leitet sie Meldungen an die für zuständig erachtete Behörde weiter.

Art. 29f * 4. Aufnahme

Um entscheiden zu können, ob eine potenziell gewaltbereite Person in das Bedrohungsmanagement aufzunehmen ist, kann die zuständige Stelle folgende Abklärungen treffen:

  1. Daten der Kantonspolizei einsehen und im Abrufverfahren abfragen;
  2. bei der meldenden Person Informationen einholen;
  3. bei der Person, deren Informationen dazu geführt haben, dass eine Person als potenziell gewaltbereite Person eingestuft wurde, Informationen einholen.

Die zuständige Stelle kann Personen gemäss Absatz 1 Litera b und Litera c über das Ergebnis der Aufnahmeprüfung informieren, soweit dies sachlich gerechtfertigt ist.

Art. 29g * 5. Datenbeschaffung und Datenbekanntgabe

Die zuständige Stelle kann bei Behörden des Bundes, der Kantone, der Gemeinden oder eines anderen Staates, Fachpersonen, privaten Organisationen und Privatpersonen Auskünfte über gewaltbereite und gewaltbetroffene Personen einholen und ihnen Daten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, über die gewaltbereite und die gewaltbetroffene Person bekanntgeben, soweit dies notwendig ist, um:

  1. das Gewaltpotenzial einer gewaltbereiten Person einzuschätzen;
  2. die Massnahmen zur Gefahrenabwehr zu bestimmen;
  3. das Vorgehen zur Gefahrenabwehr umzusetzen und zu koordinieren.

Die zuständige Stelle kann zur Datenbeschaffung und Datenbekanntgabe gemäss Absatz 1 Fallkonferenzen mit Behörden, Fachpersonen und privaten Organisationen durchführen. Die Teilnehmenden sind berechtigt, Daten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, auszutauschen.

Die zuständige Stelle kann Personen aus dem privaten Umfeld der gewaltbereiten und der gewaltbetroffenen Person befragen, wenn die Gefahrenlage aufgrund anderer Abklärungen nicht oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand zuverlässig eingeschätzt werden kann. Befragungen im Umfeld der gewaltbetroffenen Person sind nur mit der Zustimmung der gewaltbetroffenen Person zulässig.

Beschafft die zuständige Stelle Daten nicht bei der gewaltbereiten Person, informiert sie die gewaltbereite Person über den Grund, die Art und die Dauer der Datenbearbeitung, sobald der mit der Datenbearbeitung verbundene Zweck dies zulässt. Die Mitteilung unterbleibt, wenn dies zum Schutz überwiegender öffentlicher oder privater Interessen notwendig ist.

Art. 29h * 6. Information und Beratung

Die zuständige Stelle informiert die gewaltbetroffene Person über die Gefährdung und berät sie bezüglich der zu treffenden Schutzmassnahmen, wenn dies notwendig ist, um sie vor einer Gefahr für ihre physische, psychische oder sexuelle Integrität zu schützen.

Die zuständige Stelle wahrt bei der Information und Beratung soweit möglich die Persönlichkeitsrechte der gewaltbereiten Person.

Art. 29i * 7. Anzeigerecht

Die zuständige Stelle ist berechtigt, bei einer Strafverfolgungsbehörde von Amtes wegen zu verfolgende Verbrechen und Vergehen, von denen sie im Rahmen des Bedrohungsmanagements Kenntnis erhalten hat und durch welche die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person mutmasslich beeinträchtigt wurde, anzuzeigen, ohne vom Amtsgeheimnis entbunden werden zu müssen.

Art. 30 Ausführungsbestimmungen zur Datenbearbeitung *

Die Regierung regelt die Einzelheiten der Datenbearbeitung, insbesondere bezüglich Art, Umfang, Zugriffsberechtigung, Aufbewahrungsdauer und Weitergabe der registrierten Daten sowie deren Löschung. *

Art. 30a * Aufsicht über die Datenbearbeitung

Die Aufsichtsstelle überprüft periodisch, ob die Kantonspolizei die datenschutzrechtlichen Vorgaben einhält.

Die Prüfung erfolgt risikobasiert. Sie bezieht sich insbesondere auf:

  1. die präventiven Überwachungsmassnahmen;
  2. die verdeckte Überwachung allgemein zugänglicher Orte;
  3. die automatisierte Fahrzeugfahndung;
  4. die Datenbearbeitung im Rahmen des Bedrohungsmanagements.

6a. Rechtsschutz *

Art. 30b * Grundsatz

Der Rechtsschutz gegen Entscheide, welche die Kantonspolizei auf der Grundlage dieses Gesetzes trifft, richtet sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege[8], sofern dieses Gesetz nichts anderes vorsieht.

Art. 30c * Polizeigewahrsam

Der Polizeigewahrsam gemäss diesem Gesetz und dem Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen[9] kann innert zehn Tagen seit der Anordnung beim kantonalen Zwangsmassnahmengericht mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden.

Das kantonale Zwangsmassnahmengericht entscheidet so rasch als möglich. Die Gerichtsferien gelten nicht.

Im Übrigen gelten für das Beschwerdeverfahren die Regelungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege[10].

Art. 30d * Entscheide des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts

Entscheide, die das kantonale Zwangsmassnahmengericht auf der Grundlage dieses Gesetzes und des Konkordats über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen trifft, können mit verwaltungsgerichtlicher Beschwerde beim Obergericht angefochten werden.

Die Gerichtsferien gelten nicht.

7. Organisation der Kantonspolizei

Art. 31 Organisation

Die Regierung legt die Organisation der Kantonspolizei fest.

Sie berücksichtigt dabei die Sicherheitsbedürfnisse und die regionalen Gegebenheiten.

In gerichtspolizeilichen Angelegenheiten untersteht die Kantonspolizei den Organen der Strafrechtspflege.

Art. 32 Personalrecht

Soweit dieses Gesetz und die dazugehörigen Ausführungsbestimmungen[11] keine besonderen Bestimmungen enthalten, gilt für Polizistinnen und Polizisten das kantonale Personalrecht. 

Für Polizistinnen und Polizisten besteht eine Wohnsitz- und Versetzungspflicht. Die Regierung regelt die Einzelheiten und Ausnahmen.

Polizistinnen und Polizisten müssen in der Regel eine Polizeischule bestehen. Sie legen ein Gelübde ab.

Art. 33 Ausweispflicht

Polizistinnen und Polizisten haben sich bei jeder Amtshandlung auszuweisen, uniformierte Polizistinnen und Polizisten nur auf Verlangen.

8. Rechte und Pflichten Dritter

Art. 34 Aufgabenübertragung an Dritte

Der Kanton und die Gemeinden können Dritte mit der Erfüllung polizeilicher Aufgaben beauftragen, sofern diese die dafür notwendigen Voraussetzungen erfüllen. Deren Auftreten, namentlich bezüglich Kennzeichen, Fahrzeuge und Ausweise, muss sich von demjenigen der Kantons- und Gemeindepolizei deutlich unterscheiden.

Die Aufgabenübertragung ist mit den damit verbundenen Rechten und Pflichten in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag zu regeln.

Die Gemeinden melden der Kantonspolizei die Übertragung polizeilicher Aufgaben an Dritte.

9. Kosten- und Schadenersatz

Art. 35 Kostenersatz

Wer polizeiliche Massnahmen verursacht, kann zum Ersatz der Kosten verpflichtet werden.

Die Regierung setzt die Gebühren für die Amtshandlungen und Dienstleistungen der Kantonspolizei fest. Sie regelt die Voraussetzungen für den teilweisen oder ganzen Kostenerlass namentlich bei Veranstaltungen, die ideellen, kulturellen, touristischen oder sportlichen Zwecken dienen.

Die Veranstalterin oder der Veranstalter ist verpflichtet, einen angemessenen Ordnungs- und Sicherheitsdienst zu stellen.

Art. 36 Schadenersatz

Kanton und Gemeinden haften nach den Grundsätzen des Verantwortlichkeitsgesetzes für Schäden, welche die Polizeiorgane in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit verursachen.

Der Kanton oder die Gemeinden ersetzen Personen, die den Polizeiorganen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben Hilfe geleistet haben, den Schaden, den sie bei der Hilfeleistung erleiden.

Der Kanton und die Gemeinden nehmen Rückgriff auf Dritte, die für den Schaden haften.

10. Übertretungsstrafrecht *

Art. 36a * Unvorsichtiger Umgang mit Waffen, Sprengmitteln oder Munition

Mit Busse wird bestraft, wer:

  1. Waffen, Sprengmittel oder Munition unvorsichtig oder mutwillig gebraucht;
  2. solche Gegenstände nicht voll schuldfähigen Personen oder Jugendlichen unter achtzehn Jahren ohne pflichtgemässe Beaufsichtigung überlässt;
  3. Waffen, Sprengmittel oder Munition Betrunkenen aushändigt.

Art. 36b * Strafbarer Besitz von Diebeswerkzeugen

Sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist, wird mit Busse bestraft, wer:

  1. Diebeswerkzeug in Gewahrsam hat oder von einer anderen Person verwahren lässt;
  2. Diebeswerkzeug einer anderen Person überlässt, obwohl sie oder er weiss oder damit rechnen muss, dass das Werkzeug zur Verwendung bei Diebstahl, Raub oder Tötung bestimmt ist.

Die Gegenstände werden eingezogen.

Art. 36c * Gefährdung durch Feuerwerk

Mit Busse wird bestraft, wer:

  1. ohne feuerpolizeiliche Bewilligung Knallfeuerwerk oder explosiv wirkende Spielzeuge, die geeignet sind, Körperverletzungen zu verursachen, herstellt, anbietet oder abgibt;
  2. Feuerwerk in der Nähe von Personen oder leicht entzündbaren Gegenständen derart abbrennt oder durch Personen, deren Beaufsichtigung ihm obliegt, abbrennen lässt, dass jene gefährdet sind.

Art. 36d * Ungehorsam gegen die Polizei

Wer vorsätzlich der Anordnung oder Aufforderung nicht nachkommt, die eine Polizistin oder ein Polizist innerhalb ihrer oder seiner Befugnisse erlässt, wird mit Busse bestraft.

Art. 36e * Auskunftsverweigerung

Mit Busse wird bestraft, wer:

  1. einer Behörde oder einer Amtsperson, die sich gehörig ausweisen, auf berechtigte Aufforderung hin die Angabe des Namens oder der Wohnung oder andere Auskünfte zur Person verweigert oder darüber vorsätzlich unrichtige Angaben macht;
  2. im amtlichen Meldeschein für die polizeiliche Kontrolle der Beherbergten unrichtige Angaben zur Person oder Begleitung macht oder diese Angaben verweigert.

Art. 36f * Grober Unfug

Wer eine andere Person aus Bosheit oder Mutwillen in grober Weise stört oder belästigt, ohne dass damit ein unter schwerere Strafe gestellter Tatbestand erfüllt ist, wird mit Busse bestraft.

Art. 36g * Unanständiges Benehmen, Ruhestörung

Wer öffentlich Sitte und Anstand in grober Weise verletzt oder unnötigen Lärm verursacht, wird mit Busse bestraft.

Art. 36h * Verunreinigung fremden Eigentums

Wer vorsätzlich öffentliche Sachen oder fremdes Privateigentum verunreinigt, wird, sofern nicht Sachbeschädigung gemäss Art. 144 StGB[12] vorliegt, mit Busse bestraft.

Die Verunreinigung von Privateigentum wird nur auf Antrag verfolgt.

Art. 36i * Rechtswidrige Selbsthilfe

Wer unter Umgehung amtlicher Hilfe widerrechtlich eigenmächtige Handlungen vornimmt, um ein wirkliches oder vermeintliches Recht durchzusetzen, wird auf Antrag mit Busse bestraft.

Art. 36j * Betteln

Wer durch aufdringliches Betteln Personen belästigt oder Kinder oder Personen, die von ihr oder ihm abhängig sind, zum Betteln anhält, wird mit Busse bestraft. *

Art. 36k * Ordnungsbussenverfahren

Die Gemeinden sind auf ihrem Gebiet befugt, Verstösse gegen Artikel 36c, Artikel 36g, Artikel 36h und Artikel 36j mit Busse bis 10 000 Franken zu ahnden. *

Die Widerhandlungen können im Ordnungsbussenverfahren nach kantonalem Recht geahndet werden. *

Art. 36l * Hanfanbau 1. Meldepflicht

Personen, die zehn und mehr Hanfpflanzen anbauen, haben dies der Kantonspolizei zu melden. Die Meldung hat zu erfolgen, bevor die angebauten Pflanzen eine Höhe von zehn Zentimeter, berechnet vom Wurzelansatz bis zur Pflanzenspitze, erreicht haben.

Die Meldung hat folgende Angaben beziehungsweise Unterlagen zu umfassen:

  1. die anzubauende Sorte;
  2. die Herkunft des Saatgutes;
  3. die genaue Örtlichkeit und Grösse der Anbaufläche;
  4. die verantwortlichen Produzenten;
  5. den vorgesehenen Verwendungszweck.

Art. 36m * 2. Vernichtung

Hanfpflanzungen, die nicht gemeldet wurden oder deren THC-Gehalt über ein Prozent beträgt, können sofort auf Kosten der anbauenden Person vernichtet werden.

Art. 36n * 3. Busse

Personen, die der Meldepflicht gemäss Artikel 36l nicht nachkommen, werden mit einer Busse bis zu 10 000 Franken bestraft.

11. Schlussbestimmungen *

Art. 38 Übergangsbestimmung

Die Gemeinden haben innert zwei Jahren seit In-Kraft-Treten des vorliegenden Gesetzes ihre bestehenden Bestimmungen über die Aufgaben der kommunalen Polizei, ihre Ausbildung und Ausrüstung anzupassen.

Art. 39 Ausführungsbestimmungen

Die Regierung erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen[14].

Art. 40 Referendum und In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens[15] dieses Gesetzes.

Egress

-

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
20.10.2004 01.07.2005 Erlass Erstfassung -
27.08.2009 01.01.2010 Art. 16 totalrevidiert -
16.06.2010 01.01.2011 Art. 16 Abs. 2 geändert 2010, 2491
16.06.2010 01.01.2011 Art. 22 Abs. 2 geändert 2010, 2407
16.06.2010 01.01.2011 Art. 26 Abs. 2 geändert 2010, 2407
16.06.2010 01.01.2011 Titel 10. geändert 2010, 2407
16.06.2010 01.01.2011 Art. 36a eingefügt 2010, 2407
16.06.2010 01.01.2011 Art. 36b eingefügt 2010, 2407
16.06.2010 01.01.2011 Art. 36c eingefügt 2010, 2407
16.06.2010 01.01.2011 Art. 36d eingefügt 2010, 2407
16.06.2010 01.01.2011 Art. 36e eingefügt 2010, 2407
16.06.2010 01.01.2011 Art. 36f eingefügt 2010, 2407
16.06.2010 01.01.2011 Art. 36g eingefügt 2010, 2407
16.06.2010 01.01.2011 Art. 36h eingefügt 2010, 2407
16.06.2010 01.01.2011 Art. 36i eingefügt 2010, 2407
16.06.2010 01.01.2011 Art. 36j eingefügt 2010, 2407
16.06.2010 01.01.2011 Art. 36k eingefügt 2010, 2407
16.06.2010 01.01.2011 Titel 11. eingefügt 2010, 2407
16.10.2010 01.01.2011 Art. 1 Abs. 3 geändert 2010, 2407
07.12.2011 01.01.2013 Art. 14 totalrevidiert -
07.12.2011 01.01.2013 Art. 16 Abs. 1, b) geändert -
02.02.2016 01.01.2017 Art. 16 Abs. 1 geändert 2016-001
02.02.2016 01.01.2017 Art. 16 Abs. 1, b) geändert 2016-001
02.02.2016 01.01.2017 Art. 16 Abs. 2 geändert 2016-001
02.09.2016 01.01.2018 Art. 36l eingefügt 2017-023
02.09.2016 01.01.2018 Art. 36m eingefügt 2017-023
02.09.2016 01.01.2018 Art. 36n eingefügt 2017-023
17.10.2017 01.07.2018 Art. 3 Titel geändert 2018-002
17.10.2017 01.07.2018 Art. 3a eingefügt 2018-002
31.08.2018 01.01.2019 Art. 2 Abs. 1, g) geändert 2018-023
31.08.2018 01.01.2019 Art. 3 Abs. 1 geändert 2018-023
31.08.2018 01.01.2019 Art. 3 Abs. 1bis eingefügt 2018-023
31.08.2018 01.01.2019 Art. 3 Abs. 1ter eingefügt 2018-023
31.08.2018 01.01.2019 Art. 3 Abs. 2 geändert 2018-023
31.08.2018 01.01.2019 Art. 4 Titel geändert 2018-023
31.08.2018 01.01.2019 Art. 4 Abs. 6 eingefügt 2018-023
31.08.2018 01.01.2019 Art. 5 Titel geändert 2018-023
31.08.2018 01.01.2019 Art. 5a eingefügt 2018-023
31.08.2018 01.01.2019 Art. 13 Abs. 3 eingefügt 2018-023
31.08.2018 01.01.2019 Art. 16 Abs. 1 geändert 2018-023
31.08.2018 01.01.2019 Art. 16 Abs. 1, b) geändert 2018-023
31.08.2018 01.01.2019 Art. 21a eingefügt 2018-023
31.08.2018 01.01.2019 Art. 21b eingefügt 2018-023
31.08.2018 01.01.2019 Art. 21c eingefügt 2018-023
31.08.2018 01.01.2019 Art. 21d eingefügt 2018-023
31.08.2018 01.01.2019 Art. 21e eingefügt 2018-023
31.08.2018 01.01.2019 Art. 21f eingefügt 2018-023
31.08.2018 01.01.2019 Art. 21g eingefügt 2018-023
31.08.2018 01.01.2019 Art. 22 aufgehoben 2018-023
31.08.2018 01.01.2019 Art. 22a eingefügt 2018-023
31.08.2018 01.01.2019 Art. 22b eingefügt 2018-023
31.08.2018 01.01.2019 Art. 22c eingefügt 2018-023
31.08.2018 01.01.2019 Art. 22d eingefügt 2018-023
31.08.2018 01.01.2019 Art. 26a eingefügt 2018-023
31.08.2018 01.01.2019 Art. 27 Abs. 1bis eingefügt 2018-023
31.08.2018 01.01.2019 Art. 27 Abs. 2 aufgehoben 2018-023
31.08.2018 01.01.2019 Art. 27a eingefügt 2018-023
31.08.2018 01.01.2019 Art. 29 Titel geändert 2018-023
31.08.2018 01.01.2019 Art. 29 Abs. 1 geändert 2018-023
31.08.2018 01.01.2019 Art. 29 Abs. 2 eingefügt 2018-023
31.08.2018 01.01.2019 Art. 29 Abs. 3 eingefügt 2018-023
31.08.2018 01.01.2019 Art. 29a eingefügt 2018-023
31.08.2018 01.01.2019 Art. 36j Abs. 1 geändert 2018-023
31.08.2018 01.01.2019 Art. 36k Abs. 1 geändert 2018-023
31.08.2018 01.01.2019 Art. 36k Abs. 2 eingefügt 2018-023
27.08.2021 01.01.2022 Art. 16 Titel geändert 2021-049
27.08.2021 01.01.2022 Art. 16 Abs. 4 aufgehoben 2021-049
27.08.2021 01.01.2022 Art. 16a eingefügt 2021-049
27.08.2021 01.01.2022 Art. 22b Titel geändert 2021-049
27.08.2021 01.01.2022 Art. 22b Abs. 1 geändert 2021-049
27.08.2021 01.01.2022 Art. 22b Abs. 2 geändert 2021-049
27.08.2021 01.01.2022 Art. 22b Abs. 2, b) geändert 2021-049
27.08.2021 01.01.2022 Art. 22b Abs. 2, c) geändert 2021-049
27.08.2021 01.01.2022 Art. 22b Abs. 2bis eingefügt 2021-049
27.08.2021 01.01.2022 Art. 22b Abs. 3 geändert 2021-049
27.08.2021 01.01.2022 Art. 22b Abs. 3, a) eingefügt 2021-049
27.08.2021 01.01.2022 Art. 22b Abs. 3, b) eingefügt 2021-049
27.08.2021 01.01.2022 Art. 29b eingefügt 2021-049
14.06.2022 01.01.2025 Art. 22d Abs. 3 geändert 2023-008
27.08.2025 01.01.2026 Art. 2 Abs. 1, b) geändert 2025-071
27.08.2025 01.01.2026 Art. 10 Abs. 2 geändert 2025-071
27.08.2025 01.01.2026 Art. 10 Abs. 4 eingefügt 2025-071
27.08.2025 01.01.2026 Art. 12a eingefügt 2025-071
27.08.2025 01.01.2026 Art. 15 Abs. 1 geändert 2025-071
27.08.2025 01.01.2026 Art. 15 Abs. 1, a) geändert 2025-071
27.08.2025 01.01.2026 Art. 15 Abs. 1, d) geändert 2025-071
27.08.2025 01.01.2026 Art. 15 Abs. 1, e) eingefügt 2025-071
27.08.2025 01.01.2026 Art. 16 Titel geändert 2025-071
27.08.2025 01.01.2026 Art. 16 Abs. 1 geändert 2025-071
27.08.2025 01.01.2026 Art. 16 Abs. 1, a) geändert 2025-071
27.08.2025 01.01.2026 Art. 16 Abs. 1, b) geändert 2025-071
27.08.2025 01.01.2026 Art. 16 Abs. 1, c) aufgehoben 2025-071
27.08.2025 01.01.2026 Art. 16 Abs. 2 geändert 2025-071
27.08.2025 01.01.2026 Art. 16 Abs. 2, a) eingefügt 2025-071
27.08.2025 01.01.2026 Art. 16 Abs. 2, b) eingefügt 2025-071
27.08.2025 01.01.2026 Art. 16 Abs. 2, c) eingefügt 2025-071
27.08.2025 01.01.2026 Art. 16 Abs. 2, d) eingefügt 2025-071
27.08.2025 01.01.2026 Art. 16 Abs. 3 aufgehoben 2025-071
27.08.2025 01.01.2026 Art. 16a Titel geändert 2025-071
27.08.2025 01.01.2026 Art. 16a Abs. 1 geändert 2025-071
27.08.2025 01.01.2026 Art. 16a Abs. 2 eingefügt 2025-071
27.08.2025 01.01.2026 Art. 16a Abs. 3 eingefügt 2025-071
27.08.2025 01.01.2026 Art. 16b eingefügt 2025-071
27.08.2025 01.01.2026 Art. 16c eingefügt 2025-071
27.08.2025 01.01.2026 Art. 28 aufgehoben 2025-071
27.08.2025 01.01.2026 Art. 29c eingefügt 2025-071
27.08.2025 01.01.2026 Art. 29d eingefügt 2025-071
27.08.2025 01.01.2026 Art. 29e eingefügt 2025-071
27.08.2025 01.01.2026 Art. 29f eingefügt 2025-071
27.08.2025 01.01.2026 Art. 29g eingefügt 2025-071
27.08.2025 01.01.2026 Art. 29h eingefügt 2025-071
27.08.2025 01.01.2026 Art. 29i eingefügt 2025-071
20.10.2025 01.05.2026 Art. 6a eingefügt 2026-008
20.10.2025 01.05.2026 Art. 13 Abs. 3 geändert 2026-008
20.10.2025 01.05.2026 Art. 13 Abs. 4 eingefügt 2026-008
20.10.2025 01.05.2026 Art. 15 Abs. 2 geändert 2026-008
20.10.2025 01.05.2026 Art. 21a Abs. 3 geändert 2026-008
20.10.2025 01.05.2026 Art. 21a Abs. 4bis eingefügt 2026-008
20.10.2025 01.05.2026 Art. 21b Abs. 1 geändert 2026-008
20.10.2025 01.05.2026 Art. 21b Abs. 1bis eingefügt 2026-008
20.10.2025 01.05.2026 Art. 22b Titel geändert 2026-008
20.10.2025 01.05.2026 Art. 22b Abs. 1 geändert 2026-008
20.10.2025 01.05.2026 Art. 22b Abs. 1, a) eingefügt 2026-008
20.10.2025 01.05.2026 Art. 22b Abs. 1, b) eingefügt 2026-008
20.10.2025 01.05.2026 Art. 22b Abs. 1, c) eingefügt 2026-008
20.10.2025 01.05.2026 Art. 22b Abs. 1, d) eingefügt 2026-008
20.10.2025 01.05.2026 Art. 22b Abs. 2 geändert 2026-008
20.10.2025 01.05.2026 Art. 22b Abs. 2, a) geändert 2026-008
20.10.2025 01.05.2026 Art. 22b Abs. 2, b) geändert 2026-008
20.10.2025 01.05.2026 Art. 22b Abs. 2, bbis) eingefügt 2026-008
20.10.2025 01.05.2026 Art. 22b Abs. 2, bter) eingefügt 2026-008
20.10.2025 01.05.2026 Art. 22b Abs. 2, c) geändert 2026-008
20.10.2025 01.05.2026 Art. 22b Abs. 2bis aufgehoben 2026-008
20.10.2025 01.05.2026 Art. 22b Abs. 3 geändert 2026-008
20.10.2025 01.05.2026 Art. 22b Abs. 3, a) geändert 2026-008
20.10.2025 01.05.2026 Art. 22b Abs. 3, b) geändert 2026-008
20.10.2025 01.05.2026 Art. 22b Abs. 3, b), 1. eingefügt 2026-008
20.10.2025 01.05.2026 Art. 22b Abs. 3, b), 2. eingefügt 2026-008
20.10.2025 01.05.2026 Art. 22b Abs. 3bis eingefügt 2026-008
20.10.2025 01.05.2026 Art. 22b Abs. 4 eingefügt 2026-008
20.10.2025 01.05.2026 Art. 22b Abs. 5 eingefügt 2026-008
20.10.2025 01.05.2026 Art. 22bbis eingefügt 2026-008
20.10.2025 01.05.2026 Art. 22bter eingefügt 2026-008
20.10.2025 01.05.2026 Art. 22bquater eingefügt 2026-008
20.10.2025 01.05.2026 Art. 22d Abs. 2 geändert 2026-008
20.10.2025 01.05.2026 Art. 22d Abs. 3 aufgehoben 2026-008
20.10.2025 01.05.2026 Art. 27a Abs. 1 geändert 2026-008
20.10.2025 01.05.2026 Art. 27a Abs. 2 geändert 2026-008
20.10.2025 01.05.2026 Art. 27a Abs. 3 geändert 2026-008
20.10.2025 01.05.2026 Art. 27a Abs. 4 eingefügt 2026-008
20.10.2025 01.05.2026 Art. 29 Abs. 1 geändert 2026-008
20.10.2025 01.05.2026 Art. 29 Abs. 1bis eingefügt 2026-008
20.10.2025 01.05.2026 Art. 29 Abs. 2 geändert 2026-008
20.10.2025 01.05.2026 Art. 29 Abs. 3 geändert 2026-008
20.10.2025 01.05.2026 Art. 29bis eingefügt 2026-008
20.10.2025 01.05.2026 Art. 29b aufgehoben 2026-008
20.10.2025 01.05.2026 Art. 30 Titel geändert 2026-008
20.10.2025 01.05.2026 Art. 30 Abs. 1 geändert 2026-008
20.10.2025 01.05.2026 Art. 30a eingefügt 2026-008
20.10.2025 01.05.2026 Titel 6a. eingefügt 2026-008
20.10.2025 01.05.2026 Art. 30b eingefügt 2026-008
20.10.2025 01.05.2026 Art. 30c eingefügt 2026-008
20.10.2025 01.05.2026 Art. 30d eingefügt 2026-008

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 20.10.2004 01.07.2005 Erstfassung -
Art. 1 Abs. 3 16.10.2010 01.01.2011 geändert 2010, 2407
Art. 2 Abs. 1, b) 27.08.2025 01.01.2026 geändert 2025-071
Art. 2 Abs. 1, g) 31.08.2018 01.01.2019 geändert 2018-023
Art. 3 17.10.2017 01.07.2018 Titel geändert 2018-002
Art. 3 Abs. 1 31.08.2018 01.01.2019 geändert 2018-023
Art. 3 Abs. 1bis 31.08.2018 01.01.2019 eingefügt 2018-023
Art. 3 Abs. 1ter 31.08.2018 01.01.2019 eingefügt 2018-023
Art. 3 Abs. 2 31.08.2018 01.01.2019 geändert 2018-023
Art. 3a 17.10.2017 01.07.2018 eingefügt 2018-002
Art. 4 31.08.2018 01.01.2019 Titel geändert 2018-023
Art. 4 Abs. 6 31.08.2018 01.01.2019 eingefügt 2018-023
Art. 5 31.08.2018 01.01.2019 Titel geändert 2018-023
Art. 5a 31.08.2018 01.01.2019 eingefügt 2018-023
Art. 6a 20.10.2025 01.05.2026 eingefügt 2026-008
Art. 10 Abs. 2 27.08.2025 01.01.2026 geändert 2025-071
Art. 10 Abs. 4 27.08.2025 01.01.2026 eingefügt 2025-071
Art. 12a 27.08.2025 01.01.2026 eingefügt 2025-071
Art. 13 Abs. 3 31.08.2018 01.01.2019 eingefügt 2018-023
Art. 13 Abs. 3 20.10.2025 01.05.2026 geändert 2026-008
Art. 13 Abs. 4 20.10.2025 01.05.2026 eingefügt 2026-008
Art. 14 07.12.2011 01.01.2013 totalrevidiert -
Art. 15 Abs. 1 27.08.2025 01.01.2026 geändert 2025-071
Art. 15 Abs. 1, a) 27.08.2025 01.01.2026 geändert 2025-071
Art. 15 Abs. 1, d) 27.08.2025 01.01.2026 geändert 2025-071
Art. 15 Abs. 1, e) 27.08.2025 01.01.2026 eingefügt 2025-071
Art. 15 Abs. 2 20.10.2025 01.05.2026 geändert 2026-008
Art. 16 27.08.2009 01.01.2010 totalrevidiert -
Art. 16 27.08.2021 01.01.2022 Titel geändert 2021-049
Art. 16 27.08.2025 01.01.2026 Titel geändert 2025-071
Art. 16 Abs. 1 02.02.2016 01.01.2017 geändert 2016-001
Art. 16 Abs. 1 31.08.2018 01.01.2019 geändert 2018-023
Art. 16 Abs. 1 27.08.2025 01.01.2026 geändert 2025-071
Art. 16 Abs. 1, a) 27.08.2025 01.01.2026 geändert 2025-071
Art. 16 Abs. 1, b) 07.12.2011 01.01.2013 geändert -
Art. 16 Abs. 1, b) 02.02.2016 01.01.2017 geändert 2016-001
Art. 16 Abs. 1, b) 31.08.2018 01.01.2019 geändert 2018-023
Art. 16 Abs. 1, b) 27.08.2025 01.01.2026 geändert 2025-071
Art. 16 Abs. 1, c) 27.08.2025 01.01.2026 aufgehoben 2025-071
Art. 16 Abs. 2 16.06.2010 01.01.2011 geändert 2010, 2491
Art. 16 Abs. 2 02.02.2016 01.01.2017 geändert 2016-001
Art. 16 Abs. 2 27.08.2025 01.01.2026 geändert 2025-071
Art. 16 Abs. 2, a) 27.08.2025 01.01.2026 eingefügt 2025-071
Art. 16 Abs. 2, b) 27.08.2025 01.01.2026 eingefügt 2025-071
Art. 16 Abs. 2, c) 27.08.2025 01.01.2026 eingefügt 2025-071
Art. 16 Abs. 2, d) 27.08.2025 01.01.2026 eingefügt 2025-071
Art. 16 Abs. 3 27.08.2025 01.01.2026 aufgehoben 2025-071
Art. 16 Abs. 4 27.08.2021 01.01.2022 aufgehoben 2021-049
Art. 16a 27.08.2021 01.01.2022 eingefügt 2021-049
Art. 16a 27.08.2025 01.01.2026 Titel geändert 2025-071
Art. 16a Abs. 1 27.08.2025 01.01.2026 geändert 2025-071
Art. 16a Abs. 2 27.08.2025 01.01.2026 eingefügt 2025-071
Art. 16a Abs. 3 27.08.2025 01.01.2026 eingefügt 2025-071
Art. 16b 27.08.2025 01.01.2026 eingefügt 2025-071
Art. 16c 27.08.2025 01.01.2026 eingefügt 2025-071
Art. 21a 31.08.2018 01.01.2019 eingefügt 2018-023
Art. 21a Abs. 3 20.10.2025 01.05.2026 geändert 2026-008
Art. 21a Abs. 4bis 20.10.2025 01.05.2026 eingefügt 2026-008
Art. 21b 31.08.2018 01.01.2019 eingefügt 2018-023
Art. 21b Abs. 1 20.10.2025 01.05.2026 geändert 2026-008
Art. 21b Abs. 1bis 20.10.2025 01.05.2026 eingefügt 2026-008
Art. 21c 31.08.2018 01.01.2019 eingefügt 2018-023
Art. 21d 31.08.2018 01.01.2019 eingefügt 2018-023
Art. 21e 31.08.2018 01.01.2019 eingefügt 2018-023
Art. 21f 31.08.2018 01.01.2019 eingefügt 2018-023
Art. 21g 31.08.2018 01.01.2019 eingefügt 2018-023
Art. 22 31.08.2018 01.01.2019 aufgehoben 2018-023
Art. 22 Abs. 2 16.06.2010 01.01.2011 geändert 2010, 2407
Art. 22a 31.08.2018 01.01.2019 eingefügt 2018-023
Art. 22b 31.08.2018 01.01.2019 eingefügt 2018-023
Art. 22b 27.08.2021 01.01.2022 Titel geändert 2021-049
Art. 22b 20.10.2025 01.05.2026 Titel geändert 2026-008
Art. 22b Abs. 1 27.08.2021 01.01.2022 geändert 2021-049
Art. 22b Abs. 1 20.10.2025 01.05.2026 geändert 2026-008
Art. 22b Abs. 1, a) 20.10.2025 01.05.2026 eingefügt 2026-008
Art. 22b Abs. 1, b) 20.10.2025 01.05.2026 eingefügt 2026-008
Art. 22b Abs. 1, c) 20.10.2025 01.05.2026 eingefügt 2026-008
Art. 22b Abs. 1, d) 20.10.2025 01.05.2026 eingefügt 2026-008
Art. 22b Abs. 2 27.08.2021 01.01.2022 geändert 2021-049
Art. 22b Abs. 2 20.10.2025 01.05.2026 geändert 2026-008
Art. 22b Abs. 2, a) 20.10.2025 01.05.2026 geändert 2026-008
Art. 22b Abs. 2, b) 27.08.2021 01.01.2022 geändert 2021-049
Art. 22b Abs. 2, b) 20.10.2025 01.05.2026 geändert 2026-008
Art. 22b Abs. 2, bbis) 20.10.2025 01.05.2026 eingefügt 2026-008
Art. 22b Abs. 2, bter) 20.10.2025 01.05.2026 eingefügt 2026-008
Art. 22b Abs. 2, c) 27.08.2021 01.01.2022 geändert 2021-049
Art. 22b Abs. 2, c) 20.10.2025 01.05.2026 geändert 2026-008
Art. 22b Abs. 2bis 27.08.2021 01.01.2022 eingefügt 2021-049
Art. 22b Abs. 2bis 20.10.2025 01.05.2026 aufgehoben 2026-008
Art. 22b Abs. 3 27.08.2021 01.01.2022 geändert 2021-049
Art. 22b Abs. 3 20.10.2025 01.05.2026 geändert 2026-008
Art. 22b Abs. 3, a) 27.08.2021 01.01.2022 eingefügt 2021-049
Art. 22b Abs. 3, a) 20.10.2025 01.05.2026 geändert 2026-008
Art. 22b Abs. 3, b) 27.08.2021 01.01.2022 eingefügt 2021-049
Art. 22b Abs. 3, b) 20.10.2025 01.05.2026 geändert 2026-008
Art. 22b Abs. 3, b), 1. 20.10.2025 01.05.2026 eingefügt 2026-008
Art. 22b Abs. 3, b), 2. 20.10.2025 01.05.2026 eingefügt 2026-008
Art. 22b Abs. 3bis 20.10.2025 01.05.2026 eingefügt 2026-008
Art. 22b Abs. 4 20.10.2025 01.05.2026 eingefügt 2026-008
Art. 22b Abs. 5 20.10.2025 01.05.2026 eingefügt 2026-008
Art. 22bbis 20.10.2025 01.05.2026 eingefügt 2026-008
Art. 22bter 20.10.2025 01.05.2026 eingefügt 2026-008
Art. 22bquater 20.10.2025 01.05.2026 eingefügt 2026-008
Art. 22c 31.08.2018 01.01.2019 eingefügt 2018-023
Art. 22d 31.08.2018 01.01.2019 eingefügt 2018-023
Art. 22d Abs. 2 20.10.2025 01.05.2026 geändert 2026-008
Art. 22d Abs. 3 14.06.2022 01.01.2025 geändert 2023-008
Art. 22d Abs. 3 20.10.2025 01.05.2026 aufgehoben 2026-008
Art. 26 Abs. 2 16.06.2010 01.01.2011 geändert 2010, 2407
Art. 26a 31.08.2018 01.01.2019 eingefügt 2018-023
Art. 27 Abs. 1bis 31.08.2018 01.01.2019 eingefügt 2018-023
Art. 27 Abs. 2 31.08.2018 01.01.2019 aufgehoben 2018-023
Art. 27a 31.08.2018 01.01.2019 eingefügt 2018-023
Art. 27a Abs. 1 20.10.2025 01.05.2026 geändert 2026-008
Art. 27a Abs. 2 20.10.2025 01.05.2026 geändert 2026-008
Art. 27a Abs. 3 20.10.2025 01.05.2026 geändert 2026-008
Art. 27a Abs. 4 20.10.2025 01.05.2026 eingefügt 2026-008
Art. 28 27.08.2025 01.01.2026 aufgehoben 2025-071
Art. 29 31.08.2018 01.01.2019 Titel geändert 2018-023
Art. 29 Abs. 1 31.08.2018 01.01.2019 geändert 2018-023
Art. 29 Abs. 1 20.10.2025 01.05.2026 geändert 2026-008
Art. 29 Abs. 1bis 20.10.2025 01.05.2026 eingefügt 2026-008
Art. 29 Abs. 2 31.08.2018 01.01.2019 eingefügt 2018-023
Art. 29 Abs. 2 20.10.2025 01.05.2026 geändert 2026-008
Art. 29 Abs. 3 31.08.2018 01.01.2019 eingefügt 2018-023
Art. 29 Abs. 3 20.10.2025 01.05.2026 geändert 2026-008
Art. 29bis 20.10.2025 01.05.2026 eingefügt 2026-008
Art. 29a 31.08.2018 01.01.2019 eingefügt 2018-023
Art. 29b 27.08.2021 01.01.2022 eingefügt 2021-049
Art. 29b 20.10.2025 01.05.2026 aufgehoben 2026-008
Art. 29c 27.08.2025 01.01.2026 eingefügt 2025-071
Art. 29d 27.08.2025 01.01.2026 eingefügt 2025-071
Art. 29e 27.08.2025 01.01.2026 eingefügt 2025-071
Art. 29f 27.08.2025 01.01.2026 eingefügt 2025-071
Art. 29g 27.08.2025 01.01.2026 eingefügt 2025-071
Art. 29h 27.08.2025 01.01.2026 eingefügt 2025-071
Art. 29i 27.08.2025 01.01.2026 eingefügt 2025-071
Art. 30 20.10.2025 01.05.2026 Titel geändert 2026-008
Art. 30 Abs. 1 20.10.2025 01.05.2026 geändert 2026-008
Art. 30a 20.10.2025 01.05.2026 eingefügt 2026-008
Titel 6a. 20.10.2025 01.05.2026 eingefügt 2026-008
Art. 30b 20.10.2025 01.05.2026 eingefügt 2026-008
Art. 30c 20.10.2025 01.05.2026 eingefügt 2026-008
Art. 30d 20.10.2025 01.05.2026 eingefügt 2026-008
Titel 10. 16.06.2010 01.01.2011 geändert 2010, 2407
Art. 36a 16.06.2010 01.01.2011 eingefügt 2010, 2407
Art. 36b 16.06.2010 01.01.2011 eingefügt 2010, 2407
Art. 36c 16.06.2010 01.01.2011 eingefügt 2010, 2407
Art. 36d 16.06.2010 01.01.2011 eingefügt 2010, 2407
Art. 36e 16.06.2010 01.01.2011 eingefügt 2010, 2407
Art. 36f 16.06.2010 01.01.2011 eingefügt 2010, 2407
Art. 36g 16.06.2010 01.01.2011 eingefügt 2010, 2407
Art. 36h 16.06.2010 01.01.2011 eingefügt 2010, 2407
Art. 36i 16.06.2010 01.01.2011 eingefügt 2010, 2407
Art. 36j 16.06.2010 01.01.2011 eingefügt 2010, 2407
Art. 36j Abs. 1 31.08.2018 01.01.2019 geändert 2018-023
Art. 36k 16.06.2010 01.01.2011 eingefügt 2010, 2407
Art. 36k Abs. 1 31.08.2018 01.01.2019 geändert 2018-023
Art. 36k Abs. 2 31.08.2018 01.01.2019 eingefügt 2018-023
Art. 36l 02.09.2016 01.01.2018 eingefügt 2017-023
Art. 36m 02.09.2016 01.01.2018 eingefügt 2017-023
Art. 36n 02.09.2016 01.01.2018 eingefügt 2017-023
Titel 11. 16.06.2010 01.01.2011 eingefügt 2010, 2407