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Beitritt des Kantons Graubünden zur interkantonalen Vereinbarung über die polizeiliche Zusammenarbeit

Präambel

Beitritt des Kantons Graubünden zur interkantona-

len Vereinbarung über die polizeiliche Zusammen-

arbeit

Art. 2

Gestützt auf vom Volke be Ziff. 2 der Kantonsverfassung 1) schlossen am 30. Oktober 1977 2)

Art. 1

Der Kanton Graubünden tritt der interkantonalen Vereinbarung über die polizeiliche Zusammenarbeit bei.

Die Regierung ist die zuständige Behörde im Sinne von Artikel 2 Absatz

der Vereinbarung. 3)

Art. 2

)

Art. 3

Die Regierung wird ermächtigt, die Beitrittserklärung abzugeben und den Termin der Inkraftsetzung festzulegen. 5)

Art. 16

In der neuen KV 2) B vom 21. Fe und 17; BR 110.100 bruar 1977, 1; GRP 1977/78, 69