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613.160

Interkantonale Vereinbarung über die polizeiliche Zusammenarbeit

Präambel

Interkantonale Vereinbarung über die polizeiliche

Zusammenarbeit

Vom Bundesrat genehmigt am 9. Februar 1977

Art. 1

Die Vereinbarung bezweckt die Regelung der Zusammenarbeit und der gegenseitigen Hilfeleistung der beteiligten Kantone : 1) Zweck

  1. bei gemeinsamen Kontrollen verkehrs- und kriminalpolizeilicher Art;
  2. bei ausserordentlichen Ereignissen, Katastrophen, Terrorakten, Gei- selnahmen, Gewaltverbrechen und dergleichen.

Art. 2

Die Hilfeleistung wird durch Gesuch des Regierungsrates des Einsatz- kantons oder die von ihm bestimmte Behörde veranlasst. Über das Begeh- ren entscheidet die zuständige Behörde des ersuchten Kantons. Hilfeleistung

Der ersuchte Kanton ist zur Hilfeleistung gehalten, soweit er nicht ei- gene vordringliche Aufgaben zu erfüllen hat.

Erweist sich die Ausdehnung einer Polizeiaktion auf das Gebiet eines der Vereinbarung angehörenden Nachbarkantons als notwendig, so ist vorgängig die Zustimmung der zuständigen Behörde dieses Kantons ein- zuholen. In dringenden Fällen genügt die vorläufige Einwilligung des Polizeikommandos.

Art. 3

Gemeinsame Kontrollen finden im Einvernehmen der beteiligten Kantone statt. Gemeinsame Kontrollen

Art. 4

Die eigenen wie die ausserkantonalen Polizeikräfte stehen unter der Lei- tung des Polizeikommandos des Einsatzkantons. Erstreckt sich der Ein- satz über mehrere der Vereinbarung angehörende Kantone, bestimmen die beteiligten Polizeikommandanten den Leiter. Leitung

Art. 5

Die ausserkantonalen Polizeikräfte haben im Rahmen des befohlenen Einsatzes die gleichen Befugnisse und Pflichten wie die kantonale Poli- zei. Sie haben bei ihren Amtshandlungen die im Einsatzkanton geltenden Vorschriften anzuwenden. Rechtsstellung der ausser- kantonalen Polizeikräfte

Disziplinarisch unterstehen sie dem Stammkanton.

Art. 6

Für Schaden, den ausserkantonale Polizeikräfte in Ausübung dienstlicher Obliegenheiten widerrechtlich zufügen, haftet ohne Rücksicht auf deren Verschulden der Einsatzkanton. Gegenüber dem Polizeibeamten steht dem Geschädigten kein Anspruch zu. Haftung

Im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann der Einsatzkanton auf den Stammkanton und dieser nach Massgabe seines Rechts auf den Beamten Rückgriff nehmen.

Bei rechtmässig zugefügtem Schaden haftet der Einsatzkanton nach den Grundsätzen der materiellen Enteignung.

Die Grundsätze des Obligationenrechts über den Ausschluss der Haftung bei Selbstverschulden des Geschädigten, die Festsetzung des Schadens und die Bemessung des Schadenersatzes sowie über die Leistung von Ge- nugtuung finden entsprechende Anwendung.

Art. 7

Der Einsatzkanton entschädigt die Angehörigen der ausserkantonalen Polizei für die Folgen von Unfällen, die sie beim Dienst im Einsatzkanton erleiden, soweit der Schaden nicht durch eine Versicherung gedeckt ist. Unfälle

Hat der Stammkanton einem bei der Dienstleistung im Einsatzkanton verunfallten Polizeibeamten Lohnzahlungen während einer mehr als vier- zehntägigen Arbeitsunfähigkeit zu leisten, so hat der Einsatzkanton diese Kosten zu vergüten.

Art. 8

Für gemeinsame Kontrollen sowie für Hilfeleistungen im Interesse aller im Einzelfall beteiligten Kantone werden keine Kosten berechnet. Finanzielles

In den übrigen Fällen hat der Einsatzkanton dem Stammkanton die ent- standenen Kosten für Mannschaft, Fahrzeuge und Material zu vergüten. Die Ansätze werden durch die Polizeidirektoren gemeinsam festgelegt.

Art. 9

Die Aufsicht, die Beschlussfassung grundsätzlicher Art über die Zusam- menarbeit und Hilfeleistung sowie die Schlichtung von Anständen, die Aufsicht

Vereinbarung über die polizeiliche Zusammenarbeit 613.160 sich aus der Ausführung der Vereinbarung ergeben, obliegen den Polizei- direktoren der beteiligten Kantone.

Art. 10

Die Vereinbarung gilt auf unbeschränkte Dauer. Dauer der Vereinbarung Kündigung

Der Austritt eines Kantons ist unter Einhaltung einer einjährigen Frist auf Ende eines Jahres möglich. Die verbleibenden Kantone entscheiden über die Weiterführung der Vereinbarung.