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620.100

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Wehrpflichtersatzabgabe

(EGzWPEG)

Vom 07.12.2016 (Stand 01.01.2025)

Präambel

Der Grosse Rat des Kantons Graubünden[1],

gestützt auf das Bundesgesetz über die Wehrpflichtersatzabgabe[2] und auf Art. 31 Abs. 1 der Kantonsverfassung[3],

nach Einsicht in die Botschaft der Regierung vom 9. August 2016[4],

beschliesst:

Art. 1 Amt für Militär und Zivilschutz

Das Amt für Militär und Zivilschutz (Amt) ist zuständig für:

  1. die Veranlagung und den Einzug der Ersatzabgabe;
  2. die Beurteilung von Gesuchen um Befreiung, Ermässigung, Erlass und Stundung der Ersatzabgabe;
  3. die Rückerstattung der Ersatzabgabe bei Dienstnachholung;
  4. die Beurteilung von Einsprachen gegen Veranlagungsverfügungen und gegen Verfügungen über die Befreiung von der Ersatzabgabe, die Ermässigung sowie die Rückerstattung der Ersatzabgabe bei Dienstnachholung;
  5. den Erlass einer Verfügung zur Sicherstellung der Ersatzabgabe;
  6. die Führung eines Registers über alle im Kanton militärisch und zivildienstlich angemeldeten und landesabwesenden Ersatzpflichtigen;
  7. die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz bei Nichterfüllung der Voraussetzungen für die Verhängung einer Freiheitsstrafe;
  8. die Antragstellung für den Erlass einer Schriftensperre;
  9. die Verlängerung der Zahlungsfrist für die Ersatzabgabe und die Bewilligung von Ratenzahlungen.

Art. 2 Verfahrensvorschriften

Soweit das Bundesrecht nichts anderes vorschreibt, gelangen die Verfahrensvorschriften des kantonalen Steuergesetzes zur Anwendung.

Art. 3 Obergericht *

Das Obergericht ist zuständig für: *

  1. die Beurteilung von Beschwerden gegen Einspracheentscheide des Amtes;
  2. die Beurteilung von Beschwerden gegen Erlass- und Stundungsentscheide des Amtes;
  3. die Beurteilung von Beschwerden gegen Sicherstellungsverfügungen des Amtes;
  4. den Erlass einer Schriftensperre.

Das Gesuch um Erlass einer Schriftensperre wird im einzelrichterlichen Verfahren behandelt.

Egress

2017-019

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
07.12.2016 01.05.2017 Erlass Erstfassung 2017-019
14.06.2022 01.01.2025 Art. 3 Titel geändert 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 3 Abs. 1 geändert 2023-008

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 07.12.2016 01.05.2017 Erstfassung 2017-019
Art. 3 14.06.2022 01.01.2025 Titel geändert 2023-008
Art. 3 Abs. 1 14.06.2022 01.01.2025 geändert 2023-008