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640.110

Verordnung zum Zivilschutzgesetz

(VOzZSG)

Vom 01.12.2015 (Stand 01.01.2026)

Präambel

Gestützt auf Art. 45 Abs. 1 der Kantonsverfassung[1] und Art. 18 des Zivilschutzgesetzes[2]

von der Regierung erlassen am 1. Dezember 2015

Anhänge

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Regierung

Die Regierung übt die Aufsicht über den Zivilschutz aus.

Sie stellt die Hilfegesuche an den Bund, andere Kantone oder das grenznahe Ausland, wenn die Schutzdienstpflichtigen des Kantons die dem Zivilschutz obliegenden Aufgaben nicht zu erfüllen vermögen.

Sie entscheidet über die Gesuche des Bundes, anderer Kantone und des grenznahen Auslandes um Gewährung von Unterstützung im Bereich des Zivilschutzes.

Art. 2 Departement

Zuständiges Departement ist das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit.

Art. 3 Amt

Zuständige Dienststelle ist das Amt für Militär und Zivilschutz (Amt).

Es vollzieht die Erlasse des Zivilschutzes und trifft die notwendigen Massnahmen und Verfügungen, sofern diese Aufgaben nicht ausdrücklich der Regierung, dem Departement, anderen Dienststellen oder den Gemeinden übertragen sind.

2. Schutzdienst

Art. 4 Organisation

Das Departement legt die Organisation des Schutzdienstes fest.

Art. 5 Kontrollführung

Die Gemeinden geben dem Amt zur Durchführung der Kontrollführung folgende Daten der Schutzdienstpflichtigen bekannt:

  1. Versicherungsnummer;
  2. Name, Vorname, Adresse, Postleitzahl und Wohnort;
  3. Geburtsdatum;
  4. Heimatort;
  5. Zuzugs- beziehungsweise Wegzugsdaten.

Art. 6 Form der Aufgebote

Die Dienstvoranzeige und die Aufgebote zu den ordentlichen Ausbildungsdiensten erfolgen postalisch oder elektronisch. *

Bei besonderen und ausserordentlichen Lagen sowie zu Instandstellungsarbeiten werden die Schutzdienstpflichtigen telefonisch, postalisch oder elektronisch aufgeboten. *

Art. 7 Einsätze zur Bewältigung von besonderen und ausserordentlichen Lagen

Über Einsätze von Schutzdienstpflichtigen zur Bewältigung von besonderen und ausserordentlichen Lagen, die 150 Diensttage übersteigen, entscheidet das Departement.

Art. 8 Arbeitsleistungen während der Wiederholungskurse zu Gunsten der Gemeinden

Das Amt informiert die Gemeinden frühzeitig über die geplanten Einsätze der Zivilschutzorganisationen.

Interessierte Gemeinden haben dem Amt bis spätestens Ende November Gesuche für Einsätze zu Gunsten ihrer Gemeinde im Folgejahr einzureichen.

Art. 9 Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft

Gesuche für Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft sind spätestens zwei Jahre vor dem Beginn des Einsatzes dem Amt einzureichen. In begründeten Fällen kann auch auf nach dieser Frist eingereichte Gesuche eingetreten werden.

Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft, die 150 Diensttage übersteigen, bedürfen der Genehmigung des Departements.

Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft dürfen insgesamt 1000 Diensttage pro Jahr nicht übersteigen.

Finden in einem Jahr Grossveranstaltungen mit internationaler Bedeutung statt, kann das Departement im betreffenden Jahr die maximale Anzahl Diensttage entsprechend der dafür bewilligten Diensttage erhöhen.

3. Schutzbauten

Art. 10 Betriebsbereitschaft

Die Gemeinden haben dafür zu sorgen, dass die für die Ausbildung, für die Einsätze bei besonderen und ausserordentlichen Lagen und für die Instandstellungseinsätze der Schutzdienstpflichtigen benötigten Schutzanlagen bei der Übernahme durch die Zivilschutzeinheiten betriebsbereit sind.

Art. 11 Baulicher Zivilschutz

Die Gemeinden teilen dem Amt den Namen und die Adresse der für den baulichen Zivilschutz bezeichneten Person mit.

Art. 12 Baubewilligung für Wohnhäuser

Die Gemeinde bewilligt Baugesuche für Wohnhäuser erst, nachdem das Amt über die Schutzraumbaupflicht entschieden hat. Zu diesem Zweck stellt sie dem Amt die für die Beurteilung der Schutzraumbaupflicht notwendigen Pläne zu.

Art. 13 Kulturgüterschutz

Das Amt für Kultur:

  1. erstellt ein Kulturgüterschutzdispositiv;
  2. bildet Kulturgüterspezialisten des Zivilschutzes aus;
  3. überwacht den Kulturgüterschutz.

4. Ersatzbeiträge

Art. 14 Höhe

Die Höhe der pro Schutzplatz zu leistenden Ersatzbeiträge entspricht dem in Artikel 75 Absatz 2 der Verordnung über den Zivilschutz[3] festgelegten Betrag. *

5. Gebühren

Art. 15 Ansätze

Die Gebühren für die Leistungen des Amts werden im Anhang 2 geregelt.

Egress

2015-040

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
01.12.2015 01.01.2016 Erlass Erstfassung 2015-040
16.12.2025 01.01.2026 Art. 6 Abs. 1 geändert 2025-070
16.12.2025 01.01.2026 Art. 6 Abs. 2 geändert 2025-070
16.12.2025 01.01.2026 Art. 14 Abs. 1 geändert 2025-070
16.12.2025 01.01.2026 Anhang 1 aufgehoben 2025-070

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 01.12.2015 01.01.2016 Erstfassung 2015-040
Art. 6 Abs. 1 16.12.2025 01.01.2026 geändert 2025-070
Art. 6 Abs. 2 16.12.2025 01.01.2026 geändert 2025-070
Art. 14 Abs. 1 16.12.2025 01.01.2026 geändert 2025-070
Anhang 1 16.12.2025 01.01.2026 aufgehoben 2025-070