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710.200

Finanzhaushaltsverordnung für die Gemeinden

Vom 25.09.2012 (Stand 01.01.2024)

Präambel

Gestützt auf Art. 45 Abs. 1 der Kantonsverfassung[1]

von der Regierung erlassen am 25. September 2012

Anhänge

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich, Gegenstand und Zweck

Diese Verordnung gilt für die politischen Gemeinden.

In Ergänzung zum Finanzhaushaltsgesetz regelt sie die Grundsätze der Steuerung des Finanzhaushalts, des Kreditrechts, der Rechnungslegung sowie der Rechnungs- und Verwaltungsführung.

Sie dient der einheitlichen Anwendung des harmonisierten Rechnungslegungsmodells 2 (HRM2) und damit der Vergleichbarkeit.

Das Amt für Gemeinden stellt ergänzende Empfehlungen für die Gemeinden zur Verfügung.

Art. 2 Zuständigkeit für Ausgaben und Anlagen *

Die Zuständigkeit für den Beschluss über frei bestimmbare Ausgaben richtet sich nach der jeweils massgebenden Gesetzgebung der Gemeinde. Bei wiederkehrenden Ausgaben ist die Höhe der erstmaligen Ausgabe massgebend für die Zuständigkeit.

Der Entscheid über eine Anlage und die Veräusserung von Finanzvermögen sowie die Neuaufnahme von Fremdkapital stehen in der Kompetenz der Exekutive, sofern die jeweils massgebende Gesetzgebung keine andere Zuständigkeit vorsieht.

Als Ausgabe gilt auch der Verzicht auf Einnahmen.

2. Steuerung des Finanzhaushalts

Art. 3 Finanzplan

Der Finanzplan ist so zu erstellen, dass er die künftige Entwicklung des Finanzhaushaltes frühzeitig erkennen lässt und dazu beiträgt, eine negative Entwicklung zu vermeiden. Der Finanzplan umfasst mindestens drei dem Budget folgende Jahre.

Er enthält:

  1. die finanz- und wirtschaftspolitisch relevanten Eckdaten;
  2. einen Überblick über den zukünftigen Aufwand und Ertrag der Erfolgsrechnung sowie die Ausgaben und Einnahmen der Investitionsrechnung;
  3. die Entwicklung wesentlicher Finanzkennzahlen;
  4. einen Ausblick auf die finanzpolitischen Konsequenzen und allenfalls auf die einzuleitenden vorsorglichen Massnahmen.

Der Finanzplan wird der Gemeindeversammlung oder dem Parlament zur Kenntnis gebracht.

Art. 4 Budget

Das Budget enthält:

  1. Aufwände und Erträge in der Erfolgsrechnung;
  2. Ausgaben und Einnahmen in der Investitionsrechnung.

Mit dem Budget sind dem zuständigen Organ Informationen zur Finanzierung sowie zur Verwendung der noch laufenden Verpflichtungskredite zu liefern.

Wesentliche Budgetpositionen, insbesondere jene mit wesentlichen Veränderungen gegenüber dem Vorjahr, sind zu begründen.

3. Kreditrecht

Art. 5 Verpflichtungskredit

Der Verpflichtungskredit umfasst alle nach dem Grundsatz der Einheit der Materie zusammengehörenden und in der Finanzbuchhaltung zu erfassenden Aufwände und Erträge oder Ausgaben und Einnahmen, die nach der Genehmigung zur Realisierung des Vorhabens nötig sind.

Der Objektkredit ist ein Verpflichtungskredit für ein Einzelvorhaben.

Der Rahmenkredit ist ein Verpflichtungskredit für ein Programm mit mehreren Vorhaben.

Zur Abklärung der Tragweite und der finanziellen Auswirkungen umfangreicher Vorhaben kann ein Projektierungskredit eingeholt werden.

Der Mittelbedarf aus Verpflichtungskrediten ist als Aufwand oder Ausgabe in das jeweilige Budget einzustellen.

Art. 6 Preisstandklausel

Enthält der Verpflichtungskredit eine Preisstandklausel, erhöht oder vermindert er sich im Ausmass der Indexveränderung.

Wird ein Nettokredit mit einer Preisstandklausel beschlossen, erhöht oder vermindert er sich nach Massgabe der Bruttokredit-Veränderung, sofern die entsprechenden Einnahmen nicht indexiert sind.

Art. 7 Verpflichtungskreditkontrolle

Es sind Kontrollen über die eingegangenen Verpflichtungen, die Beanspruchung der Kredite, die erfolgten Zahlungen sowie die Aufteilung von Rahmenkrediten auf die Einzelvorhaben zu führen.

Art. 8 Zuständigkeiten bei Mehrausgaben

In Ergänzung zum kantonalen Finanzhaushaltsgesetz kann die Gemeinde die Zuständigkeiten für die Bewilligung von Mehrausgaben gegenüber bewilligten Verpflichtungs- und Budgetkrediten in einem Gesetz regeln.

Die Gemeinde ist von der Einholung eines Zusatz- oder Nachtragskredites befreit, wenn sich eine Aufgabenerfüllung als unerlässlich und dringlich erweist.

Auf die Einholung eines Nachtragskredits kann verzichtet werden, wenn die Überschreitung des Budgetkredits betragsmässig durch den Verpflichtungskredit gedeckt ist. *

Fallen gegenüber einem bewilligten Verpflichtungskredit kreditpflichtige Mehrausgaben an und verfügt die Gemeinde über keine Regelung im Sinne von Absatz 1, so bemisst sich die Zuständigkeit nach dem neuen Gesamtkredit. *

4. Rechnungslegung

Art. 9 Kontenrahmen

Der Kontenrahmen gibt die Gliederung für die Erstellung der Bilanz, der Erfolgsrechnung und der Investitionsrechnung vor.

Die Bilanz ist mit fünfstelligen Kontonummern sowie bei Bedarf mit zweistelligen Unterkontoebenen zu führen.

Die Erfolgs- und Investitionsrechnung ist mit vier Stellen bei den Funktionen und vier Stellen bei den Kontenarten sowie bei Bedarf mit zweistelligen Unterkontoebenen zu führen.

Die Erfolgsrechnung und die Investitionsrechnung sind nach Funktionen und Arten gegliedert.

Art. 10 Bilanz

In der Bilanz werden die Aktiven und die Passiven einander gegenübergestellt. Wird ein Bilanzfehlbetrag ausgewiesen, verbleibt dieser auf der Passivseite der Bilanz.

Die Bilanz ist gemäss den Vorgaben im Anhang dieser Verordnung zu gliedern.

Art. 11 Erfolgsrechnung

Die Erfolgsrechnung weist für das Kalenderjahr die Aufwände und Erträge aus. Sie ist gemäss den Vorgaben im Anhang dieser Verordnung zu gliedern.

Die Erfolgsrechnung ist dreistufig. Sie zeigt auf der ersten Stufe den operativen, auf der zweiten Stufe den ausserordentlichen Erfolg je mit dem Aufwand- oder Ertragsüberschuss und auf der dritten Stufe den Gesamterfolg, welcher den Bilanzüberschuss oder den Bilanzfehlbetrag verändert.

Art. 12 Investitionsrechnung

Die Investitionsrechnung enthält die Ausgaben für Verwaltungsvermögen sowie die damit zusammenhängenden Einnahmen. Sie sind über die Investitionsrechnung zu buchen, wenn der Bruttobetrag folgende Aktivierungsgrenze übersteigt:

  1. Gemeinden bis 1000 Einwohner: Fr. 25 000.–
  2. Gemeinden über 1000 bis 5000 Einwohner: Fr. 50 000.–
  3. Gemeinden über 5000 bis 10 000 Einwohner: Fr. 75 000.–
  4. Gemeinden über 10 000 Einwohner: Fr. 100 000.–

Der bauliche und betriebliche Unterhalt an Vermögenswerten mit mehrjähriger Nutzungsdauer, welcher die Nutzung im Rahmen der Nutzungsdauer und des Nutzungsumfanges sicherstellt, ist der Erfolgsrechnung zu belasten. *

Darlehen und Beteiligungen des Verwaltungsvermögens beziehungsweise deren Veränderungen sind unabhängig vom Betrag in der Investitionsrechnung zu erfassen.

Die Investitionsrechnung ist gemäss den Vorgaben im Anhang dieser Verordnung zu gliedern.

Art. 13 Geldflussrechnung

Die Geldflussrechnung gibt Auskunft über die Herkunft und die Verwendung der flüssigen Mittel und kurzfristigen Geldanlagen. *

Die Geldflussrechnung ist in drei Teile gegliedert. Der erste Teil zeigt den Geldfluss aus der operativen Tätigkeit, der zweite Teil den Geldfluss aus der Investitions- und Anlagentätigkeit und der dritte Teil den Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit auf. *

… *

Art. 14 Rückstellungen

Eine Rückstellung ist zu bilden, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:

  1. es handelt sich um eine gegenwärtige Verpflichtung, deren Ursprung in einem Ereignis vor dem Bilanzstichtag liegt;
  2. der Mittelabfluss ist zur Erfüllung der Verpflichtung wahrscheinlich;
  3. die Höhe der Verpflichtung kann zuverlässig geschätzt werden;
  4. der Betrag ist wesentlich.

Die Rückstellungen dürfen nur für den Zweck verwendet werden, für den sie gebildet wurden. Sie sind zugunsten jenes Bereichs aufzulösen, zu Lasten dessen sie gebildet wurden.

Die Rückstellungen sind im Anhang zu erläutern. Der Rückstellungsspiegel enthält insbesondere den Stand der einzelnen Rückstellungen und einen Kommentar dazu.

Art. 15 Aktive und passive Rechnungsabgrenzungen

Aktive Rechnungsabgrenzungen werden bilanziert für:

  1. vor dem Bilanzstichtag getätigte Ausgaben oder Aufwände, wenn die Leistung in der folgenden Rechnungsperiode bezogen wird;
  2. Einnahmen oder Erträge, die der Rechnungsperiode vor dem Bilanzstichtag zuzuordnen sind, aber erst in der folgenden Rechnungsperiode fakturiert werden.

Passive Rechnungsabgrenzungen werden bilanziert für:

  1. vor dem Bilanzstichtag fakturierte oder bereits eingegangene Einnahmen oder Erträge, die der folgenden Rechnungsperiode gutzuschreiben sind;
  2. vor dem Bilanzstichtag bezogene Leistungen (Ausgaben oder Aufwände), die erst in der neuen Rechnungsperiode in Rechnung gestellt werden.

Auf eine Rechnungsabgrenzung kann ausnahmsweise bei kontinuierlich anfallenden Leistungen verzichtet werden, in jedem Fall aber nur, wenn folgende Kriterien kumulativ erfüllt sind:

  1. es besteht kein enger Zusammenhang zwischen Aufwand und Ertrag;
  2. die Höhe der Leistung unterliegt keinen wesentlichen Schwankungen;
  3. der einzelne Geschäftsvorfall überschreitet einen minimalen, auf die Grösse der Gemeinde beziehungsweise deren Finanzhaushalt abgestimmten Wert nicht;
  4. es ist sichergestellt, dass überjährig betrachtet der Leistungsbezug eines ganzen Jahres pro Rechnungsperiode verbucht ist.

Besteht eine enge Verbindung zwischen Aufwand und Ertrag, sind beide nach den gleichen Regeln abzugrenzen.

Art. 16 Interne Verrechnungen

Interne Verrechnungen sind Gutschriften und Belastungen zwischen Verwaltungseinheiten der Gemeinde für erbrachte Leistungen.

Sie sind vorzunehmen, wenn sie für die Rechnungsstellung gegenüber Dritten sowie für die Verrechnung gegenüber Spezialfinanzierungen notwendig sind.

Sie sind möglichst zu pauschalieren und auf die effektiven Kosten auszurichten.

Art. 17 Spezialfinanzierungen

Die Spezialfinanzierungen sind in solche im Fremdkapital und solche im Eigenkapital zu unterscheiden. Sie werden dem Eigenkapital zugeordnet, wenn für sie:

  1. die Rechtsgrundlage von der Gemeinde geändert werden kann, oder
  2. die Rechtsgrundlage zwar auf übergeordnetem Recht basiert, dieses aber der Gemeinde einen erheblichen Gestaltungsspielraum offen lässt.

Verpflichtungen und Vorschüsse der Spezialfinanzierungen sind marktkonform zu verzinsen. Davon ausgenommen sind Verpflichtungen gegenüber Spezialfinanzierungen, die mit allgemeinen Finanzmitteln finanziert werden. Der Zinssatz wird jährlich vom Departement für Finanzen und Gemeinden festgelegt. Er orientiert sich am Kapitalmarkt. *

Die Exekutive löst jene Spezialfinanzierungen auf, deren Verwendungszweck entfallen ist oder nicht mehr sachgerecht verfolgt werden kann.

Art. 18 Vorfinanzierungen

Die Bildung von Vorfinanzierungen (Reserven) für Investitionsvorhaben benötigt einen Beschluss der zuständigen Behörde. *

Vorfinanzierungen können nur dann gebildet werden, wenn die vorgeschriebenen Abschreibungen nach Nutzungsdauer gedeckt sind, ein allfälliger Bilanzfehlbetrag abgetragen wurde und sie in der Erfolgsrechnung nicht zu einem Aufwandüberschuss führen.

Die Vorfinanzierungen sind zugunsten der Erfolgsrechnung aufzulösen, und zwar ab Beginn der Inbetriebnahme der Investition. Davon unabhängig sind die planmässigen Abschreibungen entsprechend der Kategorie und der Nutzungsdauer vorzunehmen.

Die Vorfinanzierungen sind zugunsten der Erfolgsrechnung aufzulösen, wenn feststeht, dass das Investitionsvorhaben nicht ausgeführt wird.

Sollen die Mittel für die Bildung einer anderen Vorfinanzierung eingesetzt werden, so gelten die Regeln für die Neubildung von Vorfinanzierungen. Die Änderung der Zweckbestimmung in der Bilanz anstelle einer Auflösung und Neubildung der Vorfinanzierung ist nicht gestattet.

Die aus allgemeinen Finanzmitteln geäufneten Vorfinanzierungen sind nicht zu verzinsen. *

Art. 19 Anlagenbuchhaltung

Die Vermögenswerte, die über mehrere Jahre genutzt werden, sind in einer Anlagenbuchhaltung zu führen.

Die Anlagenbuchhaltung weist detaillierte Angaben über die Entwicklung dieser Vermögenswerte aus.

Die Anlagen sind im Anhang zu erläutern. Der Anlagespiegel enthält die Summe der Anlagebuchwerte und die kumulierten Abschreibungen zu Beginn und am Ende der Periode.

Art. 20 Bewertung Finanzvermögen

Das Finanzvermögen wird per Bilanzstichtag wie folgt bewertet:

  1. Flüssige Mittel zu Nominalwerten;
  2. Forderungen zu Nominalwerten;
  3. Wertschriften mit Kurswert zum Kurswert;
  4. Wertschriften ohne Kurswert zum Anschaffungswert;
  5. Fremdwährungen zum Kurswert;
  6. aktive Rechnungsabgrenzungen zu Nominalwerten;
  7. Vorräte und angefangene Arbeiten zum Anschaffungswert beziehungsweise zu Herstellungskosten oder zum Marktwert, wenn dieser darunter liegt;
  8. Sachanlagen zum Marktwert, Grundstücke und Gebäude mindestens alle zehn Jahre;
  9. Forderungen gegenüber Spezialfinanzierungen und Fonds im Fremdkapital zu Nominalwerten.

Art. 21 Wertberichtigungen

Ist bei einer Position des Finanz- oder des Verwaltungsvermögens eine dauerhafte Wertminderung absehbar, wird der bilanzierte Wert berichtigt. *

Dauerhaft ist die Wertminderung dann, wenn aller Voraussicht nach angenommen werden muss, dass der bilanzierte Wert auf absehbare Zeit nicht mehr erreicht werden kann, oder dann, wenn die Position durch Zerstörung, Alterung oder ähnliche Umstände den Wert teilweise oder ganz verloren hat beziehungsweise die Position nicht mehr im bisherigen Ausmass genutzt werden kann. *

Liegt bei den Forderungen ein Verlustrisiko vor, ist ein Delkredere zu bilden. Wesentliche Positionen bei Forderungen werden einzeln bewertet. Die übrigen Positionen können pauschal wertberichtigt werden. Der pauschale Wertberichtigungssatz beträgt in der Regel maximal fünf Prozent. *

Art. 22 Ordentliche Abschreibungen

Das Verwaltungsvermögen ist gemäss den Anlagekategorien ordentlich abzuschreiben.

Die Abschreibungen der Anlagen im Verwaltungsvermögen beginnen mit der Nutzung der Anlage. Im ersten Jahr der Nutzung wird eine Jahresabschreibung vorgenommen. Anlagen im Bau sind nicht abzuschreiben.

Bei Anlagen mit grösseren Anlageteilen von unterschiedlicher Nutzungsdauer sind diese differenziert nach Anlagekategorie abzuschreiben.

Für die gebührenfinanzierten Ver- und Entsorgungsbereiche können die linearen Abschreibungssätze der entsprechenden Branchenregelung angewendet werden. Die angewendeten Branchenregelungen sind im Anhang offen zu legen.

Bei Investitionsbeiträgen richtet sich die Nutzungsdauer nach der Art der Investition. Die Nutzungsdauer beziehungsweise der Abschreibungssatz ist so zu wählen, wie wenn es sich um eine eigene Investition handelt.

Darlehen, Beteiligungen und Grundstücke werden nicht abgeschrieben, solange keine Wertminderung eintritt. Die Beteiligungen sind auf ihre Werthaltigkeit hin zu überprüfen und im Beteiligungsspiegel aufzuführen.

Bei gebrauchtem Verwaltungsvermögen ist die Nutzungsdauer auf die Restnutzungsdauer zu reduzieren. Wird die Anlage vor oder nach dem Erwerb saniert, kann sich eine unterschiedliche Nutzungsdauer ergeben.

Art. 23 Anlagekategorien, Nutzungsdauer, Abschreibungssatz

Die Anlagegüter sind in folgende Kategorien zu unterteilen und entsprechend linear abzuschreiben:

  1. Hochbauten
  1. Nutzungsdauer 33 Jahre
  2. Abschreibungssatz 3,03 %;
  1. Tiefbauten
  1. Nutzungsdauer 40 Jahre
  2. Abschreibungssatz 2,50 %;
  1. Wald, Alpen und übrige Sachanlagen
  1. Nutzungsdauer 40 Jahre
  2. Abschreibungssatz 2,50 %;
  1. Kanal- und Leitungsnetze, Gewässerverbauungen
  1. Nutzungsdauer 50 Jahre
  2. Abschreibungssatz 2,00 %;
  1. Orts- und Regionalplanungen sowie übrige Planungen
  1. Nutzungsdauer 10 Jahre
  2. Abschreibungssatz 10,00 %;
  1. Mobilien, Ausstattungen, Maschinen und allgemeine Motorfahrzeuge
  1. Nutzungsdauer 8 Jahre
  2. Abschreibungssatz 12,50 %;
  1. Spezialfahrzeuge (Feuerwehr, Strassenreinigung)
  1. Nutzungsdauer 15 Jahre
  2. Abschreibungssatz 6,67 %;
  1. Informatik- und Kommunikationssysteme
  1. Nutzungsdauer 5 Jahre
  2. Abschreibungssatz 20,00 %;
  1. immaterielle Anlagen
  1. Nutzungsdauer 5 Jahre
  2. Abschreibungssatz 20,00 %.

Art. 24 Zusätzliche Abschreibungen

Zusätzliche Abschreibungen auf dem Verwaltungsvermögen dürfen nur so hoch sein, dass dadurch kein Aufwandüberschuss entsteht.

Unzulässig sind zusätzliche Abschreibungen, wenn ein Bilanzfehlbetrag vorhanden ist.

Art. 25 Beteiligungs- und Gewährleistungsspiegel

Der Beteiligungsspiegel enthält insbesondere:

  1. Darlehen und Beteiligungen, die mit der öffentlichen Aufgabenerfüllung oder Interessenz im Zusammenhang stehen;
  2. Formen der interkommunalen Zusammenarbeit und die ausgelagerten Trägerschaften, an der die Gemeinde als Mitglied oder Trägerin beteiligt ist.

Im Gewährleistungsspiegel sind alle Tatbestände aufzuführen, aus denen sich in Zukunft eine wesentliche Verpflichtung ergeben kann. Er umfasst insbesondere:

  1. Eventualverbindlichkeiten, bei denen die Gemeinde zugunsten Dritter eine Verpflichtung eingeht, insbesondere Bürgschaften, Garantieverpflichtungen und Defizitgarantien;
  2. Leasingverbindlichkeiten;
  3. sonstige Sachverhalte mit Eventualcharakter, falls diese noch nicht als Rückstellungen verbucht wurden, wie Konventionalstrafen und Reuegelder.

Art. 26 Eigenkapitalnachweis

Der Eigenkapitalnachweis zeigt die Ursachen der Veränderung des Eigenkapitals.

Es sind folgende Bilanzkonten detailliert aufzuführen:

  1. Verpflichtungen beziehungsweise Vorschüsse gegenüber Spezialfinanzierungen;
  2. Fonds;
  3. Vorfinanzierungen;
  4. übriges Eigenkapital;
  5. Bilanzüberschuss / Bilanzfehlbetrag.

Art. 27 Zusätzliche Angaben im Anhang

Im Anhang sind zusätzlich aufzuführen:

  1. Angaben zum nicht bilanzierten Nutzungsvermögen;
  2. zugesicherte Beiträge von Bund, Kanton und Dritten;
  3. angewendete Branchenregelungen für die linearen Abschreibungssätze für die gebührenfinanzierten Ver- und Entsorgungsbereiche;
  4. eine allfällige Sonderbehandlung von vorhandenem Verwaltungsvermögen beim Übergang zu HRM2;
  5. die Verpflichtungskreditkontrolle.

5. Rechnungs- und Verwaltungsführung

Art. 28 Internes Kontrollsystem

Die Exekutive sorgt für ein zweckmässiges, risikoorientiertes internes Kontrollsystem.

Sie trifft die notwendigen Massnahmen, um das Vermögen zu schützen, die zweckmässige Verwendung der Mittel sicherzustellen, Fehler und Unregelmässigkeiten bei der Buchführung zu verhindern oder aufzudecken sowie die Ordnungsmässigkeit der Rechnungslegung und die verlässliche Berichterstattung zu gewährleisten.

Wer durch eine Ausgabe begünstigt wird oder eine Leistung alleine bestellt hat, ist für diesen Fall nicht ausgabenberechtigt.

Das Gemeindevermögen wird gesichert:

  1. gegen unerlaubte Handlungen;
  2. durch weitgehende Vermeidung des Barverkehrs;
  3. durch jederzeitige Prüfbarkeit.

Art. 29 Aufbewahrungspflicht

Unterlagen des Rechnungswesens sind solange aufzubewahren, wie sie als Beweismittel sowie zur Festlegung von Schuld- und Forderungsverhältnissen zur Verfügung stehen müssen, mindestens jedoch während zehn Jahren.

6. Finanzkennzahlen

Art. 30 Finanzkennzahlen

Das Amt für Gemeinden ermittelt aus den eingereichten Daten der Jahresrechnung insbesondere folgende Finanzkennzahlen:

  1. Selbstfinanzierungsgrad;
  2. Zinsbelastungsanteil;
  3. Nettoschuld in Franken je Einwohner;
  4. Selbstfinanzierungsanteil;
  5. Kapitaldienstanteil;
  6. Bruttoverschuldungsanteil;
  7. Investitionsanteil.

Für die Berechnung dieser Finanzkennzahlen gelten die schweizweit für die Gemeinden harmonisierten Definitionen. *

7. Schlussbestimmungen

Art. 32 Neubewertung Verwaltungsvermögen

Das Verwaltungsvermögen ist beim Übergang zu HRM2 nicht neu zu bewerten. Es ist linear während längstens zwölf Jahren abzuschreiben.

Wesentliche Investitionen der letzten fünf Jahre vor Einführung von HRM2 oder solche, deren Restnutzungsdauer wesentlich über die Übergangsphase von zwölf Jahre hinausreicht, können gesondert behandelt werden. Sie sind diesfalls neu zu bewerten und gemäss der Anlagekategorie über die Restnutzungsdauer linear abzuschreiben. Eine allfällige Sonderbehandlung des Verwaltungsvermögens ist im Anhang aufzuführen.

… *

Art. 34 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2012 in Kraft.

Egress

-

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
25.09.2012 01.12.2012 Erlass Erstfassung -
16.12.2014 01.01.2015 Art. 30 Abs. 2 geändert 2014-038
16.12.2014 01.01.2015 Art. 30 Abs. 2, a) aufgehoben 2014-038
16.12.2014 01.01.2015 Art. 30 Abs. 2, b) aufgehoben 2014-038
16.12.2014 01.01.2015 Art. 30 Abs. 2, c) aufgehoben 2014-038
16.12.2014 01.01.2015 Art. 30 Abs. 2, d) aufgehoben 2014-038
16.12.2014 01.01.2015 Art. 30 Abs. 2, e) aufgehoben 2014-038
16.12.2014 01.01.2015 Art. 30 Abs. 2, f) aufgehoben 2014-038
16.12.2014 01.01.2015 Art. 30 Abs. 2, g) aufgehoben 2014-038
16.12.2014 01.01.2015 Art. 31 Abs. 2 geändert 2014-038
16.12.2014 01.01.2015 Art. 32 Abs. 3 geändert 2014-038
16.12.2014 01.01.2015 Art. 33 Abs. 2 geändert 2014-038
16.12.2014 01.01.2015 Art. 33a eingefügt 2014-038
05.09.2023 01.01.2024 Art. 2 Titel geändert 2023-029
05.09.2023 01.01.2024 Art. 8 Abs. 2bis eingefügt 2023-029
05.09.2023 01.01.2024 Art. 8 Abs. 3 geändert 2023-029
05.09.2023 01.01.2024 Art. 8 Abs. 3, a) aufgehoben 2023-029
05.09.2023 01.01.2024 Art. 8 Abs. 3, b) aufgehoben 2023-029
05.09.2023 01.01.2024 Art. 12 Abs. 1bis eingefügt 2023-029
05.09.2023 01.01.2024 Art. 13 Abs. 1 geändert 2023-029
05.09.2023 01.01.2024 Art. 13 Abs. 2 geändert 2023-029
05.09.2023 01.01.2024 Art. 13 Abs. 3 aufgehoben 2023-029
05.09.2023 01.01.2024 Art. 17 Abs. 2 geändert 2023-029
05.09.2023 01.01.2024 Art. 18 Abs. 1 geändert 2023-029
05.09.2023 01.01.2024 Art. 18 Abs. 6 geändert 2023-029
05.09.2023 01.01.2024 Art. 21 Abs. 1 geändert 2023-029
05.09.2023 01.01.2024 Art. 21 Abs. 2 geändert 2023-029
05.09.2023 01.01.2024 Art. 21 Abs. 3 geändert 2023-029
05.09.2023 01.01.2024 Art. 26 Abs. 2, d) aufgehoben 2023-029
05.09.2023 01.01.2024 Art. 26 Abs. 2, e) aufgehoben 2023-029
05.09.2023 01.01.2024 Art. 31 aufgehoben 2023-029
05.09.2023 01.01.2024 Art. 32 Abs. 3 aufgehoben 2023-029
05.09.2023 01.01.2024 Art. 33 aufgehoben 2023-029
05.09.2023 01.01.2024 Art. 33a aufgehoben 2023-029
05.09.2023 01.01.2024 Anhang 1 Inhalt geändert 2023-029

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 25.09.2012 01.12.2012 Erstfassung -
Art. 2 05.09.2023 01.01.2024 Titel geändert 2023-029
Art. 8 Abs. 2bis 05.09.2023 01.01.2024 eingefügt 2023-029
Art. 8 Abs. 3 05.09.2023 01.01.2024 geändert 2023-029
Art. 8 Abs. 3, a) 05.09.2023 01.01.2024 aufgehoben 2023-029
Art. 8 Abs. 3, b) 05.09.2023 01.01.2024 aufgehoben 2023-029
Art. 12 Abs. 1bis 05.09.2023 01.01.2024 eingefügt 2023-029
Art. 13 Abs. 1 05.09.2023 01.01.2024 geändert 2023-029
Art. 13 Abs. 2 05.09.2023 01.01.2024 geändert 2023-029
Art. 13 Abs. 3 05.09.2023 01.01.2024 aufgehoben 2023-029
Art. 17 Abs. 2 05.09.2023 01.01.2024 geändert 2023-029
Art. 18 Abs. 1 05.09.2023 01.01.2024 geändert 2023-029
Art. 18 Abs. 6 05.09.2023 01.01.2024 geändert 2023-029
Art. 21 Abs. 1 05.09.2023 01.01.2024 geändert 2023-029
Art. 21 Abs. 2 05.09.2023 01.01.2024 geändert 2023-029
Art. 21 Abs. 3 05.09.2023 01.01.2024 geändert 2023-029
Art. 26 Abs. 2, d) 05.09.2023 01.01.2024 aufgehoben 2023-029
Art. 26 Abs. 2, e) 05.09.2023 01.01.2024 aufgehoben 2023-029
Art. 30 Abs. 2 16.12.2014 01.01.2015 geändert 2014-038
Art. 30 Abs. 2, a) 16.12.2014 01.01.2015 aufgehoben 2014-038
Art. 30 Abs. 2, b) 16.12.2014 01.01.2015 aufgehoben 2014-038
Art. 30 Abs. 2, c) 16.12.2014 01.01.2015 aufgehoben 2014-038
Art. 30 Abs. 2, d) 16.12.2014 01.01.2015 aufgehoben 2014-038
Art. 30 Abs. 2, e) 16.12.2014 01.01.2015 aufgehoben 2014-038
Art. 30 Abs. 2, f) 16.12.2014 01.01.2015 aufgehoben 2014-038
Art. 30 Abs. 2, g) 16.12.2014 01.01.2015 aufgehoben 2014-038
Art. 31 05.09.2023 01.01.2024 aufgehoben 2023-029
Art. 31 Abs. 2 16.12.2014 01.01.2015 geändert 2014-038
Art. 32 Abs. 3 16.12.2014 01.01.2015 geändert 2014-038
Art. 32 Abs. 3 05.09.2023 01.01.2024 aufgehoben 2023-029
Art. 33 05.09.2023 01.01.2024 aufgehoben 2023-029
Art. 33 Abs. 2 16.12.2014 01.01.2015 geändert 2014-038
Art. 33a 16.12.2014 01.01.2015 eingefügt 2014-038
Art. 33a 05.09.2023 01.01.2024 aufgehoben 2023-029
Anhang 1 05.09.2023 01.01.2024 Inhalt geändert 2023-029