Das Verwaltungsvermögen ist gemäss den Anlagekategorien ordentlich abzuschreiben.
Die Abschreibungen der Anlagen im Verwaltungsvermögen beginnen mit der Nutzung der Anlage. Im ersten Jahr der Nutzung wird eine Jahresabschreibung vorgenommen. Anlagen im Bau sind nicht abzuschreiben.
Bei Anlagen mit grösseren Anlageteilen von unterschiedlicher Nutzungsdauer sind diese differenziert nach Anlagekategorie abzuschreiben.
Für die gebührenfinanzierten Ver- und Entsorgungsbereiche können die linearen Abschreibungssätze der entsprechenden Branchenregelung angewendet werden. Die angewendeten Branchenregelungen sind im Anhang offen zu legen.
Bei Investitionsbeiträgen richtet sich die Nutzungsdauer nach der Art der Investition. Die Nutzungsdauer beziehungsweise der Abschreibungssatz ist so zu wählen, wie wenn es sich um eine eigene Investition handelt.
Darlehen, Beteiligungen und Grundstücke werden nicht abgeschrieben, solange keine Wertminderung eintritt. Die Beteiligungen sind auf ihre Werthaltigkeit hin zu überprüfen und im Beteiligungsspiegel aufzuführen.
Bei gebrauchtem Verwaltungsvermögen ist die Nutzungsdauer auf die Restnutzungsdauer zu reduzieren. Wird die Anlage vor oder nach dem Erwerb saniert, kann sich eine unterschiedliche Nutzungsdauer ergeben.