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710.600

Reglement für die Ausrichtung von Beiträgen aus der Spezialfinanzierung Landeslotterie *

(Landeslotterie-Reglement, LLR)

Vom 17.03.1998 (Stand 01.09.2024)

Präambel

Gestützt auf die Interkantonale Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Lotterien vom 26. Mai 1937/18. Januar 1944/4. September 1976 sowie Art. 34bis des Gesetzes über den Finanzhaushalt des Kantons Graubünden vom 20. März 1988[1]

von der Regierung erlassen am 17. März 1998

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 * Mittel

70 Prozent des jährlichen Kantonsanteils am Reingewinn der Interkantonalen Landeslotterie bilden zusammen mit den Zinsen auf dem Vermögen und den übrigen Erträgen die Spezialfinanzierung Landeslotterie. Sie wird als Spezialfinanzierung im Sinne des Finanzhaushaltsgesetzes geführt. *

Das Vermögen wird zu dem vom Departement für Finanzen und Gemeinden festgelegten Ansatz verzinst.

Art. 2 Mittelverwendung

Mittel aus der Spezialfinanzierung Landeslotterie dürfen ausschliesslich für gemeinnützige und wohltätige Zwecke verwendet werden. *

Der Einsatz von Mitteln zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen ist ausgeschlossen. *

… *

Art. 3 * Aufsicht, Budget, Auszahlung

Die Spezialfinanzierung Landeslotterie steht unter der Aufsicht des Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartementes (Departement) und der Oberaufsicht der Regierung.

Das Departement ist zuständig für die Budgetierung und Überwachung des Vermögensbestandes sowie die Auszahlung der Beiträge.

Art. 4 Beitragsgewährung

Auf die Gewährung von Beiträgen aus der Spezialfinanzierung Landeslotterie besteht kein Rechtsanspruch. *

Die Beiträge bemessen sich in der Regel nach den finanziellen Möglichkeiten der Gesuchstellenden und können von Leistungen der Gemeinden, anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Institutionen sowie angemessenen Eigenleistungen abhängig gemacht werden.

Art. 5 Einmalige Beiträge

Die Ausrichtung jährlich wiederkehrender Beiträge ist ausgeschlossen.

Projekte, welche sich über mehrere Jahre erstrecken, gelten als einmalig, wenn sie eine einheitliche Thematik und eine klare Befristung beinhalten. Der Gesamtbeitrag wird im Voraus festgelegt.

Art. 6 Auflagen, Bedingungen, Befristungen

Beiträge können an Bedingungen geknüpft und von der Einhaltung von Auflagen und Fristen abhängig gemacht werden.

Beim Fehlen einer ausdrücklichen Befristung gilt eine Zusicherung längstens für drei Jahre.

Art. 7 Verweigerung, Rückerstattung

Beiträge werden verweigert oder sind zurückzuerstatten, wenn:

  1. das Gesuch nicht den Verwendungsgrundsätzen der Spezialfinanzierung Landeslotterie entspricht;
  2. der Beitrag durch unwahre oder irreführende Angaben im Gesuch erwirkt wurde;
  3. Gesuchstellende Bedingungen und Auflagen nicht erfüllen;
  4. der Beitrag nicht für Tätigkeiten im Rahmen des gestellten Gesuches verwendet wurde.

2. Gesuche

Art. 8 Grundsätze

Beitragsgesuche sind vor Inangriffnahme allfälliger Projekte und Massnahmen mit den erforderlichen Unterlagen dem zuständigen Departement einzureichen. Bestellungen, Arbeiten sowie Massnahmen dürfen erst nach der Beitragszusicherung erfolgen. *

Bei öffentlichen Ausschreibungen können Termine für die Gesuchseinreichung gesetzt werden.

Auf verspätet eingereichte Gesuche wird nicht eingetreten.

Art. 9 Gesuchsunterlagen

Gesuche um Beiträge müssen insbesondere enthalten:

  1. Angaben über Gesuchstellende;
  2. eine genaue Beschreibung des Vorhabens;
  3. einen detaillierten Kostenvoranschlag sowie einen Finanzierungsplan mit Angaben über sämtliche Beiträge Dritter, die zu erwarten oder bereits zugesichert sind.

Reichen die Unterlagen zur Beurteilung eines Gesuches nicht aus, so können zusätzliche Angaben oder Dokumente verlangt werden.

3. Verfahren

Art. 11 * Prüfung des Gesuchs

Die zuständige Stelle prüft die Vollständigkeit der Gesuchsunterlagen sowie die Übereinstimmung des Gesuchs mit den Verwendungsgrundsätzen der Spezialfinanzierung Landeslotterie. *

Ein Gesuch kann zurückgewiesen werden, wenn es unvollständig ist oder offensichtlich nicht den Verwendungsgrundsätzen der Spezialfinanzierung entspricht. Auf Verlangen der Gesuchstellenden entscheidet das Departement über die Rückweisung eines Gesuches. *

Art. 12 Entscheid 1. Kulturelles und wissenschaftliches Schaffen

Beiträge an das kulturelle und wissenschaftliche Schaffen bis 100 000 Franken gewährt das Departement. *

Die Gewährung darüber hinausgehender Beiträge fällt in die Zuständigkeit der Regierung. *

Art. 13 2. Übrige Beiträge

Über die Verwendung der übrigen Mittel aus der Spezialfinanzierung Landeslotterie entscheidet die Regierung auf Antrag des Departementes. *

Das Departement kann im Einzelfall Beiträge bis 100 000 Franken gewähren. *

Art. 14 Auszahlung des Beitrages

Der Beitrag wird in der Regel nach der Ausführung des Vorhabens aufgrund einer Schlussabrechnung überwiesen.

Sofern die Umstände es rechtfertigen, können auf Anfrage bis zwei Drittel des Beitrages als Vorschuss ausbezahlt werden.

4. Schlussbestimmung

Art. 15 Inkrafttreten

Das Reglement tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1998 in Kraft.

Egress

-

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
17.03.1998 01.01.1998 Erlass Erstfassung -
28.10.2008 01.01.2009 Art. 12 Abs. 1 geändert -
28.10.2008 01.01.2009 Art. 12 Abs. 2 eingefügt -
28.10.2008 01.01.2009 Art. 13 Abs. 2 geändert -
25.09.2012 01.12.2012 Erlasstitel geändert -
25.09.2012 01.12.2012 Art. 1 totalrevidiert -
25.09.2012 01.12.2012 Art. 2 Abs. 1 geändert -
25.09.2012 01.12.2012 Art. 2 Abs. 2 geändert -
25.09.2012 01.12.2012 Art. 3 totalrevidiert -
25.09.2012 01.12.2012 Art. 4 Abs. 1 geändert -
25.09.2012 01.12.2012 Art. 7 Abs. 1, a) geändert -
25.09.2012 01.12.2012 Art. 11 totalrevidiert -
25.09.2012 01.12.2012 Art. 13 Abs. 1 geändert -
04.12.2017 01.01.2018 Art. 1 Abs. 1 geändert 2017-040
04.12.2017 01.01.2018 Art. 2 Abs. 3 aufgehoben 2017-040
04.12.2017 01.01.2018 Art. 8 Abs. 1 geändert 2017-040
04.12.2017 01.01.2018 Art. 10 aufgehoben 2017-040
04.12.2017 01.01.2018 Art. 11 Abs. 1 geändert 2017-040
04.12.2017 01.01.2018 Art. 11 Abs. 2 geändert 2017-040
04.12.2017 01.01.2018 Art. 13 Abs. 2 geändert 2017-040
20.08.2024 01.09.2024 Art. 12 Abs. 1 geändert 2024-023
20.08.2024 01.09.2024 Art. 13 Abs. 2 geändert 2024-023

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 17.03.1998 01.01.1998 Erstfassung -
Erlasstitel 25.09.2012 01.12.2012 geändert -
Art. 1 25.09.2012 01.12.2012 totalrevidiert -
Art. 1 Abs. 1 04.12.2017 01.01.2018 geändert 2017-040
Art. 2 Abs. 1 25.09.2012 01.12.2012 geändert -
Art. 2 Abs. 2 25.09.2012 01.12.2012 geändert -
Art. 2 Abs. 3 04.12.2017 01.01.2018 aufgehoben 2017-040
Art. 3 25.09.2012 01.12.2012 totalrevidiert -
Art. 4 Abs. 1 25.09.2012 01.12.2012 geändert -
Art. 7 Abs. 1, a) 25.09.2012 01.12.2012 geändert -
Art. 8 Abs. 1 04.12.2017 01.01.2018 geändert 2017-040
Art. 10 04.12.2017 01.01.2018 aufgehoben 2017-040
Art. 11 25.09.2012 01.12.2012 totalrevidiert -
Art. 11 Abs. 1 04.12.2017 01.01.2018 geändert 2017-040
Art. 11 Abs. 2 04.12.2017 01.01.2018 geändert 2017-040
Art. 12 Abs. 1 28.10.2008 01.01.2009 geändert -
Art. 12 Abs. 1 20.08.2024 01.09.2024 geändert 2024-023
Art. 12 Abs. 2 28.10.2008 01.01.2009 eingefügt -
Art. 13 Abs. 1 25.09.2012 01.12.2012 geändert -
Art. 13 Abs. 2 28.10.2008 01.01.2009 geändert -
Art. 13 Abs. 2 04.12.2017 01.01.2018 geändert 2017-040
Art. 13 Abs. 2 20.08.2024 01.09.2024 geändert 2024-023