Die Einkommens- und Vermögenssteuern für die Steuerperiode 2001 werden nach neuem Recht erhoben.
Die ausserordentlichen Einkünfte, die in den Jahren 1999 und 2000 oder in einem in diesen Jahren abgeschlossenen Geschäftsjahr erzielt werden, werden mit einer Jahressteuer nach den Bestimmungen des bisherigen Steuergesetzes erfasst. Aufwendungen, die mit der Erzielung der ausserordentlichen Einkünfte unmittelbar zusammenhängen, können abgezogen werden. Die Jahressteuer wird zum Satz des Gesamteinkommens der Jahre 1999 und 2000 erhoben.
Als ausserordentliche Einkünfte gelten insbesondere Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen oder bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, aussergewöhnliche Lohnbestandteile, aperiodische Vermögenszugänge wie Einkünfte aus der Veräusserung oder Rückzahlung von Obligationen mit überwiegender Einmalverzinsung und Substanzdividenden, Lotteriegewinne, Kapital- und Aufwertungsgewinne, die Auflösung von Rückstellungen und stillen Reserven, die Unterlassung der im betreffenden Geschäftsbetrieb üblichen Abschreibungen und Rückstellungen sowie andere ausserordentliche Erträge aus selbständiger Erwerbstätigkeit.
Die bei Steuerpflicht im Kanton in den Kalenderjahren 1999 und 2000 angefallenen ausserordentlichen Aufwendungen sind von den für die Steuerperiode 2001 und 2002 zugrunde gelegten steuerbaren Einkommen zusätzlich abzuziehen, solange die Steuerpflicht im Kanton besteht.
Verlegt eine natürliche Person ihren steuerrechtlichen Wohnsitz im Jahre 2001 innerhalb der Schweiz, werden die ausserordentlichen Aufwendungen der Jahre 1999/2000 vom steuerbaren Einkommen der Steuerperiode 1999/2000 in Abzug gebracht; bereits rechtskräftige Veranlagungen werden in Wiedererwägung gezogen. *
Als ausserordentliche Aufwendungen gelten nur:
- Unterhaltskosten für Liegenschaften, soweit diese jährlich den Pauschalabzug übersteigen und der Pflichtige die tatsächlichen Kosten geltend machen kann;
- Beiträge des Versicherten an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge für den Einkauf von Beitragsjahren, soweit der Abzug nach neuem Recht noch zulässig ist;
- Krankheits-, Unfall-, Invaliditäts-, Weiterbildungs- und Umschulungskosten, soweit diese die bereits berücksichtigten Aufwendungen übersteigen.
Im Kalenderjahr 2001 ist eine nach bisherigem Steuergesetz ausgefüllte Steuererklärung einzureichen. Die ausserordentlichen Einkünfte sind separat zu bezeichnen.
Für die Bemessungsjahre 1999 und 2000 ermittelt die Veranlagungsbehörde das Eigenkapital der Selbständigerwerbenden sowie das Vermögen von Nichterwerbstätigen für die Ausgleichskassen.