Bei der Ausübung der Jagd hat sich der Jäger weidgerecht zu verhalten.
Insbesondere hat er sich vor der Schussabgabe zu vergewissern, dass das Wild jagdbar, die Schussdistanz und die Stellung des Tieres weidgerecht und eine Gefährdung von Menschen und Dritteigentum ausgeschlossen sind. Liegt das Wild nicht im Feuer, ist eine gründliche Nachsuche durchzuführen.
Stellt der Jäger fest, dass das erlegte Tier nach den Vorschriften nicht jagdbar war, hat er unverzüglich Selbstanzeige zu erstatten. Bestehen Zweifel an der Jagdbarkeit, hat er die Beute umgehend dem zuständigen Wildhüter zur Kontrolle vorzuzeigen. Jegliche Veränderung der Beute zum Zwecke der Täuschung ist untersagt. *
Erlegtes Wild ist nach den Grundsätzen der Fleischhygiene zu behandeln und ordnungsgemäss zu verwerten.
Laute Treibjagden sind verboten. *
Gefährdet ein Jäger bei der Jagdausübung die öffentliche Sicherheit, können ihm Kantonspolizei und Wildhüter anlässlich der Feststellung des Sachverhalts das Jagdpatent entziehen. In diesem Fall ist innert 24 Stunden Rapport an das Departement zu erstatten, welches über den Fortbestand des vorläufigen Entzugs unverzüglich entscheidet. *