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740.050

Verordnung über die Wildschadenverhütung und Wildschadenvergütung im Wald

(VWW)

Vom 08.12.1998 (Stand 01.06.2017)

Präambel

Gestützt auf Art. 32 der kantonalen Jagdverordnung[1]

von der Regierung erlassen am 8. Dezember 1998

1. Beurteilung der Wildschadensituation

Art. 1 * Verfahren

Das Amt für Wald und Naturgefahren beurteilt die Wildschadensituation regional auf einer Fläche von mindestens 5000 Hektaren. Die Abgrenzung der Beurteilungsfläche ist nach Möglichkeit mit der forstlichen Planung und der Jagdplanung zu koordinieren. *

Die Waldeigentümer und das Amt für Jagd und Fischerei sind bei der Beurteilung der Wildschadensituation miteinzubeziehen.

Das Departement entscheidet aufgrund des vom Amt für Wald und Naturgefahren erstellten Beurteilungsberichtes, ob ein Konzept zur Begrenzung und Behebung der Wildschäden zu erarbeiten ist. *

Art. 2 Prioritäten bei der Beurteilung der Wildschadensituation

Vorrang bei der Beurteilung der Wildschadensituation haben Wälder mit besonderer Schutzfunktion sowie Wälder, in denen wiederholt erhebliche Wildschäden festgestellt worden sind.

In Wäldern, in denen keine oder nur geringe Wildschäden festgestellt werden, kann eine summarische Beurteilung der Wildschadensituation erfolgen.

2. Konzepte

Art. 3 Kantonsbeiträge 1. Beitragsberechtigte Massnahmen

Der Kanton gewährt im Rahmen der Konzepte Beiträge für Biotophegemassnahmen, Anpflanzungen, Zäunungen von Pflanzungen und natürlichen Verjüngungen sowie Beiträge für Einzelschutzmassnahmen.

Art. 4 * 2. Anrechenbare Kosten

Die anrechenbaren Kosten für Biotophegemassnahmen werden nach Massgabe von Artikel 7 der kantonalen Hegeverordnung[2] ermittelt. *

Für das Erstellen von Wildzäunen gelten die Richtlinien des Amtes für Wald und Naturgefahren. Anrechenbar sind die Arbeits-, Material- und Transportkosten. Die entsprechenden Ansätze werden periodisch vom Amt festgesetzt. *

Art. 5 Genehmigung und Beitragszusicherung

Das Departement genehmigt die Konzepte, sofern sich die Waldeigentümer vorgängig rechtsverbindlich verpflichtet haben:

  1. die nach Abzug des Kantonsbeitrages verbleibenden Restkosten zu übernehmen und
  2. die in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Massnahmen umzusetzen.

Der Genehmigungsentscheid des Departementes beinhaltet auch die Beitragszusicherung für die beitragsberechtigten Massnahmen.

Die Genehmigung kann mit der Bedingung verbunden werden, dass Kantonsbeiträge für technische Massnahmen nur gewährt werden, wenn trotz verstärkter Regulierung der Schalenwildbestände die Wildschäden nicht begrenzt oder behoben werden können.

Art. 6 * Umsetzung der Massnahmen

Das Amt für Jagd und Fischerei teilt den Waldeigentümern nach Anhörung des Amtes für Wald und Naturgefahren bis Ende Februar mit, welche beitragsberechtigten Massnahmen im laufenden Jahr ausgeführt werden dürfen. Es berücksichtigt dabei den verfügbaren Jahreskredit. *

Art. 7 * Auszahlung der Kantonsbeiträge

Die Abrechnungen für Arbeiten, welche im laufenden Jahr ausgeführt worden sind, müssen dem Amt für Jagd und Fischerei bis spätestens Ende November eingereicht werden. Dieses prüft die Abrechnungen und entrichtet die Beiträge.

In begründeten Fällen kann das Amt für Jagd und Fischerei die Frist für die Einreichung der Abrechnungen erstrecken.

3. Schlussbestimmungen

Art. 8 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Reglement zur Schätzung und Entschädigung von Wildschäden im Wald vom 29. Oktober 1990[3] wird aufgehoben.

Art. 9 Übergangsbestimmungen 1. Kantonsbeiträge

Ist in einer Region die Beurteilung der Wildschadensituation noch nicht erfolgt, gewährt der Kanton im Rahmen der Übergangsregelung Beiträge für Zäunungen von Pflanzungen und natürlichen Verjüngungen sowie Beiträge an Einzelschutzmassnahmen. Vorausgesetzt wird, dass diese Massnahmen zur Begrenzung und Behebung der Wildschäden notwendig sind. Im übrigen gelten Artikel 29 und 30 der kantonalen Jagdverordnung[4].

Die anrechenbaren Kosten für das Erstellen von Wildzäunen werden gemäss Artikel 4 Absatz 2 dieser Verordnung ermittelt.

Werden die Arbeiten nicht im Jahre der Beitragszusicherung ausgeführt, verfällt der Kantonsbeitrag. Im übrigen gilt Artikel 7 dieser Verordnung.

Art. 10 2. Verfahren

Waldeigentümer haben Beitragsgesuche für Massnahmen zur Begrenzung und Behebung von Wildschäden bis Ende November dem Amt für Wald und Naturgefahren einzureichen. Dieses leitet die Gesuche mit seiner Stellungnahme dem Amt für Jagd und Fischerei weiter. *

Die Waldeigentümer haben die Notwendigkeit der Massnahmen zu begründen und sich rechtsverbindlich zu verpflichten, bei einer allfälligen Umsetzung der Massnahmen die nach Abzug des Kantonsbeitrages verbleibenden Restkosten zu übernehmen. Das Gesuch muss zudem einen Kurzbeschrieb der vorgesehenen Massnahmen, einen Situationsplan und den Kostenvoranschlag beinhalten.

Über die Gesuche befindet das Departement. Der entsprechende Entscheid wird den Gesuchstellern bis Ende Februar schriftlich eröffnet.

Art. 11 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. April 1999 in Kraft.

Egress

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Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
08.12.1998 01.04.1999 Erlass Erstfassung -
07.11.2006 01.01.2007 Art. 1 totalrevidiert -
07.11.2006 01.01.2007 Art. 6 totalrevidiert -
07.11.2006 01.01.2007 Art. 7 totalrevidiert -
07.11.2006 01.01.2007 Art. 10 Abs. 1 geändert -
17.11.2009 01.01.2010 Art. 4 totalrevidiert -
25.04.2017 01.06.2017 Art. 1 Abs. 1 geändert 2017-016
25.04.2017 01.06.2017 Art. 1 Abs. 3 geändert 2017-016
25.04.2017 01.06.2017 Art. 4 Abs. 1 geändert 2017-016
25.04.2017 01.06.2017 Art. 4 Abs. 2 geändert 2017-016
25.04.2017 01.06.2017 Art. 6 Abs. 1 geändert 2017-016
25.04.2017 01.06.2017 Art. 10 Abs. 1 geändert 2017-016

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 08.12.1998 01.04.1999 Erstfassung -
Art. 1 07.11.2006 01.01.2007 totalrevidiert -
Art. 1 Abs. 1 25.04.2017 01.06.2017 geändert 2017-016
Art. 1 Abs. 3 25.04.2017 01.06.2017 geändert 2017-016
Art. 4 17.11.2009 01.01.2010 totalrevidiert -
Art. 4 Abs. 1 25.04.2017 01.06.2017 geändert 2017-016
Art. 4 Abs. 2 25.04.2017 01.06.2017 geändert 2017-016
Art. 6 07.11.2006 01.01.2007 totalrevidiert -
Art. 6 Abs. 1 25.04.2017 01.06.2017 geändert 2017-016
Art. 7 07.11.2006 01.01.2007 totalrevidiert -
Art. 10 Abs. 1 07.11.2006 01.01.2007 geändert -
Art. 10 Abs. 1 25.04.2017 01.06.2017 geändert 2017-016